Hochwasserschutzanlagen müssen so hergestellt und erhalten werden, dass sie ihren Zweck erfüllen können. Grundsätzlich ist daher jede Nutzung oder Benutzung, die den Schutzzweck gefährden könnte, verboten (§ 74 des Bremischen Wassergesetzes BremWG). Weiterhin ist es verboten, Anlagen mit weniger als zwanzig Metern Abstand zu einer Hochwasserschutzanlage zu errichten oder wesentlich zu ändern (§ 76 BremWG). Die Wasserbehörde kann jedoch eine Befreiung erteilen, wenn diese mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.
Hierzu finden Sie nachfolgend das erforderliche Antragsformular: