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Produktverantwortung

Jeder, der ein Produkt herstellt, muss eine Vielzahl von gesetzlichen Auflagen und Normen einhalten, damit er sein Produkt auch auf den Markt bringen kann. Damit die Einhaltung dieser Auflagen sichergestellt ist, muss der Hersteller zudem die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz übernehmen. Aus dem Abfallrecht ergeben sich darüber hinaus für eine Reihe von Produkten unterschiedliche Vorgaben zur Produktverantwortung. Weitere Vorschriften verbieten die Verwendung bestimmter Stoffe.

Die Regelungen zur Produktverantwortung ergeben sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Sie besagen, dass ein Hersteller bereits bei Entwicklung von Produkten diese möglichst so gestalten muss, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist. Die Produktverantwortung umfasst weiter beispielsweise die Herstellung mehrfach verwendbarer und technisch langlebiger Produkte, den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung, bestimmte Kennzeichnungen und die Rücknahme nach Gebrauch.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Hersteller, Be- und Verarbeiter und Vertreiber für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die abfallrechtliche Produktverantwortung zu erfüllen haben. Sie kann beispielsweise festlegen, dass bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffenheit, nur für bestimmte Verwendungen oder mit Kennzeichnungen in Verkehr gebracht werden dürfen. Sie kann weiter Rücknahmepflichten festlegen. Aus dem EU-Recht abgeleitet sind darüber hinaus für einige Produkte Verbote und Beschränkungen zur Verwendung bestimmter schadstoffhaltiger Materialien. Auf dieser Basis kann die Bundesregierung auch das Inverkehrbringen bestimmter Produkte in einer Verordnung verbieten.

Im deutschen Abfallrecht wurden bislang, analog zu entsprechenden Bestimmungen im EU-Recht, für vier Abfallgruppen Verordnungen zur Produktverantwortung erlassen: Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien und Altfahrzeuge. Abgesehen von einigen Stoffverboten enthalten die Bestimmungen kaum Anforderungen an den Hersteller zur konkreten Gestaltung eines Produktes. Sie beschäftigen sich vor allem mit Regelungen für die Situation, in der das Produkt schließlich als Abfall angefallen ist. Hierfür werden beispielsweise in unterschiedlicher Weise Rücknahme- und Verwertungspflichten festgelegt, Verantwortliche bestimmt, das Zusammenwirken mehrerer Verpflichteter ermöglicht, Verwertungsquoten und -Nachweise geregelt und Vorgaben für die Demontage gemacht.

Weiter enthalten die vier Verordnungen Mitwirkungspflichten für die Länder und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Während die Länder vor allem Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben haben, müssen sich die Kommunen aktiv an der Umsetzung beteiligen. Sie sind beispielsweise verpflichtet, Batterien und Elektroaltgeräte zurückzunehmen und an Hersteller und Vertreiber weiterzuleiten oder müssen sich mit Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen abstimmen.

Die Entsorgung von alten elektrischen Geräten ist im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Jeder Besitzer solcher Altgeräte ist verpflichtet, diese einer getrennten Sammlung zuzuführen. Sammelberechtigt und verpflichtet sind ausschließlich die Hersteller und Vertreiber der Geräte sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Alte Geräte aus privaten Haushalten können in größeren Elektrogeschäften bei Neukauf eines ähnlichen Gerätes zurückgegeben werden, bei Geräten mit weniger als 25 cm Kantenlänge besteht eine Rücknahmepflicht dieser Händler auch ohne Neukauf. Die beiden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Bremen - die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft und das Umweltschutzamt Bremerhaven, bieten verschiedene Rückgabemöglichkeiten an und müssen private Haushalte unter anderem über ihre Leistungen und die aus Elektroaltgeräten möglicherweise entstehenden Gefahren informieren.
Für die Rücknahme von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten kommen, sind die Hersteller verantwortlich. Sie müssen auch die von Händlern und Entsorgungsträgern gesammelten Geräte zurücknehmen und sind verpflichtet, sämtliche zurückgenommenen Geräte zu verwerten. Die Hersteller sind weiter verpflichtet, bei einer „Gemeinsamen Stelle“ die in Verkehr gebrachten Neugeräte zu melden, diese Stelle organisiert auch die Abholung der Altgeräte durch Entsorgungsunternehmen.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Batteriegesetz regelt die Rücknahme und Verwertung gebrachter Batterien und schreibt vor, dass die Schwermetalle Cadmium und Quecksilber nur in bestimmten Batterien in sehr geringen Mengen enthalten sein dürfen.
Ursprünglich war die Batterierücknahme und –Verwertung von Geräte-Altbatterien über ein gemeinsames System (GRS) organisiert, an dem sich alle Hersteller zu beteiligen hatten. Nur in Ausnahmefällen war die Rücknahme durch Hersteller erlaubt. Diese Möglichkeit haben die Hersteller jedoch zunehmend genutzt und eigene Rücknahmesysteme gegründet, so dass der Betrieb des GRS unwirtschaftlich wurde. Es hat daher Ende 2019 seinen Betrieb eingestellt.
Jeder Besitzer von Altbatterien ist verpflichtet, diese einer getrennten Sammlung zuzuführen. Sammelberechtigt und verpflichtet sind, nach Einstellung des GRS, ausschließlich Sammelstellen der Hersteller, die von Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichtet werden können. Für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien sind die Vertreiber und Hersteller direkt verantwortlich, für Fahrzeugbatterien gibt es eine Pfandpflicht.
Alle gesammelten Altbatterien sind zu verwerten, die Verwertung ist gegenüber dem Umweltbundesamt zu dokumentieren.
Das Batteriegesetz wird im Frühjahr/Sommer 2020 novelliert. In der Neufassung werden die Pflichten der neuen Rücknahmesysteme konkretisiert, zusätzliche Meldepflichten eingeführt und die Verwertungsvorgaben den europäischen Vorschriften angepasst.

Batteriegesetz

Die Entsorgung von Verpackungen regelt seit Anfang 2019 das Verpackungsgesetz, welches die frühere Verpackungsverordnung abgelöst hat. Danach müssen alle Hersteller, die Waren in Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, ein „Duales System“ mit der Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen beauftragen, soweit diese bei privaten Endverbrauchern wie Haushalten, Verwaltungen, Kinos oder Gaststätten als Abfall anfallen. Für die Rücknahme von sonstigen Verkaufsverpackungen oder Transportverpackungen gibt es weitere Regelungen. Die meisten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen einer Pfandpflicht.
Die Genehmigung (bzw. früher Feststellung nach Verpackungsverordnung) Dualer Systeme ist Aufgabe der Länder. Im Land Bremen sind in den vergangenen 30 Jahren mehrere Duale Systeme durch den Senator für Umwelt, Bau, und Verkehr festgestellt bzw. genehmigt worden. Folgende Systeme sind im Jahr 2022 im Land Bremen aktiv:

Alle Dualen Systeme mussten mit den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Die Bremer Stadtreinigung (DBS) und Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB) Abstimmungsvereinbarungen schließen, um sicher zu stellen, dass ihre Sammelsysteme mit den kommunalen Entsorgungsstrukturen kompatibel sind. Weiter waren Leistungsverträge mit Entsorgungsunternehmen zur Erfassung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen zu schließen und der Nachweis zum Beitritt zu der vom der Verpackungsgesetz vorgeschriebenen „Gemeinsamen Stelle“ zu erbringen. Alle Systeme haben auch die nach Verpackungsgesetz erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit der „Zentralen Stelle“ nachgewiesen. Die Ende 2021 neu genehmigten Systeme Interseroh plus und Altera mussten zudem ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegen.
Duale Systeme, die nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung festgestellt worden sind, sind Anfang 2019 den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entsprechend nachträglich genehmigt worden.

Das Duale System der VfW AG ist zwischenzeitlich in der Reclay Holding aufgegangen, die ihr Duales System Redual in Reclay umbenannt hat. Das als VERLO genehmigte System ist in Veolia und die RK Recycling Kontor ist in EKO-Punkt umbenannt worden. Die Systeme ELS, RKD und die frühere EKO-Punk haben ihren Betrieb eingestellt.
Die im Amtsblatt veröffentlichten Feststellungs- bzw. Genehmigungsbescheide der 2022 aktiven Dualen Systeme können hier eingesehen werden:

Der Feststellungsbescheid für DSD ist nicht enthalten, da er aufgrund mehrerer Änderungen nicht in einer vollständigen Lesefassung vorliegt.

Ansprechpartner

Anna Hoffmann

Abfallwirtschaft, Produktverantwortung

Batterie zurück - Die aktuelle Informationskampagne

Alle Informationen dazu finden Sie an dieser Stelle (pdf, 2.4 MB)