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Schallschutz

Gesetzliche Regelungen

Je nach Lärmquelle gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Deutschland. Da jede Lärmquelle getrennt betrachet wird, ist auch der Schallschutz bei Straßenverkehrslärm, Schienenlärm und Fluglärm entsprechend verschieden geregelt.

In einigen Bebauungsplänen sind Festsetzungen zum Schallschutz getroffen worden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Diese Orientierungswerte betragen zum Beispiel bei allgemeinen Wohngebieten (WA) am Tage 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A) bzw. 40 dB bei Gewerbelärm.

Sofern das Gebäude in der Stadtgemeinde Bremen an oder in der Nähe einer Bundesfernstraße (Autobahn oder Bundesstraße) liegt und eine Überschreitung der Schwellwerte zur Lärmsanierung zu erwarten ist, kann ein formloser Antrag bei der

Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Nordwest | Außenstelle Verden
Hamburger Straße 26
27283 Verden (Aller)

gestellt werden. Hier werden Einzelfälle u.a. anhand der Planfeststellungsunterlagen geprüft. Unter bestimmten Bedingungen, die z.B. vom Baujahr Ihres Hauses und der Verkehrsentwicklung abhängig sind, gibt es Zuschüsse für den Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftern.

Wenn es sich bei der Hauptlärmquelle um eine bundeseigene Eisenbahnstrecke handelt und Ihr Gebäude in einem Lärmsanierungsabschnitt des Bundes liegt, hat die Sanierung des Bundes Vorrang vor einer Förderung durch das Land Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Ansprechpartner für Sanierungsmaßnahmen des Bundes ist:

DB Netz AG
Projekt Lärmsanierung
Hermann-Pünder-Straße 3
50679 Köln

Sie finden auf der entsprechenden Internetseite ausführliche Informationen dazu.

Sofern es Probleme bei der Antragstellung gibt oder falls Ihr Antrag dort abgelehnt wird, können Sie sich gerne an den unten genannten Ansprechpartner wenden. Bitte reichen Sie entsprechende Unterlagen (Ihren Antrag und das Antwortschreiben der DB Netz AG) möglichst auf dem Postwege bei uns ein.

Nach dem Bundesgesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sind in der Umgebung von Flugplätzen Lärmschutzbereiche einzurichten. Der bisherige Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Bremen wurde 2009 festgesetzt und nach 10 Jahren wurde überprüft, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich verändern wird. Bei der Überprüfung der Konturen des Lärmschutzbereichs von 2009 wurde festgestellt, dass an einem Immissionsort eine wesentliche Veränderung von 2 dB(A) entstanden ist. Aus diesem Grund musste ein neuer Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Bremen mit Wirkung zum 03.03.2021 festgesetzt werden. Im Vergleich zum vorherigen Lärmschutzbereich haben sich nur marginale Unterschiede ergeben.

Derzeit entstehen keine Ansprüche auf die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen, da nach den gesetzlichen Vorschriften die Ansprüche mit Beginn des sechsten Jahres nach der Festsetzung, dem entsprechend ab dem 03.03.2026 entstehen werden.

Informationen über die zukünftige Beantragung und das Verfahren erteilt die zuständige Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde rechtzeitig.

Ein wichtiger Bestandteil der Aktionspläne zur Lärmminderung sind Förderprogramme zum Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern.

Für das Schallschutzfensterprogramm in der Stadtgemeinde Bremen, das auf der Lärmkartierung des Jahres 2012 gemäß der Umgebungslärmrichtlinie beruhte, ist die Antragsfrist am 30.06.2015 abgelaufen. Eine Neuauflage eines Programmes ist aktuell nicht absehbar.

In den Aktionsplänen zur Lärmminderung gemäß der europäischen Umgebungslärmrichtlinie werden Lärmpegel von 55 dB nachts (22-6 Uhr) und 65 dB über 24 Stunden als kritisch betrachtet. In den Lärmsanierungsprogrammen des Bundes für Eisenbahnstrecken, Bundesstraßen und Autobahnen liegen die Auslöseschwellen für Wohngebiete bei 54 dB nachts (22-6 Uhr) und 64 dB tagsüber (6-22 Uhr), in Mischgebieten 3 dB höher. Die Aktionspläne und Lärmsanierungsprogramme sind freiwillige Maßnahmen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Die Lärmkarten, die entsprechend den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie erstellt wurden, stellen die Lärmbelastung jeweils in den Stadtgebieten Bremen und Bremerhaven dar. Sie bieten eine erste Orientierung, da die Lärmpegel für eine Höhe von 4 m berechnet wurden. Somit kann der Lärmwert im Erdgeschoss und in den darüberliegenden Stockwerken abweichen. Außerdem unterscheiden sich die Berechnungsvorschriften der Lärmkartierung von denen der Lärmsanierung, was ebenfalls leichte Pegelunterschiede zur Folge hat. Weitere Auskünfte erteilen die jeweiligen Ansprechpartner.

Herr Stellan Teply

Ansprechpartner Umgebungslärm

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

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