Derzeit befindet sich die Software in der Überarbeitung. Eine Datenerfassung kann u.U. erst Anfang 2026 erfolgen. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Jahr 2024 bleiben.
Hinweis! Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite einzusetzenden Software zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers. Somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV sind gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung verpflichtet, alle 4 Jahre die von ihnen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.
Die gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Sie regelt, welcher Betreiber eine Emissionserklärung abgeben müssen, welche Fristen damit verbunden und welche Inhalte zu erklären sind.
Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2024, da gemäß § 4 der 11. BImSchV jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben ist.
Die Emissionserklärung ist bis zum 31.05. in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.
Koordinierende Stelle:
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