Sie sind hier:
  • Umwelt
  • Natur
  • Eingriffsregelung / Bremer Naturschutzbehörde

Eingriffsregelung

Naturverluste ausgleichen

Wenn in Bremen ein Stück Landschaft, ein Stück Natur, ein Lebensraum von Pflanzen und Tieren für Bauvorhaben, für neue Industrieanlagen oder Verkehrswege in Anspruch genommen werden sorgt das Instrument "Eingriffsregelung" dafür, die Verluste zu verringern bzw. an anderer Stelle der Natur etwas zurück zu geben. Grundlage hierfür ist das Bundesnaturschutzgesetz (Paragraphen 13 bis 18) und das Bremische Naturschutzgesetz, (Paragraphen 8 und 9).

Die Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt „huckepack“ im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren oder wenn Projekte von einer Behörde selbst durchgeführt werden. Nach dem Baugesetzbuch findet die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) sowie für Vorhaben im Außenbereich nach Paragraph 35 des Baugesetzbuches Anwendung. Dabei sollen erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund einer Planung oder eines Vorhabens vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sind die infolge des Eingriffs verloren gehenden Werte für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild auszugleichen bzw. an anderer Stelle zu ersetzen.

Verfahrensschritte

Zunächst wird geprüft, inwieweit die Bedingungen für einen Eingriff im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegen. Dabei sind folgende Fragen relevant:
Bedarf das Vorhaben / der Plan einer Zulassung, einer Anzeige oder soll es von einer Behörde durchgeführt werden?
Bewirkt das Vorhaben eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels?
Können erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auftreten?
Welche Maßnahmen sind geeignet die Beeinträchtigungen ganz oder teilweise zu vermeiden?
Welche Maßnahmen zum gleichartigen Ausgleich eintretender Beeinträchtigungen sind notwendig?
Sofern bestimmte Eingriffswirkungen nicht vermieden oder gleichartig ausgeglichen werden können: Welche gleichwertigen Maßnahmen zum Ersatz vorhandener Wertigkeiten von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind notwendig?

Nachfolgend wird eine Abwägung über die Zulässigkeit eines Vorhabens durchgeführt. Sollten trotz der geplanten Maßnahmen (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild verbleiben, wird das Erfordernis von Ersatzzahlungen für nicht kompensierbare Eingriffswirkungen geprüft. Diese Ersatzzahlung wird von der unteren Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff stattfand, zweckgebunden für Naturschutzmaßnahme verwendet.

Die Aufgaben zum Vollzug der Eingriffsregelung nimmt in der Stadt Bremen die Naturschutzbehörde bei der senatorischen Behörde und in der Stadt Bremerhaven der Magistrat wahr.
Für alle Vorhaben, die im Land Bremen durchgeführt werden, wird die "Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen" einheitlich zugrunde gelegt.

Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist das Landschaftsprogramm (LAPRO, Teile Bremen und Bremerhaven) zu berücksichtigen.

Die oberste Naturschutzbehörde (bei der senatorischen Behörde) führt ein Kataster aller Kompensationsflächen (Paragraph 8 Abs. 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes).

Die Handlungsanleitung sorgt – außer für Bundesvorhaben, die nach der Bundeskompensationsverordnung behandelt werden – bei jeglichen Eingriffen im Land Bremen für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Eingriffsbewertung und der Bestimmung von Art und Umfang der Kompensation. Sie gewährleistet, dass die Vorgaben der Naturschutzgesetze des Bundes und Bremens und die fachlichen Anforderungen transparent und nachvollziehbar abgearbeitet werden. Die strukturierten und zum Teil standardisierten Arbeitsschritte tragen zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse und zur Beschleunigung der Verfahren bei. Die Handlungsanleitung erhöht erfahrungsgemäß die Akzeptanz des Ergebnisses bei allen Beteiligten.

Handlungsanleitung in der fortgeschriebenen Fassung von 2006
Hinweis: Biotoperfassungen und -Bewertungen sind seit 2014 nach der Biotopwertliste vorzunehmen (siehe nächster Menüpunkt)

Fortschreibung Hauptteil (pdf, 924.7 KB)
Fortschreibung Anhang (pdf, 1.3 MB)

Ursprüngliche Handlungsanleitung in der Fassung von 1998 (pdf, 880.3 KB)
Hinweis: weiterhin gültig für die Festlegung der Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Vorhaben

Die Biotopwertliste wird zur künftigen Anwendung bei Bewertungen all jener Biotope in der Stadtgemeinde Bremen eingeführt, die unter Verwendung des "Kartierschlüssel für Biotope in Bremen 2013" erfasst wurden. Die Biotopwertliste der "Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)" (Stand 2006, s. Anlage Teil B) ist insofern nicht mehr anzuwenden.

Neben der Biotopwertliste selbst wird auch ein tabellarischer Übersetzungsschlüssel einschließlich Biotopwertstufenvergleich an die Hand gegeben. Dieser erleichtert die Zuordnung der Biotoptypen und –werte gemäß dem bremischen Kartierschlüssel 2005 bzw. gemäß der Biotopwertliste 2006 zum Kartierschlüssel 2013 bzw. zur neuen Biotopwertliste. Zugleich kann erkannt werden, welche Änderungen der Biotopbewertung vorgenommen wurden.

Biotopwertliste (xlsx, 58.7 KB)
Stand November 2018
Erläuterungstext zur Biotopwertliste (docx, 25.3 KB)
Übersetzungsschlüssel (xlsx, 85.6 KB)
Stand November 2018
Erläuterungstext zum Übersetzungsschlüssel (docx, 22.2 KB)

Kontakt

Ansprechpartner/innen zum Thema Eingriffsregelung finden Sie unter "Gebietsbezogene Naturschutzaufgaben"hier