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Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von


  1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;

  2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und

  3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV fällt.

Für Betreiber von Anlagen, welche der 44. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeigepflichten:

• Anzeige einer Neuanlage
• Anzeige einer bestehenden Anlage
• Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung
• Anzeige eines Betreiberwechsels
• Anzeige einer endgültigen Stilllegung

Termine bezüglich der Anzeigepflichten
Neuanlagen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen mussten spätestens bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.

Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.
Mit der Allgemeinverfügung vom 14.08.2021 der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen hat das Land Bremen davon Gebrauch gemacht. Auf dieser Rechtsgrundlage wird für Bremen folgendes Vorgehen vorgegeben:


  1. Für Anzeigen nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 der 44. BImSchV sind die in Tabelle 2 hinterlegten Formulare zu verwenden.

  2. Die ausgefüllten pdf-Formulare sind per E-Mail der jeweils zuständigen Behörde zu übersenden:
    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremen
    Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremerhaven

  3. Die zuständige Behörde führt das Anzeigeverfahren durch und nimmt die angezeigte Anlage bzw. die angezeigte Änderung in das Anlagenregister auf. Werden zusätzliche Unterlagen für die Registrierung benötigt, teilt die zuständige Behörde dies dem Betreiber nach Eingang der Anzeige mit.

  4. Die zuständige Behörde informiert den Betreiber über die erfolgte Registrierung der Anlage bzw. der Änderung im Anlagenregister.

Nach § 36 der BImSchV hat die zuständige Behörde ein Anlagenregister über die angezeigten Anlagen zu führen und die Informationen gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV im Internet zu veröffentlichen.

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Dienstort Bremen
Parkstr.58/60
28209 Bremen