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BEKANNTMACHUNG DER ABSTÄNDE

nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Bremische Landesbauordnung

Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.

Die im Internet veröffentlichten Karten zeigen die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen.

Die Karten unterliegen einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.

Zu unterscheiden sind Achtungsabstände (gelbe Kennzeichnung in den Karten) und angemessene Sicherheitsabstände (rote Kennzeichnung in den Karten).

Der Achtungsabstand dient einer ersten Abschätzung des Gefährdungspotentials des Störfallbetriebes und berücksichtigt nicht die Besonderheiten des jeweiligen Betriebsbereiches und seiner Umgebung. Wird der Achtungsabstand eingehalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich durch die Ansiedlung der schutzbedürftigen Nutzung das Risiko eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern. Er dient der Umsetzung des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, wonach der erforderliche Abstand bereits bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Der Achtungsabstand ergibt sich aus den Leitfäden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS).

Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebsbereichs sind in den meisten Fällen auch deutlich geringere Abstände möglich, die Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Seveso-III-Richtlinie als angemessenen Sicherheitsabstand bezeichnet. Der angemessene Sicherheitsabstand dient dazu, die Folgen schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen für Wohngebiete und öffentlich genutzte Gebäude zu begrenzen.

Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands sind regelmäßig Gutachten erforderlich, die im Regelfall von der Bauherrin oder dem Bauherrn vorzulegen sind. Hierzu ist ein Sachverständiger auf der Grundlage des § 29a BImSchG zu beauftragen. Bei öffentlicher Beauftragung sind die Kosten des Gutachtens als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz durch den Bauherrn zu erstatten.

Sofern für einen Betriebsbereich noch kein angemessener Sicherheitsabstand bestimmt und von der Immissionsschutzbehörde veröffentlicht wurde, wird zunächst der Achtungsabstand nach KAS-18 als Grundlage für die weitere Beurteilung im baurechtlichen Verfahren herangezogen.

Sofern sich ein geplantes Vorhaben außerhalb des bekanntgemachten Achtungsabstandes befindet, sind die Belange der Seveso-III-Richtlinie nicht berührt und es finden die Regelungen der BremLBO im Übrigen Anwendung.

Werden die bekanntgemachten Achtungsabstände und/oder angemessenen Sicherheitsabstände durch das geplante Bauvorhaben unterschritten, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 oder 64 BremLBO im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung nach Beteiligung der Gewerbeaufsicht als zuständige Immissionsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch unter Berücksichtigung zusätzlicher sozio-ökonomischer Faktoren, ob das Vorhaben am beantragten Standort trotzdem zugelassen werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO entsprechend einzuschränken.

Herr Kai Demske

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen