Betriebszeiten von Laubbläsern
Betrieb von Rasenmähern, Rasentrimmern und vergleichbaren Geräten
- NICHT erlaubt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- Regelungen gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten
- gewerblicher Einsatz auch zwischen 13 und 15 Uhr erlaubt
Betrieb von Motorkettensägen, Laubbläsern und Laubsammlern
- NICHT erlaubt an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- Regelungen gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten
- gewerblicher Einsatz auch zwischen 13 und 15 Uhr erlaubt, sofern ein Umweltzeichen nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vorhanden ist
Zuständige Behörde
Für die Einhaltung der Betriebszeiten sind die Ortspolizeibehörden zuständig.
Rechtsgrundlage/Vorschriften
Bremisches Immissionsschutzgesetz
Abweichend von der Bundesgesetzgebung in der 32. BImSchV gelten die Beschränkungen auch z.B. in Mischgebieten.