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Wassergefährdende Stoffe

Wasserhaushaltsgesetz

Am 1. März 2010 ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 in Kraft getreten, das die Wassergesetze der Länder weitgehend verdrängt hat. Im Bereich "Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" werden die bisherigen landesrechtlichen Regelungen durch Vorschriften des Bundes ersetzt.

Rechtsursprung ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes, das seit dem 1. März 2010 im Bereich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen als bundeseinheitliche Vollregelung wirkt.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen mittels Grundsätzen und Zielbestimmungen, die von der zugehörigen Bundesverordnung (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV) und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgefüllt werden.

Links:

Rufbereitschaft

Bei einer akuten Gefährdung von Oberflächen- oder Grundwasser durch auslaufendes (Heiz-) Öl, Chemikalien, Abwässer usw. wenden Sie sich bitte an unsere 24-Stunden-Rufbreitschaft für wassergefährdende Stoffe:

Tel.: 0152 - 09093066

Anzeigepflicht

Das Bremische Wassergesetz (BremWG) enthält im § 155 eine umfassende Anzeigepflicht bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen:

§ 155 BremWG, Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Treten wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 144 Abs. 5 aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder aus Fahrzeugen oder Schiffen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelleanzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 aus einer Anlage ausgetreten sind. (2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. (3) Ausnahmen von der Anzeigepflicht kann die obere Wasserbehörde durch Verordnung, die Wasserbehörde oder das Bergamt durch Verfügung für solche Betriebe zulassen, die die Gewähr dafür bieten, Gefährdungen der Gewässer durch wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 144 Abs. 5 zu erkennen und zu bekämpfen.

Rufbereitschaft

24-Stunden-Rufbereitschaft der Wasserbehörde
Tel.: 0 152/09 093 066

Ansprechpartner für den Umgang mit Wasserfgefährdenden Stoffen im Land Bremen (pdf, 147.4 KB)