Sie sind hier:

Informationsplattform zum Bremischen Solargesetz

Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG)

Um die ehrgeizigen Klimaziele und die erforderlichen Emissionsreduktionen zu erreichen, sind ambitionierte Maßnahmen im Land Bremen mit seinen Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erforderlich.

Das am 24. Mai 2023 in Kraft getretene BremSolarG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2024 wurde eingeführt, um den Ausbau erneuerbarer Stromerzeugungsanlagen zu beschleunigen und damit einen Beitrag zur umweltverträglichen und ressourcenschonenden Erzeugung von Energie zu leisten

Anstelle einer geplanten ergänzenden Rechtsverordnung hat sich eine Änderung des Gesetzes mit einer Vereinfachung und Konkretisierung der Regelungen zu den vorgesehenen Pflichten und dem Vollzugsverfahren als sinnvoller gezeigt. Das Änderungsgesetz wurde am 21. Mai 2024 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen.

Das Bremische Solargesetz zielt auf die Reduzierung von Kohlenstoffdioxid durch die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Stromsektor ab, beschleunigt die weitgehende Nutzung geeigneter Dachflächen für Photovoltaikanlagen und nutzt Potenzialflächen auf Neubauten. Es legt eine allgemeine Pflicht für Bauherr*innen fest, ab dem 1. Juli 2025 auf mindestens 50 Prozent der Dachfläche von Neubauten Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben. Bei grundlegenden Dachsanierungen von bestehenden Gebäuden besteht ab dem 1. Juli 2024 eine anlassbezogene Pflicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Modulleistung von mindestens 1 kW und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1.000 VA zu installieren.

Die Neufassung des Bremischen Solargesetzes ist hier zu finden: GBI_2024_07_24_GBl_Nr_0078

Nachfolgend finden Sie ein FAQ zum BremSolarG. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen oder ein Anliegen haben, können Sie uns gerne per E-Mail (bremsolarg@umwelt.bremen.de) kontaktieren.

Allgemeine Fragen

Die Solarpflicht ist eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden, unabhängig von der Art der Nutzung des Gebäudes. Sie dient der weitgehenden Erschließung der Potenziale für Solaranlagen in Bremen und soll zu einer Beschleunigung der Errichtung führen.

Die Solarpflicht ist auf Dauer angelegt. Sie erstreckt sich auf die Instandhaltung und den dauerhaften Betrieb der Anlage. Bei einem Austausch von Anlagenteilen darf es nicht zu einer Verkleinerung der Modulfläche oder einer Leistungsminderung kommen. Bei Wegfall der Förderung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz ist die Anlage weiter zu betreiben. Bei Schäden ist sie ggf. zu ersetzen.

Die Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt für bestimmte Gebäude nicht (§ 2 Abs. 4 BremSolarG).
Insbesondere sind dies Gebäude, deren gesamte Dachfläche weniger als 50 m² beträgt. Die Dachfläche eines Gebäudes ist die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes (§ 3 BremSolarG).
Auch die folgenden Gebäude unterfallen nicht der Solarpflicht:

  • Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind,
  • Unterglasanlagen,
  • Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  • Traglufthallen und fliegende Bauten,
  • Gebäude, deren Dachfläche ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet. Für Neubauten gilt dies nur, wenn die Ausrichtung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in dieser Weise erfolgt ist,
  • unterirdische Gebäude,
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z.B. Gebäude aus Containern),
  • Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und Photovoltaikanlage das Risiko erhöhen würden.

Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen auch, wenn ihre Erfüllung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ein wichtiger Anwendungsfall dieser Ausnahmevorschrift ist die Beachtung von Vorgaben des Denkmalschutzrechtes. Sofern ein Gebäude oder ein Ensemble unter Denkmalschutz steht, besteht die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage nur, soweit damit nicht gegen denkmalschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wird

Statt auf dem Dach eines Gebäudes kann die Solaranlage auch auf Außenflächen oder in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes errichtet werden.

Nein. Installierte solarthermische Anlagen können aber angerechnet werden und bei Überschreitung der Bagatellgrenze zum Wegfall der Solarpflicht führen.
Mehr Informationen unter "Ausnahmen für Neubauten" und "Ausnahmen für Bestandgebäuden".

Für denkmalgeschützte Gebäude insbesondere im Falle der Beeinträchtigung der Substanz, des Erscheinungsbildes sowie des Umgebungsschutzes eines Baudenkmals entfallen die Pflichten zur Installation einer Photovoltaikanlage nach § 4 Abs. 1 BremSolarG. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist gemäß des Bremischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig und vorab mit dem Landesamt für Denkmalpflege Bremen abzustimmen.

Nach oben

Fragen und Antworten zum Neubau

Bei der Errichtung neuer Gebäude ist auf das Dach eine Solaranlage mit einer Modulfäche von mindestens 50 % der Dachfläche (nach § 3 BremSolarG) zu installieren.
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Mindestanforderung. Aus Gründen des Klimaschutzes oder der Wirtschaftlichkeit kann es sinnvoll sein Anlagen mit größeren Modulflächen zu installieren.

Für den Neubau gilt die Solarpflicht ab dem 1. Juli 2025. Maßgeblich ist dabei der Eingang des Bauntrags bzw. der Bauvorlagen bei der zuständigen Bauordnungsbehörde.

Die Größe der Solaranlage richtet sich nach der Modulfläche. Diese muss mindestens 50 % der nach dem Gesetz zu bestimmenden Dachfläche ausmachen. Die Dachfläche ist nach § 3 BremSolarG zu bestimmen.
Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet grundsätzlich die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe aller Teildachflächen (§ 3 BremSolarG).
Für die Bestimmung der Mindestmodulfläche sind von der Dachfläche abzuziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 3):

  • Dachrinnen,
  • lichtdurchlässige Teile eines Daches,
  • Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge durch Verschattung um mehr als 25 % geringer ausfällt als die optimale im Land Bremen,
  • Flächen für die Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie,
  • Flächen, die temporär entfernt oder bewegt werden müssen.

Die Solaranlage ist unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus zu betreiben. Die Verpflichteten müssen mit ausreichender Sorgfalt die zeitnahe Erfüllung der Pflicht verfolgen. Sollte die Pflicht aus Gründen, die die Verpflichteten nicht zu vertreten haben, nicht erfüllt werden können, liegt darin kein Gesetzesverstoß.

Ausnahmen sind gesetzliche Beschränkungen der Solarpflicht. Eine behördliche Entscheidung ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Bedingungen nicht erforderlich. Die Solarpflicht entfällt je nach Ausnahmevorschrift und Einzelfall teilweise oder vollständig (§ 4 BremSolarG). Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Ausnahmen für den Neubau sind

  • das Entgegenstehen anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. für den Brandschutz oder soweit der Denkmalschutz durch die Solaranlage beeinträchtigt würde,
  • die sog. Bagatellgrenze: sofern die Dachfläche nach Abzügen kleiner ist als 50m².

Für die Bestimmung der Bagatellgrenze sind von der Dachfläche abzuziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BremSolarG):

  • Dachrinnen,
  • lichtdurchlässige Teile eines Daches,
  • Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge durch Verschattung um mehr als 25 % geringer ausfällt als die optimale im Land Bremen,
  • Flächen für die Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie,
  • Flächen, die temporär entfernt oder bewegt werden müssen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag von der Solarpflicht ganz, teilweise oder zeitweise befreien. Dafür muss ein besonderer Grund vorliegen. Dieser wird angenommen, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch die Pflichterfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist.
Eine unbillige Härte liegt zum Beispiel vor, wenn die zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen gegenüber den innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu erwartenden Einnahmen und vermiedenen Kosten unangemessen sind oder die Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist (§ 6 Abs. 1 BremSolarG).
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Sanierung eines Daches unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, werden zur Begründung einer Befreiung nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 BremSolarG).
Der Antrag auf Befreiung kann formlos an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gestellt werden und ist mit geeigneten Unterlagen, die den Grund im Einzelfall darlegen zu belegen.

Ein Nachweis ist nur auf Verlangen der Behörde zu erbringen, etwa durch einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder ähnlichen aussagekräftigen Dokumenten des Netzbetreibers. Die zuständige Behörde kann Stichproben auf Grundlage von Daten der Bauaufsichtsbehörden durchführen.

Bei der Begrünungspflicht auf derselben Flachdachfläche (§ 3 Abs. 2 BremSolarG i.V.m. § 32 Abs. 11 Landesbauordnung)

  • sind in der Regel beide Pflichten zu erfüllen (Kombination),
  • sofern eine Kombination nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich ist, bleiben bei der Bestimmung der Modulfläche für Solaranlagen beim Neubau 50 % der zu begrünenden Fläche unberücksichtigt.
    Beispiel: 100m² zu begrünendes Flachdach, 100 m² Steildach, eine Kombination ist nicht möglich, Modulgröße PV 50 % von 150 m²= 75 m².
  • Ist auch mit der verringerten Modulgröße eine Kombination auf dem Dach (ggf. auch nebeneinander) nicht möglich, entfällt die Begrünungspflicht (§ 32 Abs. 11 Landesbauordnung).

Nach oben

Fragen und Antworten zu Bestandsgebäuden

Bei Bestandsgebäuden, deren Dach grundlegend saniert wird, ist eine oder sind mehrere Solaranlagen zu installieren, bei der die Module eine Gesamtleistung von mindestens einem Kilowatt erbringen und die Wechselrichterleistung bei mindestens 1.000 Voltampere liegt.

Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Mindestanforderung. Aus Gründen des Klimaschutzes oder der Wirtschaftlichkeit kann es sinnvoll sein Anlagen mit höherer Leistung zu installieren.

Für Bestandsgebäude gilt die Solarpflicht ab dem 1. Juli 2024. Maßgeblich ist dabei der Sanierungsbeginn. Mit der Sanierung ist begonnen, sobald bauliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Die grundlegende Dachsanierung ist im Gesetz selbst definiert. Danach handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche (nach § 3 BremSolarG) erneuert, erstmalig eingebaut oder durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen.
Das heißt, wenn die oberste Schicht eines Daches für längere Zeit hergerichtet wird.
Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet grundsätzlich die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe aller Teildachflächen (§ 3 BremSolarG).

Die Solaranlage ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung zu installieren und nach der Fertigstellung der Installation unverzüglich zu betreiben. Die Verpflichteten müssen mit ausreichender Sorgfalt die zeitnahe Erfüllung der Pflicht verfolgen. Sollte die Pflicht aus Gründen die die Verpflichteten nicht zu vertreten haben, nicht erfüllt werden können, liegt darin kein Gesetzesverstoß.

Die sogenannten Balkonsolaranlagen, oder auch Stecker-PV-Anlagen, werden im Gesetz nicht generell ausgeschlossen. Allerdings ist die geforderte Mindestleistung von 1 kW wegen der Begrenzung der Wechselrichterleistung im Erneuerbare Energien Gesetz des Bundes auf 800 VA mit einer einzelnen Anlage derzeit nicht erreichbar. Mehrere Anlagen an einem Gebäude hinter verschiedenen Zählern sind möglich.

Ausnahmen sind gesetzliche Beschränkungen der Solarpflicht. Eine behördliche Entscheidung ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Bedingungen nicht erforderlich. Die Solarpflicht entfällt je nach Ausnahmevorschrift und Einzelfall teilweise oder vollständig (§ 4 BremSolarG). Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Ausnahmen für den Bestand sind

  • das Entgegenstehen anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. für den Brandschutz oder soweit der Denkmalschutz durch die Solaranlage beeinträchtigt würde,
  • das Fehlen der hinreichenden Tragfähigkeit der Dachflächen,
  • die sog. Bagatellgrenze: sofern die Dachfläche nach Abzügen kleiner ist als 25m².

Für die Bestimmung der Bagatellgrenze sind von der Dachfläche abzuziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 3):

  • Dachrinnen,
  • lichtdurchlässige Teile eines Daches,
  • Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge durch Verschattung, Neigung und Ausrichtung um mehr als 25 % geringer ausfällt als die optimale im Land Bremen,
  • Flächen für die Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie,
  • Flächen, die temporär entfernt oder bewegt werden müssen.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag von der Solarpflicht ganz, teilweise oder zeitweise befreien. Dafür muss ein besonderer Grund vorliegen. Dieser kann angenommen werden, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch die Pflichterfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist.
Eine unbillige Härte liegt zum Beispiel vor, wenn bei allen auf der gegebenen Dachfläche und nach § 4 Abs. 2 BremSolarG (Erfüllungsalternative) möglichen Anlagenkonfigurationen die zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen gegenüber den innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu erwartenden Einnahmen und vermiedenen Kosten unangemessen sind oder die Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist (§ 6 Abs. 1 BremSolarG).
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Sanierung eines Daches unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, werden zur Begründung einer Befreiung nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 BremSolarG).
Der Antrag auf Befreiung kann formlos an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gestellt werden und ist mit geeigneten Unterlagen, die den Grund im Einzelfall darlegen zu belegen.

Ein Nachweis ist nur auf Verlangen der Behörde zu erbringen, etwa durch einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder ähnlichen aussagekräftigen Dokumenten des Netzbetreibers.

Nach oben

Verweise und Hilfen

Das am 24. Mai 2023 in Kraft getretene BremSolarG ist unter GBl_2023_05_23_Nr_0071 aufrufbar. Das von der Bremischen Bürgerschaft am 21. Mai 2024 beschlossene Änderungsgesetz ist seit dem 26. Juni 2024 veröffentlicht und kann als Lesefassung unter GBl_2024_07_24_Nr. 0078 abgerufen werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie uns gerne eine E-Mail an folgende Adresse senden: bremsolarg@umwelt.bremen.de

Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten der Bremer Aufbau Bank finden Sie unter dem Punkt „PV nach Plan“ unter folgendem Link: BAB - Kredite rund ums Haus

Weitere Informationen und Beratungsangebote zu Photovoltaikanlagen finden Sie auf den Seiten der Bremer Solarkampagne #machWatt. Die Bremer Klimaschutzagentur energiekonsens stellt Ihnen dort ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung. Dort können Sie auch eine kostenlose und unabhängige PV-Erstberatung buchen.

Wenn Sie mehr Informationen darüber brauchen, wie Sie ihr Haus energieeffizienter und nachhaltiger gestalten können oder welche Kombination an energetischen Maßnahmen mit einer Solaranlage sinnvoll sind, können Sie sich auch an das Klima Bau Zentrum (Am Brill 15-17, 28195 Bremen) wenden. Dort können Sie eine kostenlose und individuelle Beratung erhalten. Mehr Infos auf: www.klimabauzentrum.de

Nach oben