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Strengere Regeln für Kamin- und Kachelöfen ab 2025

Kamin
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Im Vordergrund der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 stehen Kamine und Kachelöfen für feste Brennstoffe. Ziel ist die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Staub und Kohlenmonoxid auch bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 gebaut, errichtet und/oder in Betrieb genommen wurden.

Ob Ihr Kamin oder Kachelofen betroffen ist können Sie im letzten Feuerstättenbescheid nachsehen. Dort wurde vermerkt, wenn eine Außerbetriebnahme oder eine Nachrüstung bis zum 31.12.2024 erforderlich war.

Jede Anlage muss, damit sie dauerhaft in Betrieb bleiben kann, Emissionsgrenzwerte einhalten.

Dies lässt sich nachweisen durch:

  1. Eine Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft und für Kohlenstoffmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft auf dem Prüfstand eingehalten werden. Eine entsprechende Datenbank befindet sich im Internet.
  2. Eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk, bei der Grenzwerte für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft und für Kohlenstoffmonoxid von vier Gramm je Kubikmeter Abgasluft eingehalten werden.

Wenn Sie Ihre Einzelraumfeuerungsanlage technisch nachgerüstet haben, zum Beispiel mit einem Katalysator oder einem elektrostatischen Abscheider, dann müssen diese dem Stand der Technik entsprechen und eine Bauartzulassung haben.
Wurde ursprünglich der Grenzwert für Kohlenmonoxid nicht eingehalten, dann ist die Einhaltung des Grenzwerts für Kohlenmonoxid nach der Nachrüstung durch eine weitere Messung zu überprüfen. Bitte beachten Sie, wenn die erneute Messung von Kohlenmonoxid weiterhin eine Überschreitung des Grenzwertes ergibt, darf die Anlage trotz Nachrüstung nicht betrieben werden.

Wer nicht rechtzeitig einen Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erbringt, riskiert empfindliche Bußgelder.

Nach § 62 Absatz 4 BImSchG in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG und § 24 Nummer 17 der 1. BImSchV kann, je nach Schwere des Verstoßes, ein Bußgeld von bis zu 50.000 € für den Weiterbetrieb der Anlage ohne Einhaltung der „neuen“ Emissionsgrenzwerte erhoben werden.

Schornsteinfegerinnung Bremen
Bitte nutzen Sie die Webseite der Schornsteingerinnung Bremen, um den/die zuständige/n Bezirksschornsteinfeger*in zu ermitteln.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Sandra Batty

Referat 22 Immissions- und Strahlenschutz