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REN: Förderung von individuellen Einzelmaßnahmen

Für alle Investitionsvorhaben (einschließlich BHKW über 50 kW elektrischer Leistung), die durch Reduzierung des Energiebedarfs, geringeren Primärenergieeinsatz und Minderung von CO₂-Emissionen den Umwelt- und Ressourcenschutz im Unternehmen verbessern, kommt eine Förderung als individuelle Einzelmaßnahme in Betracht. Außerdem können betriebliche Energiekonzepte bezuschusst werden, die Energieverbrauchsschwerpunkte aufzeigen und unternehmensbezogene Energieeinsparmaßnahmen vorschlagen.

Die Beurteilung der Förderfähigkeit solcher Vorhaben und der Förderhöhe erfolgt nach den Vorschriften der REN-Richtlinie einzelfallbezogen.

Vorhaben zur Optimierung der Energieeffizienz werden auch von anderen öffentlichen Stellen gefördert. So werden derzeit beispielsweise Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen zur Verringerung des Energieverbrauchs auf Bundesebene gefördert.

Das REN-Programm fördert hier nachrangig. Wenn eine Kumulierung zulässig ist und sich für ein solches Vorhaben eine höhere REN-Förderung ergibt, kann der übersteigende Förderanteil auf Grundlage des bremischen REN-Programms ergänzend gewährt werden. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Einzelfallprüfung.

Welche Vorhaben können gefördert werden?

Investitionen oder Teile davon, die dem Ziel der sparsamen und rationellen Energieverwendung und -erzeugung dienen wie z.B.:

  • Energieeffiziente Produktionsmaschinen und –anlagen
  • Energieeffiziente Antriebe (Motoren, Pumpen)
  • Stromsparende Gebäudetechnik (Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung)
  • Optimierung der Wärmeversorgung (Brennwertnutzung, Abwärmenutzung, Kraft-Wärme-Kopplung)
  • Kälteversorgung (Erzeugung, Zentralisierung, effiziente Geräte)
  • Anspruchsvolle Energiestandards für Gewerbegebäude
  • Erneuerbare Energien in der betrieblichen Energieversorgung (Sonnenenergie, Erdwärme, Biomasse)

Erstellung betrieblicher Energiekonzepte einschließlich Begleitung ihrer Durchführung

Art der Zuwendung

  • Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Welche Ausgaben können gefördert werden?

  • Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, soweit diese erforderlich sind, um die Umweltziele zu erreichen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens entstehen.
  • Planungskosten können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
  • Bei betrieblichen Energiekonzepten sind die Aufwendungen für die externe Erstellung des Energiekonzepts förderfähig.

Förderhöhe

  • Für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz werden Zuschüsse bis zu 30% der förderfähigen Kosten gewährt.
  • Für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung werden Zuschüsse bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt.
  • Für die Nutzung von erneuerbaren Energien werden Zuschüsse bis zu 40% der förderfähigen Kosten gewährt.
  • Für betriebliche Energiekonzepte beträgt die Förderhöhe bis zu 50 % der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 15.000 €. Das Energiekonzept muss sich auf förderfähige Investitionsmaßnahmen beziehen. Große Unternehmen können nur dann gefördert werden, wenn das Energiekonzept zusätzlich zum Energieaudit durchgeführt wird.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann die Förderquote um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Wer kann gefördert werden?

  • Unternehmen aus Industrie, gewerblicher Wirtschaft und der wirtschaftsnahen freien Berufe, die eine Maßnahme in ihrem Betrieb oder Unternehmen durchführen wollen.
  • Finanzierungs-, Leasing- oder Dienstleistungsunternehmen, die eine Maßnahme im Land Bremen durchführen und mit einem Betrieb oder Unternehmen im Rahmen einer Contractingvereinbarung abrechnen wollen.
  • Bei mit einem Gebäude verbundenen Maßnahmen alle Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten.

Sonstige Fördervoraussetzungen

Gefördert werden nur Vorhaben im Land Bremen.
Vorhaben können nur gefördert werden,

  • wenn mit ihrer Umsetzung vor Zugang des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung an ein Fachunternehmen für die Lieferung von Anlagenkomponenten oder die Installation der zur Förderung beantragten Anlage.
  • wenn keine Verpflichtung nach geltendem Recht oder durch behördliche Auflage besteht,
  • sie nicht allein aus Gründen der Instandhaltung, Modernisierung, Kapazitätserweiterung oder ähnlichem durchgeführt werden,
  • wenn die energetische Effizienzsteigerung im Sinne des Förderzwecks mit zusätzlichen Investitionen gegenüber eine Standardmaßnahme verbunden ist.

Abgrenzung zu anderen Fördermöglichkeiten

  • Die Förderung aus dem REN-Programm ist nachrangig. Eine Kumulation mit Beihilfen aus Programmen anderer Fördergeber ist zulässig. Die nach der REN-Richtlinie festgesetzten Förder-Höchstgrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden.
  • Bewilligte Investitionskostenzuschüsse anderer Fördergeber mit demselben Zuwendungszweck werden bei der Ermittlung der Förderung in Abzug gebracht.

Die Förderanträge können formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, das Vorhaben vor Antragstellung mit der zuständigen Ansprechperson zu erörtern:

Michael Richts
Tel.: 0421-361-29076
Fax: 0421-496-29076
E-Mail: [EMAIL; Michael.richts@umwelt.bremen.de]

Anschrift:
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

Unterlagen für die Antragstellung

Es gelten die Bestimmungen der REN-Richtlinie (pdf, 178.2 KB), die durch Anklicken heruntergeladen werden kann.

Das Formblatt Erklärungen (pdf, 8.5 KB) ist auszufüllen und zu unterzeichnen.

Sofern es sich bei Ihrem Betrieb bzw. Unternehmen um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Union handelt, fügen Sie dem Förderantrag bitte auch die Selbsterklärung KMU (pdf, 8 KB) bei.

Nach dem am 01.09.2012 in Kraft getretenen Landesmindestlohngesetz gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie Einrichtungen im Sinne von § 4 Landesmindestlohngesetz Zuwendungen gemäß § 23 der bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) nur, wenn sich die Zuwendungsempfänger/innen verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den festgelegten Mindestlohn – zurzeit ein Entgelt von 11,13 Euro brutto je Stunde – zu zahlen. Für Ihren Förderantrag ist eine entsprechende Erklärung (pdf, 13.4 KB) erforderlich.