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Tempo 30

Das Foto zeigt ein Tempo 30 Schild aus Lärmschutzgründen
Tempo 30 Schild

Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann ein geeignetes Mittel zum Reduzieren des Straßenverkehrslärms sein. Es ist bei Anwendung der Berechnungsvorschrift durchschnittlich mit einer Lärmminderung um 2,6 dB zu rechnen.

Grundsätzlich lassen sich Geschwindigkeitsreduzierungen unterscheiden nach dem Grund ihrer Ausweisung. Gründe für eine Geschwindigkeitsreduzierung können sein:

  • Tempo 30-Zonen im Nebenstraßennetz
  • Streckenbezogenes Tempo 30 an Unfallschwerpunkten
  • Streckenbezogenes Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
  • Streckenbezogenes Tempo 30 vor schützenswerten Einrichtungen

Ein Beispiel ist die flächendeckende Ausweisung von Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und Senioreneinrichtungen in den letzten Jahren. Die Ausweisung erfolgt hier in Streckenabschnitten ca. 150 Metern vor und hinter einer Einrichtung. Bereits heute gibt es in Bremen über 700 Abschnitte mit teilweise zeitlich beschränkten Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h.

Eine Ausweisung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich und stellt in der Praxis oft höhere Hürden für die Ausweisung einer Geschwindigkeitsreduzierung als andere Gründe dar. Grundlage für die Ausweisung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen sind die „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)“. Ermächtigungsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ist § 45 StVO. In der Lärmschutz-Richtlinien-StV wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine Ausweisung von Tempo 30 rechtlich möglich ist.

Grundvoraussetzung ist nach Ziffer 2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Überschreitung der vom Straßenverkehr herrührenden Beurteilungspegel Lr von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) und/oder 60 dB(A) in der Nacht (22-6 Uhr). Auch zeitlich beschränkte Geschwindigkeitsreduzierungen sind möglich. Die Berechnung der Beurteilungspegel hat dabei nach der Berechnungsvorschrift „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“ anhand aktueller Verkehrszahlen zu erfolgen.

Wichtig: Die Ergebnisse der Lärmkartierung sind nur eingeschränkt mit den Ergebnissen der RLS-90 vergleichbar und können daher maximal Hinweise auf eine Überschreitung geben. Üblicherweise liegen die Ergebnisse der Lärmkartierung höher als diejenigen nach RLS-90.

Bei nachgewiesener Überschreitung der oben beschriebenen Beurteilungspegel kommen folgende Straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach Ziffer 3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV in Betracht:

  • Verkehrslenkung
  • Lichtzeichenregelung
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen (hier Ausweisung Tempo 30)
  • Verkehrsverbote

Es ist stets diejenige Maßnahme vorzuziehen, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Außerdem soll durch die straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nach Ziffer 2.3 mindestens eine Pegelminderung von 2,1 dB(A) erreicht werden.

Für die Ausweisung von Tempo 30 sind demnach alle der folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachgewiesene Überschreitung der Beurteilungspegel nach RLS-90 von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) in der Nacht
  • Tempo 30 ist der geringste Eingriff in den Straßenverkehr
  • Durch die Geschwindigkeitsreduzierung wird eine Pegelminderung von mindestens 2,1 dB(A) erreicht.

Die Zahl der Ausweisungen von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ist gegenüber der Anzahl vor sozialen Einrichtungen vor allem aufgrund der strengeren Anforderungen eher gering. Beispiele für Tempo 30 aus Lärmschutzgründen sind die Straße Am Wall oder Teile der Bismarckstraße.

Stand Sommer 2024 befinden sich Streckenabschnitte folgender Straßen in Prüfung für eine Ausweisung von Tempo 30:

  • Osterdeich
  • Hastedter Osterdeich
  • Lilienthaler Heerstraße
  • Borgfelder Heerstraße

Für die Straßenzüge befinden sich die schalltechnischen Prognoserechnungen in der Bearbeitung und Prüfung. Der Stand der Prüfung kann aufgrund der fortlaufenden Bearbeitung nicht im Einzelnen genannt werden.












StraßeBesonderheit
Am Dobben *gesamt, nur nachts
Breitenweg inkl. HochstraßeNicolaistraße bis Herdentorsteinweg
Buntentorsteinweg *zwischen Meyerstraße und Kirchweg, teilweise nur nachts
Friedrich-Ebert-Straßezwischen Neustadtscontrescarpe und Neuenlander Straße
Gröpelinger Heerstraßezwischen Ottersberger Straße und Marßeler Straße
Hansestraßezwischen Nordstraße und Wartburgstraße
Kurfürstenalleegesamt inkl. Seitenstreifen
Langemarckstraße *zwischen Lahnstraße und Neuenlander Straße
Rembertiringzwischen Herdentorsteinweg und Fedelhören
Schwachhauser Heerstraße **zwischen Dobbenweg und Kurfürstenallee
Waller Heerstraßezwischen Osterfeuerbergstraße und Lange Reihe

* teilweise schon in einzelnen Streckenabschnitten oder zu bestimmten Zeiten Tempo 30 ausgewiesen
** Hinweise auf Überschreitung durch ein laufendes Bebauungsplanverfahren

Die Ergebnisse der Lärmkartierung zeigen eine sehr hohe Betroffenheit bei Straßenverkehrslärmpegeln oberhalb der vom Sachverständigenrat für Umweltfragen genannten Auslösekriterien von 65 dB(A) im 24-Stunden-Zeitraum und 55 dB(A) in der Nacht zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Bei der Auswahl der zu prüfenden Streckenabschnitte für eine Ausweisung von Tempo 30 wurde sich daher zunächst auf diejenigen Streckenabschnitte in oben dargestellter Tabelle mit einer besonders hohen Lärmbetroffenheit vor allem in der Nacht konzentriert. Die Darstellung der Straßen erfolgt alphabetisch und entspricht nicht zwingend der Reihenfolge der Prüfung.

Ziel ist es, im Rahmen der Lärmaktionsplanung bis zur nächsten Lärmkartierung 2027 für möglichst viele der genannten Streckenabschnitte zu prüfen, ob die Kriterien für eine Ausweisung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen erfüllt sind und wo möglich eine Ausweisung von Tempo 30 umzusetzen. Bei der Prüfung sind auch unter Umständen Faktoren wie z.B. Betroffenheit des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und ähnliches zu berücksichtigen. Langfristig ist es geplant, neben den beschriebenen Streckenabschnitten weitere auf Umsetzung von Tempo 30 zu prüfen.

Wer sich über das Thema Tempo 30 aus Lärmschutzgründen weiter informieren möchte, findet in der folgenden Liste einige interessante Links:

Grundlage für Lärmberechnungen ist immer die für den jeweiligen Streckenabschnitt zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Durch die Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, starkes Beschleunigungen oder Manipulationen am Fahrzeug kann es zu erhöhter Lärmbelastung führen. Die Kontrolle und Regulierung der benannten Probleme fällt in die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden und den Senator für Inneres. Die Ortsbeiräte haben zudem die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmesstafeln aufstellen zu lassen oder sich für stationäre Blitzgeräte einzusetzen.

Kontakt

Herr Stellan Teply

Ansprechpartner Umgebungslärm

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen