Die Rechtsgrundlage für die öffentlichen Parks und Grünanlagen Bremens ist das Bremische Naturschutzgesetz. Der § 29 regelt die Erholung in öffentlichen Grünanlagen. Nachfolgend werden die wichtigsten Passagen wiedergegeben:
(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind (...).
(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden (...).
(3) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis (...).
Das Naturschutzgesetz sieht außerdem vor, dass die öffentlichen Grünanlagen in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen sind. Bis dieses aufgebaut ist, finden Sie sämtliche öffentliche Grünanlagen in den Plänen des Grünen Netzes.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist als untere Naturschutzbehörde für die öffentlichen Grünanlagen verantwortlich. Gleichzeitig fungiert sie als Bedarfsträgerin für den Eigentümer (das städtische Sondervermögen Infrastruktur Teilbereich Grün) und ist für sämtliche privat- und eigentumsrechtliche Fragestellungen verantwortlich. Diese Aufgaben werden vom Referat 25 Abschnitt Grünordnung wahrgenommen.
Planung, Bau und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen sowie der Straßenbäume sind von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft auf den Umweltbetrieb Bremen übertragen worden.
Die Zuständigkeiten für weitere Freiflächen in Bremen liegen bei den jeweiligen Fachressorts und nicht bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Für Kinderspielplätze und Außenanlagen von Kindertagesheimen beispielsweise ist das Sozialressort bzw. Amt für Soziale Dienste verantwortlich, für Schulhöfe das Bildungsressort, für Sportplätze das Sportamt im Innenressort. Das Straßenbegleitgrün unterliegt der Trägerschaft des Amtes für Straßen und Verkehr. Die Ämter und Ressorts haben dann zum Teil den Umweltbetrieb Bremen mit der Unterhaltung der Flächen beauftragt.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) ist unter anderem für die Pflege und Entwicklung öffentlicher Grünanlagen, Kleingärten, Friedhöfe und Straßenbäume zuständig - nicht jedoch für Badeseen, Kinderspielplätze u.a.
Mit der Pflege wird der Umweltbetrieb Bremen beauftragt. Der städtische Eigenbetrieb unterhält die Anlagen fach- und sachgerecht nach den grundsätzlichen Vorgaben eines Jahresauftrages der senatorischen Dienststelle. Die Mittelplanung des Ressorts als Grundlage für den Jahresauftrag wird allen betroffenen Ortsbeiräten zuvor zum Beschluss vorgelegt.
Alle Grünanlagen sind in der Mittelplanung einzeln benannt, in sechs Pflegestufen eingeteilt und mit Pflegehäufigkeiten versehen. Auf diese Weise ist es möglich, auch bei knappen Mitteln eine sachgerechte Unterhaltung aller Anlagen gewährleisten zu können. Die einzelnen Grünanlagen sind alphabetisch aufgelistet und sind dem Dokument Grünanlagen sortiert nach Pflegestufen, Stand 2015 (pdf, 105.4 KB) zu entnehmen.
Je Pflegestufe steht ein bestimmtes Budget zur Verfügung, mit dem die jeweiligen Leistungen zu erbringen sind. Dabei ist das Pflegebudget trotz der Flächenzuwächse in den vergangenen Jahren stabil geblieben.
Innerhalb einer Pflegestufe bestehen Differenzierungsmöglichkeiten, so dass die Entscheidung wann, wo und wie intensiv eine Grünanlage innerhalb eines vorgegebenen Rahmens gepflegt wird, grundsätzlich bei den Ortsbeiräten und situativ beim Umweltbetrieb Bremen liegt. Auch kann innerhalb einer Anlage unterschiedlich intensiv gepflegt werden. Wird z.B. in einer großen Anlage ein Bereich besonders intensiv genutzt, kann dieser zu Lasten einer anderen Ecke stärker gepflegt werden.
Für alle Anlagen ist gewährleistet, dass die Verkehrssicherung durchgeführt wird - es werden regelmäßig Kontrollen an Bäumen, Wegen, Plätzen und Ausstattungen (Bänke, Spielgeräte usw.) vorgenommen. Eine Winterdienstpflicht besteht innerhalb der Grünflächen nicht.
Nachfolgend werden die Pflegestufen beschrieben. Dabei ist unter "Reinigung" die Leerung der Papierkörbe und Beseitigung von Abfällen zu verstehen; Pflege ist die gärtnerische Unterhaltung wie Rasenmähen und Krautung der Flächen.
Für die Flächenreinigung der in der Verantwortung der Stadtgemeinde liegenden öffentlichen Grünanlagen ist der Umweltbetrieb Bremen im Auftrag der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft verantwortlich. Die Leerung der Mülleimer erfolgt durch Die Bremer Stadtreinigung (DBS).
Grundsätzlich ist das Grillen in den Bremer Parks und Grünanlagen erlaubt, sofern Sie keine anderen Nutzer gefährden, schädigen, in ihrer Erholungssuche beeinträchtigen oder die Grünanlagen oder ihre Bestandteile und Einrichtungen beschädigen oder verunreinigen. Achten Sie darauf, dass durch die glühende Holzkohle nicht die Grasnarbe zerstört wird und hinterlassen Sie nach dem Grillen keine Abfälle in der Grünanlage, sondern entsorgen Sie zuhause.
Seit dem 31. März 2011 ist das Grillen in Teilbereichen des Naherholungsgebietes Werdersee nur noch an fest eingerichteten Grillplätzen oder auf der örtlich ausgeschilderten Grillwiese zeitlich beschränkt erlaubt. Näheres dazu regelt die Allgemeinverfügung Werdersee vom 31. März 2011. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist in der nachfolgenden Karte dargestellt, die zum Download bereitsteht.
Auf bestimmten öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Bremens dürfen nach einem vorgegebenen Anmeldeverfahren Freiluftpartys mit bis zu 300 Teilnehmern veranstaltet werden. Näheres dazu regelt das Freiluftpartygesetz vom 1. Januar 2018.
Hier finden Sie auch das Anmeldeformular für eine nicht kommerzielle Freiluftparty, die an das Stadtamt Bremen gerichtet werden muss.
In der der Stadtgemeinde Bremen gibt es zehn offizielle Badegewässer (Seen) sowie eine Badestelle an der Weser. Für die Badestellen ist das Sportamt im Innenressort zuständig, dieses hat den Umweltbetrieb Bremen mit der Unterhaltung der Badestellen beauftragt.
Laut Bremischen Naturschutzgesetz bedürfen alle über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzungen in öffentlichen Grünanlagen einer Sondernutzungserlaubnis. Sondernutzungen sind zum Beispiel das Befahren der Grünanlagen mit Fahrzeugen, die Einrichtung von Baustellen oder die Nutzung für Veranstaltungen.
Nach Befassung der Deputation für Umwelt und Energie (L) und des Senats hat die Bremische Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) die Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen beschlossen. Sie ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.
Den vollständigen Text entnehmen Sie bitte der folgenden pdf-Datei:
Sondernutzungsgebührenordnung (pdf, 127.9 KB)
Anträge auf Sondernutzungsgenehmigungen stellen Sie bitte beim Umweltbetrieb Bremen.
Neben den öffentlichen Grünflächen – Parkanlagen, Alleen und Wegeverbindungen – prägen private Gärten das Gesicht der Stadt. Bäume sind dabei oft der wichtigste Bestandteil dieser grünen Inseln. Sie sorgen dafür, dass sich Stadtmenschen wohlfühlen können, sie sind darüber hinaus aber auch Lebensraum und Nahrungsquelle für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen und spielen eine wichtige Rolle im Kleinklima unserer Stadt. Daher bedürfen sie auch eines besonderen Schutzes.
Um diesem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, gilt auf privaten und öffentlichen Flächen im Land Bremen die Baumschutzverordnung. Sie soll dazu beitragen, den wertvollen Altbaumbestand möglichst lange zu erhalten.
Der Vollzug der Baumschutzverordnung einschließlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.