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Klimaschutz durch Immissionsschutz

Anlagenbezogener Immissionsschutz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zahlreichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften stellt die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen dar, von denen Emissionen (zum Beispiel Lärm, Staub, Schadstoffe) in die Umgebung ausgehen können. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen für die Ermittlung von Emissionen und zahlreiche Vorgaben zur Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, usw.

Einen wesentlichen Teil des BImSchG bilden die Vorgaben zur Genehmigung von Anlagen und zur Genehmigung wesentlicher Änderungen von Anlagen. Das BImSchG unterscheidet je nach Anlagenart und –größe zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde. Für größere genehmigungsbedürftige Anlagen ist das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und – sofern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgesehen – auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung relevant. Kleinere Anlagen werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu erbringen, ist im Genehmigungsverfahren die effiziente Energieverwertung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 4 zu berücksichtigen.

Einzelheiten zur Antragstellung und zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG enthalten die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) und die Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (VwV zum BImSchG). Die Genehmigung schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein. Damit sind zum Beispiel Baugenehmigungen, abwasserrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen sowie Eignungsfeststellungen in der Genehmigung nach BImSchG mit enthalten.

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Hinweise zum Verfahren sowie zu den Antragsunterlagen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde. In der Freie Hansestadt Bremen werden für das Anzeige- und Genehmigungsverfahren mit Zustimmung des Niedersächsischen Umweltministeriums die Antragsformulare aus Niedersachsen verwendet. Die Formulare und weitere nützliche Hinweise finden Sie daher auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als zuständige Behörde für den Immissionsschutz und

  • Für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes sowie der Überwachung von Anlagen der Nummern 1.1 bis 8.4 und von Nummer 9.1 bis 10.25 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
  • Für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen der Nummern 8.4 bis 8.15 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Ansprechpartner für Anlagen der Nummer 1.1 bis 8.4 und von Nummer 9.1 bis 10.25:

In der Stadt Bremen:

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Parkstr.58/60
28209 Bremen
office-hb@gewerbeaufsicht.bremen.de

Stadt Bremerhaven inklusive Hafengebiet
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Lange Starße 119
27580 Bremerhaven
office-brhv@gewerbeaufsicht.bremen.de