Für die Errichtung und den Betrieb von Gas-, Strom – und Fernwärmeleitungen ist in Abhängigkeit von bestimmten Größenkriterien und den jeweils mit den Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. Der rechtliche Rahmen wird dabei von den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und den §§ 65 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gesetzt.
In Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren wird über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden, die in der Regel eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Belangen berühren. Es werden in diesen Verfahren alle öffentlich-rechtlichen Entscheidungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sind, zusammengefasst. Diese Verfahren sind durchzuführen, wenn dies auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 72 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)). Eine solche Regelung findet sich z.B. in den §§ 43 ff des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) für bestimmte Energieleitungen und in den §§ 65 ff UVPG unter anderem für Fernwärmeleitungen ab einer bestimmten Länge.
Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass bei ersterem eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, bei Plangenehmigungen nicht. Plangenehmigungen dürfen nur bei Vorhaben durchgeführt werden, die geringere Auswirkungen haben. Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist ein Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen.
Die Verfahren beginnen mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger. In den Antragsunterlagen sind alle für die Zulassungsentscheidung relevanten Aspekte des Vorhabens und seine Auswirkungen dazustellen. Häufig sind von dem Vorhabenträger in Auftrag gegebene Gutachten, z.B. zu den Auswirkungen auf die Umwelt, Bestandteil der Antragsunterlagen. Im Planfeststellungsverfahren werden diese Unterlagen nach einer ortsüblichen Bekanntmachung für die Öffentlichkeit ausgelegt. In der Regel findet parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung die Beteiligung der sogenannten „Träger öffentlicher Belange“ statt. Dies sind Behörden und andere Einrichtungen, deren Zuständigkeit bzw. Tätigkeiten durch das Vorhaben berührt werden. Die betroffene Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erhalten Gelegenheit, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben bzw. dazu Stellung zu nehmen. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden in der Regel in einem gemeinsamen Erörterungstermin besprochen, soweit ein solcher gesetzlich vorgesehen ist.
Auf Grundlage der Antragsunterlagen sowie der Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Nach dem Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 können die öffentliche Auslegung von Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet und der Erörterungstermin durch eine Online-Konsultationen ersetzt werden. (§§ 3 und 5 PlanSiG). Diese Regelungen gelten derzeit bis zum 31.03.2021.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist die zuständige Behörde für Zulassungsverfahren für Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen im Land Bremen.
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Planfeststellungsverfahren zur Fernwärmeverbindungsleitung Uni - Vahr