Zum Befahren der Bremer Umweltzone benötigen Sie für Ihr Fahrzeug einen schadstoffbezogenen Ausweis, auch bekannt als Feinstaub- oder Umweltplakette.
Seit dem 1. Januar 2005 gelten europaweit Grenzwerte für Feinstaub. Mit dem Ziel, die vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten sowie die Feinstaubbelastung im starkbefahrenen innerstädtischen Bereich zu reduzieren und damit die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, hat Bremen am 1. Januar 2009 eine Umweltzone eingerichtet.
Die Umweltzone ist ein räumlich begrenztes Gebiet, in dem nur PKW und LKW unterwegs sein dürfen, die eine bestimmte Abgasnorm einhalten (siehe Anhang: „Umweltzone in Bremen“). Für Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß (Emission) besteht ein Fahrverbot.Zum Befahren der Umweltzone benötigen Bürgerinnen und Bürger also einen schadstoffbezogenen Ausweis - eine Feinstaub- oder Umweltplakette – für ihr Fahrzeug. Die Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone und ist nicht befristet.
Um eine Umweltplakette erhalten zu können, ist die Emissionsschlüsselnummer des Fahrzeugs ausschlaggebend. Diese gibt Auskunft darüber, welcher Schadstoffgruppe ein Auto zugeordnet wird und ist im Kraftfahrzeugschein beziehungsweise in der Zulassungsbescheinigung zu finden.
Es gibt insgesamt vier Schadstoffgruppen. Seit dem 1. Juli 2011 sind in Bremen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Plakette der Gruppe 4 zur Einfahrt in die Umweltzone berechtigt.
Erfüllt ein Fahrzeug nicht die erforderliche Abgasnorm sollten Bürgerinnen und Bürger durch eine Kfz-Fachwerkstatt prüfen lassen, ob sich ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter oder, bei Benzinmotoren, einem geregelten Katalysator nachrüsten lässt.
Verfahrensablauf Plaketten werden bundesweit bei autorisierten Kfz-Fachwerkstätten, den technischen Überwachungsvereinen, den Zulassungsstellen oder Automobilclubs ausgestellt. Dazu muss lediglich der Fahrzeugschein vorgelegt werden.
Zudem gibt es die Möglichkeit, die Plakette bei verschiedenen Anbietern im Internet zu bestellen.
In einigen Fällen sieht die Umweltzonen-Regelung Ausnahmen vor, nämlich dann, wenn ihre Einrichtung unzumutbare wirtschaftliche oder soziale Belastungen für den Einzelnen mit sich bringt. Ob jemand eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In drei Fällen werden allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt:
In allen Fällen muss das Fahrzeug vor dem 17.06.2008 auf den Antragsteller zugelassen worden sein.
Ausnahmegenehmigungen können darüber hinaus erteilt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Schwerbehinderten (mit Merkzeichen „G“ in ihrem Behindertenausweis), Berufspendlern und Anwohnern der Umweltzone kann unter diesen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für private Fahrten in der Umweltzone erteilt werden.
Bestimmte Arten von Firmenfahrzeugen, für die besondere Voraussetzungen gegeben sind, können ebenfalls vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen werden. Dies gilt für Sonderfahrzeuge, für sogenannte wirtschaftliche Härtefälle und für einige Marktfahrzeuge.
Ausnahmegenehmigungen erteilt das
Amt für Straßen und Verkehr
Herdentorsteinweg 49/50
28195 Bremen.
Hier muss ein förmlicher Antrag (siehe Anhang) gestellt und es muss ein entsprechender Nachweise beigefügt. Zu beachten ist, dass für die Ausnahmegenehmigung Gebühren anfallen.
Es gibt einige Kraftfahrzeuge, die generell von der Umweltzonen-Regelung ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge benötigen keine Plakette und keine Ausnahgenehmigung:
ab 5 Euro
Aktualisiert am 03.06.2022