Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV sind gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung verpflichtet, aale 4 Jahre die von ihnen ausgehenden Luftemissionen zu erklären. Im Land Bremen nimmt die Gewerbeaufsicht die Erklärungen entgegen, prüft sie auf fachliche Plausibilität und gibt anschließend die Daten an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft weiter.
Die gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Sie regelt, welcher Betreiber eine Emissionserklärung abgeben müssen, welche Fristen damit verbunden und welche Inhalte zu erklären sind.
Zur Erstellung der Emissionserklärung wird das webbasiertes Programm BUBE-Online zur Verfügung gestellt.
Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2024, da gemäß § 4 der 11. BImSchV jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben ist.
Bis zum 31.05.2024 muss die erklärungspflichtige Anlage die Emissionserklärung auf BUBE-Online in elektronischer Form einreichen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.
Koordinierende Stelle:
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