Hinweis! Die Berichtspflicht gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 wird ausgesetzt!
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen, die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine formelle Änderung zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 wird vom Verordnungsgeber noch eingeleitet.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV sind gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung verpflichtet, alle 4 Jahre die von ihnen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.
Die gesetzliche Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV). Sie regelt, welcher Betreiber eine Emissionserklärung abgeben müssen, welche Fristen damit verbunden und welche Inhalte zu erklären sind.
Gemäß § 4 der 11. BImSchV ist jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. Die Emissionserklärung ist bis zum 31.05. in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
WICHTIG!
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat im Herbst 2025 auf ihrer 153. Sitzung beschlossen die Berichtspflichten gemäß 11. BImSchV für das Berichtsjahr 2024 auszusetzen. Eine formelle Änderung zur Aussetzung für das Berichtsjahr 2024 wird vom Verordnungsgeber noch eingeleitet.
Hintergrund der Aussetzung der 11. BImSchV ist die Neuregelung der Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen (IEP Verordnung). Zusätzlich zur neuen IEP-Verordnung wird ein Industrieemissionsportal eingerichtet. Durch diese Neuregelungen wird die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zum PRTR mit Wirkung vom 01. Januar 2028 aufgehoben. Die neue Berichtspflicht gilt ab dem Berichtsjahr 2027 und wird auf weitere Industriesektoren ausgeweitet. Zudem müssen deutlich mehr Schadstoffe berichtet werden. Um eine unnötige Doppelbelastung für Betriebe und Behörden zu vermeiden, wird deshalb die Berichterstattung der 11. BImSchV ausgesetzt und der Nutzen des Fortbestandes evaluiert.
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.
Koordinierende Stelle: