Hinweis! Die Berichtspflicht gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 wird ausgesetzt!
Diese Entscheidung wurde im Rahmen der 153. LAI-Sitzung getroffen und steht im Zusammenhang mit der nationalen Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1785, kurz IED 2.0). Hieraus entstehen Berichtspflichten für Betreiber, die sich in großen Teilen mit denen der 11. BImSchV decken werden. Um zukünftig eine doppelte Berichtspflicht zu vermeiden, ist die Evaluation der 11. BImSchV geplant. Eine formelle Änderung zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 steht noch aus; diese wird vom Verordnungsgeber eingeleitet.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV sind gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung verpflichtet, alle 4 Jahre die von ihnen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.
Die gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Sie regelt, welcher Betreiber eine Emissionserklärung abgeben müssen, welche Fristen damit verbunden und welche Inhalte zu erklären sind.
Gemäß § 4 der 11. BImSchV ist jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
Die Emissionserklärung ist bis zum 31.05. in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.
Koordinierende Stelle: