Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) regelt den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder.
Sie bestimmt im Falle des Neubaus ortsfester Anlagen zur Umspannung und Fortleitung der Elektrizität (Niederfrequenzanlagen), dass Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, nicht überspannt werden dürfen.
Sie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken und hoheitlichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach §4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende ortsfeste Sendanlage die gültigen Grenzwerte zum Schutz von Personen einhält.
Die Standorte von Mobilfunksendeantennen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Messungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
In den Standortinformationen sind Informationen zur Anzahl der Antennen, Errichtungsdatum der Anlage, Abstrahlrichtungen und Sicherheitsabstände enthalten.