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Emissionserklärung

Hinweis! Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat im Herbst 2026 auf ihrer 155. Sitzung die Abschaffung der 11. BImSchV empfohlen. Aus diesem Grund wird die Berichtspflicht bis auf Weiteres ausgesetzt!

Gesetzliche Grundlage

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV sind gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung verpflichtet, alle 4 Jahre die von ihnen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Die gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Sie regelt, welcher Betreiber eine Emissionserklärung abgeben müssen, welche Fristen damit verbunden und welche Inhalte zu erklären sind.

Erklärungszeitraum

Gemäß § 4 der 11. BImSchV ist jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. Die Emissionserklärung ist bis zum 31.05. in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.

Befreiung von der Abgabe

Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Kontakt

Koordinierende Stelle:

Sandra Batty

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Referat 22 Immissions- und Strahlenschutz
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen


Weser bg_img_weser · Jens Wunsch