Sie sind hier:

Hochwasserschutzlinie

Für das Land Bremen und die hier lebenden Menschen sind Hochwasserschutzanlagen von elementarer Bedeutung. Dementsprechend sind bestehende Hochwasserschutzanlagen in ihrem Bestand zu sichern.
Mit der Verordnung vom 27.01.2020 hat die Obere Wasserbehörde entsprechend § 62 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes den Verlauf der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen festgesetzt.

Gem. § 64 Abs. 1 Bremisches Wassergesetz erhalten Anlagen, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand nach § 62 Bremisches Wassergesetz (BremWG) zu dienen bestimmt sind, die Eigenschaft einer Hochwasserschutzanlage durch eine von der oberen Wasserbehörde vorzunehmende Widmung. Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Widmungen, die separat von Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen erfolgen, werden über eine Allgemeinverfügung entschieden. Diese Widmungen sind über die untenstehenden Links einzusehen.

Die Hochwasserschutzlinie besteht entlang der Flussufer aus einer Kette von Hochwasserschutzanlagen, die dazu bestimmt sind, das Gebiet Bremens vor Hochwasser zu schützen.
Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes muss die Linie in sich geschlossen sein oder an bestehende Hochwasserschutzanlagen bzw. an hohes Gelände anschließen.
Hier finden Sie die Verordnung über die Festsetzung der Hochwasserschutzlinie (pdf, 232.5 KB).

Die Übersichtskarten mit der Darstellung des Verlaufs der Hochwasserschutzlinie auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und auf den Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven sind über folgende Links zu öffnen:

Widmungen von Hochwasserschutzanlagen