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Luftreinhalteplanung in Bremen

Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubkonzentrationen

Das Bremer Luftüberwachungssystem (BLUES) erfasst seit 1987 Daten zur Überwachung der Luftqualität.

Der zulässige Grenzwert des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid wurde in der Stadt Bremen einschließlich einer Toleranzmarge (gleitende Annäherung in Jahresstufen zum Grenzwert) an den verkehrsnah gelegenen Messstellen (Neuenlander Straße und Bismarckstraße/Dobbenweg) erstmals im Jahr 2002 überschritten. Für die Komponente Feinstaub wurde der Grenzwert einschließlich der zulässigen Toleranzmarge an der Messstation Neuenlander Straße erstmals im Jahr 2004 überschritten.

Aufgrund dieser Überschreitungen ist die Stadtgemeinde Bremen verpflichtet, entsprechend § 47 BImSchG einen Luftreinhalteplan zu entwickeln, der die Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubkonzentrationen zum Ziel hat.

Luftreinhalteplan + Aktionsplan

Bereits zum Ende des Jahres 2002 wurde eine verwaltungsinterne fachübergreifende Arbeitsgruppe für die Luftreinhalteplanung in Bremen gebildet, in der neben der Immissionsschutzbehörde auch die Bereiche Verkehrsplanung und Gesundheit vertreten sind. Externe Gutachter wurden in die Berechnung von Szenarien eingebunden. Der vorliegende Luftreinhalte- und Aktionsplan resultiert aus der Arbeit dieser Gruppe. Er steht nicht am Endpunkt einer Entwicklung, sondern markiert den Beginn eines langfristigen Planungsprozesses, der schrittweise weiter konkretisiert und umgesetzt werden muss.

Da seit dem 1. Januar 2005 die Grenzwerte für Feinstaub Verbindlichkeit erlangt hatten und an den Verkehrsmessstationen Neuenlander Straße und Dobbenweg die zulässige Zahl von 35 Überschreitungen der Tagesmittelwerte pro Kalenderjahr bereits im Jahr 2005 erreicht bzw. überschritten worden war, wurde die Erstellung eines kombinierten Luftreinhalte- und Aktionsplans notwendig. Während der Luftreinhalteplan einen umfassenden, auf nachhaltige Wirkungen abzielenden Ansatz und einen mittel- bis langfristigen Umsetzungshorizont hat, legt der Aktionsplan direkte, sofort wirksam werdende Interventionsmaßnahmen im Falle von unzulässigen Grenzwertüberschreitungen fest.