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Bekanntmachung der Abstände

nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Bremische Landesbauordnung

Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.

Die im Internet veröffentlichte Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen.

Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.

Sofern sich ein geplantes Vorhaben außerhalb der bekanntgemachten relevanten Abstände befindet, sind die Belange der Seveso-III-Richtlinie nicht berührt und es finden die Regelungen der BremLBO im Übrigen Anwendung.

Werden die bekanntgemachten relevanten Abstände durch das geplante Bauvorhaben unterschritten, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63 oder 64 BremLBO im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung nach Beteiligung der Gewerbeaufsicht als zuständige Immissionsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch unter Berücksichtigung zusätzlicher sozio-ökonomischer Faktoren, ob das Vorhaben am beantragten Standort trotzdem zugelassen werden kann. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO entsprechend einzuschränken.

N.N.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen