Die Einfuhr und das Verbringen von Oldtimern mit einer Klimaanlage, die das Kühlmittel R12 benötigt, ist strafbar.
Dabei ist es völlig irrelevant,
In allen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Chemikaliengesetz und die Chemikaliensanktionsverordnung vor. Die Einfuhr in Deutschland verbotener Gegenstände erfüllt zudem den Tatbestand des Bannbruchs, einer Zollstraftat.
Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette sind aufgefordert, Kraftfahrzeuge mit R12-Klimaanlagen, egal ob diese befüllt oder unbefüllt sind, im Rahmen der Zollanmeldung anzumelden, da Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
Zum rechtskonformen Verbringen ist nach derzeitiger Auslegung die Umrüstung der Anlage im Abgangsland oder ein Ausbau erforderlich.
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