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Wald & Jagd

Wald- / Forstwirtschaft

Flächenmäßig spielt Wald im Lande Bremen nur eine untergeordnete Rolle. Die Waldentwicklungsplanung für das Land aus dem Jahr 1999 beplant eine Waldfläche von etwa 400 Hektar. Daneben sind viele kleinere "sonstige Waldflächen" im Land zu verzeichnen. Um der Bedeutung des Waldes, insbesondere für die Umwelt und die Naherholung, Rechnung zu tragen, wurde im Jahre 2005 das Waldgesetz (pdf, 43.5 KB) für das Land Bremen erlassen. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt Wald auch in Bremen einem besonderen Schutzstatus.

Wald im Sinne des Bremischen Waldgesetzes ist im Grundsatz jede mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Wald soll nicht zuletzt wegen seiner besonderen Schutz- und Erholungsfunktionen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann. Eine Waldumwandlung oder Erstaufforstung darf nur mit Genehmigung der Unteren Waldbehörde vorgenommen werden. Ansprechpartner finden Sie hier unter gebietsbezogenen Naturschutzaufgaben.

Waldentwicklungsplanung für ausgewählte Waldflächen der Freien Hansestadt Bremen

Das Land Bremen hat im Jahr 2017 ein Gutachten zur Waldentwicklungsplanung für ausgewählte Waldbestände der Freien Hansestadt Bremen im Bereich Bremen Nord erstellen lassen. Gegenstand der Waldentwicklungsplanung ist die Erfassung und Bewertung der Vegetation, die Herleitung von langfristig anzustrebenden Entwicklungszielen und die Planung von Maßnahmen zur Zielerreichung.
Ziel des Gutachtens ist eine ökologische Waldentwicklung der Bestände unter angemessener Berücksichtigung der Erholungsfunktion städtischer Waldflächen. Dafür wurden die Bestände nach Kriterien der Forsteinrichtung (Naturnähe, Artenschutz, Seltenheit, Vielfalt und Strukturreichtum) aufgenommen und aus der Skizzierung einer langfristigen Waldentwicklung für einen zehnjährigen Zeitraum wurde die konkrete Maßnahmenplanung abgeleitet.
Die Waldentwicklungsplanung für ausgewählte Waldbestände finden Sie hier: Waldentwicklungsplanung (pdf, 419.9 KB)

Was ist Jagd?

Bild einer Ringeltaube

Jagd im Sinne des Jagdrechts ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit zu beachten.

Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

Alle Regelungen zur Jagd können Sie auch im Bundesjagdgesetz oder im Bremischen Landesjagdgesetz nachlesen.

Ringeltaube

Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

Haarwild

  • Wisent (Bison bonasus)
  • Elchwild (Alces alces)
  • Rotwild (Cervus elaphus)
  • Damwild (Dama dama)
  • Sikawild (Cervus nippon)
  • Rehwild (Capreolus capreolus)
  • Gamswild (Rupicapra rupicapra)
  • Steinwild (Capra ibex)
  • Muffelwild (Ovis ammon musimon)
  • Schwarzwild (Sus scrofa)
  • Feldhase (Lepus europaeus)
  • Schneehase (Lepus timidus)
  • Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus)
  • Murmeltier (Marmota marmota)
  • Wildkatze (Felis silvestris)
  • Luchs (Lynx lynx)
  • Fuchs (Vulpes vulpes)
  • Steinmarder (Martes foina)
  • Baummarder (Martes martes)
  • Iltis (Mustela putorius)
  • Hermelin (Mustela erminea)
  • Mauswiesel (Mustela nivalis)
  • Dachs (Meles meles)
  • Fischotter (Lutra lutra)
  • Seehund (Phoca vitulina)

Federwild

  • Rebhuhn (Perdix perdix)
  • Fasan (Phasianus colchicus)
  • Wachtel (Corturnix corturnix)
  • Auerwild (Tetrao urogallus)
  • Birkwild (Lyrurus tetrix)
  • Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus)
  • Haselwild (Tetrastes bonasia)
  • Alpenschneehuhn (Lagopus mutus)
  • Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo)
  • Wildtauben (Columbidae)
  • Höckerschwan (Cygnus olor)
  • Wildgänse (Gattungen Anser und Branta)
  • Wildenten (Anatinae)
  • Säger (Gattung Mergus)
  • Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
  • Blässhuhn (Fulica atra)
  • Möwen (Laridae)
  • Haubentaucher (Podiceps cristatus)
  • Großtrappe (Otis tarda)
  • Graureiher (Ardea cineria)
  • Greife (Accipitridae)
  • Falken (Falconidae)
  • Kolkrabe (Corvus corax)

Zum Schalenwild gehören
Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

Zum Hochwild gehören
Schalenwild außer Rehwild, Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken, das heißt in Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken, ausgeübt werden.

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden.

An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(Die Länder können die Mindestgröße höher festsetzen.)

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
(Die Länder können die Mindestgröße höher festsetzen).

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.
Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.

In Eigenjagdbezirken ist der Eigentümer/die Eigentümerin jagdausübungsberechtigt.

Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen.

Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der/die BewerberIn eine Jägerprüfung bestanden hat.

Die Jagd auf Wild darf in den durch die Jagdzeitenverordnung des Bundes aufgeführten Jagdzeiten durchgeführt werden.

Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten).

Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

In der Setz- und Brutzeit dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden.

Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben.
Im Land Bremen gelten folgende von der Jagdzeitenverordnung des Bundes
abweichende Jagdzeiten (pdf, 15.6 KB).

Hier finden Sie eine Übersicht über die in Bremen geltenden Jagdzeiten (pdf, 550.1 KB).

Stockente

Oberste Jagdbehörde Bremen
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

Untere Jagdbehörde Bremen
Ordnungsamt der Freien Hansestadt Bremen
Referat 11 – Waffen- und Jagdangelegenheiten
Stresemannstr. 48
28207 Bremen
Tel.: 0421 361 - 2144

Untere Jagdbehörde Bremerhaven
Stadt Bremerhaven
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe
Postfach 210425
27525 Bremerhaven

Hier finden Sie weitere Informationen der Waffenbehörde Bremen

Hier finden Sie weitere Informationen der Waffenbehörde Bremerhaven

Weitere Informationen und Hinweise rund um die Jagd finden Sie auf den Internetseiten der Landesjägerschaft Bremen und des Deutschen Jagdverbandes.

Bild der Tabelle über die Verwendung der Jagdabgabe

Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Bremischen Landesjagdgesetzes wurde der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Jagdabgabe bis zur Höhe der Jagdscheingebühren zu erheben und diese für
die Anschaffung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen,
die Jagdausbildung und -pflege sowie
sonstige für das Jagdwesen notwendige Maßnahmen
zu verwenden.

Gemäß der „Verordnung über die Erhebung der Jagdabgabe“ beträgt die mit der Gebühr für den Jagdschein zu entrichtende Jagdabgabe ein Drittel der jeweiligen Gebühr.
Personen, die sich mit der Jagd amtlich, ehrenamtlich oder beruflich befassen, sind von der Abgabepflicht befreit.
Die Verwendung der Jagdabgabe erfolgt im Benehmen mit der Landesjägerschaft; zuständig ist die Landesjagdbehörde.

Eine Tabelle über die Verwendung der Jagdabgabe (pdf, 51.6 KB) in den Jahren 2006 - 2021 im Land Bremen finden Sie hier.

Der Stadtjägermeister ist der sachverständige ehrenamtliche Berater der Unteren Jagdbehörde. Gemäß Art. 38 des Bremischen Landesjagdgesetzes hat er als sachverständiger Berater der Unteren Jagdbehörde in jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Fragen im Sinne eines gerechten Ausgleichs der Interessen zu wirken.

Zum Stadtjägermeister und zu seinem Stellvertreter soll eine aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung jagdlich bewährte Persönlichkeit bestellt werden, die Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist.

Der Stadtjägermeister wird von der Organisation der Jäger in den Stadtgemeinden vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch die Untere Jagdbehörde. Die Amtszeit der Stadtjägermeister beträgt vier Jahre.

Stadtjägermeister für die Stadt Bremen:

Herr Richard Onesseit

Hochschulring 12
28359 Bremen

Stadtjägermeister für die Stadt Bremerhaven:

Herr Holger Bartels

Grönlandstraße 3
27572 Bremerhaven