Nach dem Bremischen Bodenschutzgesetz, § 3 Abs 1, sind konkrete Anhaltspunkte oder Umstände, die den Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nahe legen (zum Beispiel bei Baumaßnahmen festgestellte Verunreinigungen), unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Pflicht trifft jeden, der im Bundes-Bodenschutzgesetz als "Pflichtiger" benannt ist. Dies sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
Diese Mitteilungspflicht obliegt bei Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund auch dem Bauherrn. Wird bei Baumaßnahmen ein Unternehmen mit der Untersuchung des Baugrunds beauftragt, so ist der Bauleiter, Gutachter bzw. verantwortliche Unternehmer verpflichtet, den Auftraggeber über einen Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu informieren und ihn auf seine Mitteilungspflicht gegenüber der Bodenschutzbehörde hinzuweisen.
Ihre Anzeige zu Umweltschutzbeschwerden nimmt vorübergehend entgegen:
Im Falle eines akuten Unfalls mit wassergefährdenden Stoffen, wie Säuren oder Mineralöle (s. § 144 Abs. 5 BremWG), die aus Leitungen, Anlagen oder Fahrzeugen austreten und in den Boden, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen können, besteht eine Anzeigepflicht. Über diese Vorfälle ist nach § 102 des BremWG unverzüglich die Wasserbehörde zu informieren.
Ihre Anzeige über Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen nimmt entgegen:
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können Sie auch bei jeder Polizeidienststelle melden.
Bitte informieren Sie bei Verdachtsfällen im stadtbremischen Überseehafengebiet und Fischereihafengebiet Bremerhaven: