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Wichtige Fragen rund um das Thema Bremer Grün

Allgemeines

Die Rechtsgrundlage für die öffentlichen Parks und Grünanlagen Bremens ist das Bremische Naturschutzgesetz. Der § 29 regelt die Erholung in öffentlichen Grünanlagen. Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen wiedergegeben:

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind (...).

(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden (...).

(3) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis (...).

Das Naturschutzgesetz sieht außerdem vor, dass die öffentlichen Grünanlagen in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen sind. Bis dieses aufgebaut ist, finden Sie sämtliche öffentliche Grünanlagen in den Plänen des Grünen Netzes.