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Betriebszertifizierungen

nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung) bestimmt, dass Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.

Nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV erhalten Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV vorliegen:

  • Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
  • Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV ausüben erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Für den Antrag kann das Formular (docx, 1.9 MB) heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden.

Die Zertifizierung ist gebührenpflichtig und erfolgt durch einen Bescheid der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Für die Bearbeitung eines Antrags fallen im Normalfall Gebühren in Höhe von 100,00 € an.

Andreas Wege

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen