Ab dem 1.01.2025 tritt die nächste Stufe der Verordnung zur Reduzierung der Feinstaubbelastung durch Kamin- und Kachelöfen für feste Brennstoffe, wie Scheitholz, Holzpellets oder Ähnliches in Kraft. Wurde ihre Anlage zwischen dem 1.01.1995 und dem 21.03.2010 in Betrieb genommen und werden die festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, dann muss die Anlage entweder nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Jede Anlage muss, damit sie dauerhaft in Betrieb bleiben kann, Emissionsgrenzwerte einhalten.
Dies lässt sich nachweisen durch:
Gut zu wissen...
In der Regel werden die Betreiber im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau durch den/die zuständigen Schornsteinfeger*in über eine notwendige Nachrüstung oder einen Austausch des Kamin- oder Kachelofens informiert.
Wer nicht rechtzeitig einen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erbringt, riskiert empfindliche Bußgelder.
Nach § 62 Absatz 4 BImSchG in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG und § 24 Nummer 17 der 1. BImSchV kann, je nach Schwere des Verstoßes, ein Bußgeld von bis zu 10.000 € für den Weiterbetrieb der Anlage ohne Einhaltung der „neuen“ Emissionsgrenzwerte erhoben werden.