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Eingriffsregelung

Naturverluste ausgleichen

Jeden Tag wird in Bremen ein Stück Landschaft, ein Stück Natur, ein Lebensraum von Pflanzen und Tieren für Bauvorhaben, für neue Industriegebiete oder für den Straßenbau in Anspruch genommen. Das Instrument "Eingriffsregelung" soll dabei helfen, die Verluste zu verringern bzw. an anderer Stelle der Natur etwas dafür zurück zu geben. Grundlage hierfür ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraph 13 bis 18) und das Bremische Naturschutzgesetz (BremNatSchG, Paragraph 8 und 9).

Zur "Anwendung der Eingriffsregelung" sind Verfahrensschritte im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren notwendig. Dabei sollen erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund einer Planung oder eines Vorhabens vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sind die infolge des Eingriffs verloren gehenden Werte für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild auszugleichen bzw. an anderer Stelle zu ersetzen.

Verfahrensschritte

Zunächst wird geprüft, inwieweit die Bedingungen für einen Eingriff im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegen. Dabei sind folgende Fragen relevant:
Bedarf das Vorhaben / der Plan einer Zulassung, einer Anzeige oder soll es von einer Behörde durchgeführt werden?
Bewirkt das Vorhaben eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels?
Können erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auftreten?
Welche Maßnahmen sind geeignet die Beeinträchtigungen ganz oder teilweise zu vermeiden?
Welche Maßnahmen zum gleichartigen Ausgleich eintretender Beeinträchtigungen sind notwendig?
Sofern bestimmte Eingriffswirkungen nicht vermieden oder gleichartig ausgeglichen werden können: Welche gleichwertigen Maßnahmen zum Ersatz vorhandener Wertigkeiten von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind notwendig?

Nachfolgend wird eine Abwägung über die Zulässigkeit eines Vorhabens durchgeführt. Sollten trotz der geplanten Maßnahmen (Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild verbleiben, wird das Erfordernis von Ersatzzahlungen für nicht kompensierbare Eingriffswirkungen geprüft. Diese Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Naturschutzmaßnahmen zu verwenden.

Die Eingriffsregelung findet auch in der Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) sowie für Vorhaben im Außenbereich nach Paragraph 35 des Baugesetzbuches Anwendung.
Für alle Vorhaben, die im Land Bremen durchgeführt werden, wird die "Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen" zugrunde gelegt.
Für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen nimmt die Naturschutzbehörde bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Aufgaben zum Vollzug der Eingriffsregelung wahr.
Diese führt entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 8 Abs. 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes ein Kataster aller Kompensationsflächen.
Grundlage für die Auswahl von Kompensationsmaßnahmen sind neben den fachlichen Erfordernissen im Hinblick auf die durch ein Vorhaben beeinträchtigten Werte und Funktionen von Naturhaushalt und Landschaftsbild auch das Landschaftsprogramm 2015 (LAPRO) für die Stadtgemeinde Bremen.
Das Verfahren der Eingriffsregelung dient dazu, vermeidbare Beeinträchtigungen zu verhindern und unvermeidbare Beeinträchtigungen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Paragraph 1 Bremisches Naturschutzgesetz) so gering wie möglich zu halten.

Ziel der Handlungsanleitung ist es, sowohl für Fachplanungsvorhaben als auch für die Bauleitplanung eine einheitliche Beurteilungsgrundlage für die Anwendung der Eingriffs- und Kompensationsbestimmungen zu schaffen. Grundlage der Handlungsanleitung sind die Vorgaben der Naturschutzgesetze des Bundes und Bremens. In der Handlungsanleitung werden die für die Bewältigung der Eingriffs- und Ausgleichsproblematik erforderlichen Arbeitsschritte transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sowie die rechtlichen, verfahrensbezogenen und fachlichen Anforderungen der eingriffsrechtlichen Bestimmungen in einem Verfahrenskonzept zusammengeführt. Die vorgenommene Formalisierung des Verfahrens trägt darüber hinaus zu einer Anwendungsvereinfachung bei und soll so die Akzeptanz des Ergebnisses bei allen Beteiligten erhöhen.

Handlungsanleitung in der fortgeschriebenen Fassung von 2006
Hinweis: Biotoperfassungen und -Bewertungen sind seit 2014 nach der Biotopwertliste vorzunehmen (siehe nächster Menüpunkt)

Fortschreibung Hauptteil (pdf, 924.7 KB)
Fortschreibung Anhang (pdf, 1.3 MB)

Ursprüngliche Handlungsanleitung in der Fassung von 1998 (pdf, 880.3 KB)
Hinweis: weiterhin gültig für die Festlegung der Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Vorhaben

Die Biotopwertliste wird zur künftigen Anwendung bei Bewertungen all jener Biotope in der Stadtgemeinde Bremen eingeführt, die unter Verwendung des "Kartierschlüssel für Biotope in Bremen 2013" erfasst wurden. Die Biotopwertliste der "Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)" (Stand 2006, s. Anlage Teil B) ist insofern nicht mehr anzuwenden.

Neben der Biotopwertliste selbst wird auch ein tabellarischer Übersetzungsschlüssel einschließlich Biotopwertstufenvergleich an die Hand gegeben. Dieser erleichtert die Zuordnung der Biotoptypen und –werte gemäß dem bremischen Kartierschlüssel 2005 bzw. gemäß der Biotopwertliste 2006 zum Kartierschlüssel 2013 bzw. zur neuen Biotopwertliste. Zugleich kann erkannt werden, welche Änderungen der Biotopbewertung vorgenommen wurden.

Biotopwertliste (xlsx, 58.7 KB)
Stand November 2018
Erläuterungstext zur Biotopwertliste (docx, 25.3 KB)
Übersetzungsschlüssel (xlsx, 85.6 KB)
Stand November 2018
Erläuterungstext zum Übersetzungsschlüssel (docx, 22.2 KB)

Kontakt

Ansprechpartner/innen zum Thema Eingriffsregelung finden Sie unter "Gebietsbezogene Naturschutzaufgaben"hier