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Sachverständige

Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b BImSchG

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fordert, dass bestimmte Messungen und sicherheitstechnische Prüfungen nur durch Stellen und Sachverständige durchgeführt werden dürfen, die nach § 29b BImSchG von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sind. Die Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen sowie deren Pflichten regelt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV).

Antragsformulare finden Sie über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige. Dort können Sie auch alle zugelassenen Messstellen und Sachverständigen recherchieren.

Betriebszertifizierungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) bestimmt, dass Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückgewinnungsarbeiten an Anlagen, die klimaschädigende Gase enthalten, nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Emissionen dieser Chemikalien auf ein Minimum reduziert werden.

Nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV erhalten Betriebe, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV vorliegen:

  • Der Antragsteller weist nach, dass für die in § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV genannten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 ChemKlimaschutzV genannte Sachkundebescheinigung verfügt.
  • Betriebe, die eingetragene EMAS-Standorte sind und Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV ausüben erhalten die Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 des § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV eingehalten sind und die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ChemKlimaschutzV erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Für den Antrag kann das Formular (doc, 163 KB) heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden.

Der Antrag ist zu richten an;

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
- Referat 22 -
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Die Zertifizierung ist gebührenpflichtig und erfolgt durch Bescheid der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts.
Weitere Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen sowie Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen und zum Anerkennungsverfahren finden Sie in der amtlichen Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Kontakt

Ansprechpartner für Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG

Herr Kai Demske

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

Ansprechpartner für Betriebszertifizierungen

Andreas Wege

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen