Die Aarhus-Konvention ist das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Århus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene UNECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieses Übereinkommen ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
Die Aarhus-Konvention setzt sich inhaltlich aus drei "Säulen" zusammen:
Am 14.02.2003 trat die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates in Kraft. Mit der neuen Umweltinformationsrichtlinie hat die EG die erste und z.T. die dritte Säule der Aarhus-Konvention umgesetzt. Die Richtlinie sieht erhebliche Verbesserungen des Zugangs zu Umweltinformationen vor.
Gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 90/313/EWG wurde der Begriff der Umweltinformationen erheblich erweitert. Nach der neuen Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG sind nunmehr alle Behörden verpflichtet, Umweltinformationen herauszugeben. Die Beschränkung auf Behörden, die Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen, wurde aufgehoben. Darüber hinaus sind aber in verstärkten Umfang auch private Stellen unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe verpflichtet.
In der Richtlinie wurden die Behörden verpflichtet, die für ihre Aufgaben relevanten und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zunehmend in elektronischen Datenbanken der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sowie aktiv und systematisch zu verbreiten.
Die Bestimmungen der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 14.02.2005 in nationales Recht umzusetzen waren, und damit zugleich auch die erste Säule der Aarhus-Konvention betreffend den Informationszugang, wurden für die Bundesbehörden und die weiteren informationspflichtigen Stellen des Bundes durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 umgesetzt.
Im § 1 des UIG heißt es programmatisch: "Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen."
Durch Transparenz und Öffentlichkeit sollen Vollzugsdefizite aufgezeigt und zukünftige Handlungsfelder offengelegt werden. Gleichzeitig soll die Bevölkerung sensibilisiert werden für mögliche Gefahren, Probleme und Eingriffsmöglichkeiten. Mit dem UIG soll die Umweltpolitik in Deutschland demokratisiert und auf eine breitere Grundlage gestellt werden als bisher.
Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)
Da das UIG sich nur auf die Bundesbehörden und die weiteren informationspflichtigen Stellen des Bundes bezieht, wurde ein entsprechendes Landesgesetz in Bremen erlassen, das Bremische Umweltinformationsgesetz (BremUIG). Es trat am 25.11.2005 in Kraft.
Die Gesetzgebung zur Umweltberichterstattung und Umweltinformationen auf einen Blick: