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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Nachweisverordnung (NachwVO)
Information zur Einführung einer Begleitscheingebühr im Land Bremen

Sehr geehrte Damen und Herren,
die ordnungsgemäße Entsorgung angefallener und entsorgter gefährlicher Abfälle ist gemäß § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in elektronischer Form durchzuführen und mittels elektronisch zu erstellender Formulare nachzuweisen. Die Nachweisführung erfolgt mit Hilfe von Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung. Durch die zuständigen Behörden müssen die Nachweise und Begleitscheine geprüft werden. Aus personellen Gründen konnte die Bearbeitung der elektronischen Nachweisverfahren für die gefährlichen Abfälle in den letzten Jahren im Bundesland Bremen nicht mehr in der erforderlichen Intensität erfolgen. Dadurch ist es zu Defiziten gekommen, so dass eine zeitnahe und lückenlose Kontrolle der Entsorgung dieser Abfälle kaum noch gewährleistet werden konnte. Mit der Einführung einer Gebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Höhe von 5,95 Euro je Begleitschein soll eine dauerhafte Lösung herbeigeführt werden. Der Senat hat der Erhebung einer Gebühr für die Bearbeitung von Begleitscheinen und einer entsprechenden Zweckbindung der Einnahmen zur Finanzierung von Personal zugestimmt. Dadurch wird die Dienstleistungsfähigkeit der Abfallüberwachungsbehörden des Landes Bremen gestärkt.

Weitere Informationen zur Einführung der Begleitscheingebühr entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt (pdf, 231 KB).