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REN: Ausführungsbestimmung "Heizung"

Hinweis:
Die ergänzende Förderung des Landes Bremen nach dem REN-Programm, Teil "Ausführungsbestimmungen Heizung" für BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung mit pauschalisiert festgelegten Fördersummen ist derzeit aufgrund inhaltlicher und beihilferechtlicher Veränderungen der KWK-Förderung durch die Bundesregierung und die Europäische Kommission ausgesetzt.

Neue Anträge können nicht gestellt werden.

Bitte wenden Sie sich an die Bewilligungsstelle bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (Michael Richts Tel. 0421-361-4414) für Rückfragen und zur Klärung, ob ggfs. ein Förderantrag als Individuelle Einzelmaßnahme für Ihr BHKW-Vorhaben in Frage kommt.

Effizientes und umweltschonendes Heizen in Gewerbebetrieben

Gebäude im Bereich von Industrie und Gewerbe effizient und damit umweltschonend zu beheizen, ist das Ziel dieses Förderschwerpunktes im Programm für rationelle Energienutzung (REN).

Mit der Förderung soll ein Anreiz für Investitionen zur energetischen Optimierung von Heizungsanlagen oder bestimmter Anlagenkomponenten gegeben werden. Unterstützt werden Brennwertnutzung, elektronisch gesteuerte Heizungs-Umwälzpumpen, ein hydraulischer Abgleich und die Ergänzung der Heizzentrale durch ein Blockheizkraftwerke (BHKW) zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme.

Für den Förderbereich "Heizung" gelten besondere Ausführungsbestimmungen (pdf, 131.1 KB), die Sie durch Anklicken des Links einsehen und herunterladen können.

Gegenstand und Höhe der Förderung

  • der Einbau von Heizkesseln mit Brennwertnutzung mit einer Wärmeleistung von 80 bis 1.000 kW,
  • in Verbindung mit dem Einbau von Brennwertkesseln die Durchführung des nachträglichen hydraulischen Abgleichs der Heizwärmeverteilung in bestehenden Gebäuden,
  • in Verbindung mit dem Einbau von Brennwertkesseln der Einsatz von Heizungs-Umwälzpumpen mit EC-Motor,
  • die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von 3 bis 50 kW.

Größere BHKW können individuell als individuelle Einzelmaßnahme gefördert werden.

Förderhöhe

  • Einbau von Heizkesseln mit Brennwertnutzung: Grundbetrag von 600 Euro plus 3,50 Euro je Kilowatt Kesselnennleistung
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs: 1 Euro je Kilowatt Kesselnennleistung
  • Einbau von Heizungs-Umwälzpumpen mit EC-Motor: Berechnung: 200 (Euro) - Pumpenleistung (Watt) * 0,1 = Förderhöhe (Euro)
  • Einbau Blockheizkraftwerk:

    bis 20 kW elektrisch:

    Grundbetrag 3.800 Euro und zusätzlich 600 Euro je kW für 1 bis 4 kW, 200 € je kW für 5 bis 10 kW und 20 € je kW für 11 bis 20 kW.

    Der Förderbetrag wird um die Basisförderung BAFA (Mini-KWK-Richtlinie) reduziert und halbiert sich damit, wenn eine Antragsberechtigung für das Bundesförderprogramm besteht.

    größer 20 kW bis 50 kW elektrisch:

    Grundbetrag 2.500 Euro und zusätzlich 320 € je kW

Wer kann gefördert werden?

  • Unternehmen aus Industrie, gewerblicher Wirtschaft und der wirtschaftsnahen freien Berufe, die eine Maßnahme in ihrem Betrieb oder Unternehmen durchführen wollen,
  • Finanzierungs-, Leasing- oder Dienstleistungsunternehmen, die eine Maßnahme im Land Bremen durchführen und mit einem Unternehmen im Rahmen einer Contractingvereinbarung abrechnen wollen,
  • Bei mit einem Gebäude verbundenen Maßnahmen alle Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie Mieter und Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten.

Sonstige Fördervoraussetzungen

  • Gefördert werden nur Vorhaben im Land Bremen.
  • Vorhaben können nur gefördert werden,

    wenn mit ihrer Umsetzung vor Zugang des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung an ein Fachunternehmen für die Lieferung von Anlagenkomponenten oder die Installation der zur Förderung beantragten Anlage.

    wenn keine Verpflichtung nach geltendem Recht oder durch behördliche Auflage besteht,

    wenn sie nicht allein aus Gründen der Instandhaltung, Modernisierung, Kapazitätserweiterung oder ähnlichem durchgeführt werden,

    wenn die energetische Effizienzsteigerung im Sinne des Förderzwecks mit zusätzlichen Investitionen gegenüber eine Standardmaßnahme verbunden ist.

Abgrenzung zu anderen Fördermöglichkeiten

  • Die Förderung aus dem REN-Programm ist nachrangig. Eine Kumulation mit Beihilfen aus Programmen anderer Fördergeber ist zulässig. Die nach der REN-Richtlinie festgesetzten Förder-Höchstgrenzen dürfen dabei nicht überschritten werden.
  • Bewilligte Investitionskostenzuschüsse anderer Fördergeber mit demselben Zuwendungszweck werden bei der Ermittlung der Förderung in Abzug gebracht.

Für einen Antrag auf Förderung einer Maßnahme im Förderbereich "Heizung" verwenden Sie bitte das vorgesehene Antragsformular (pdf, 29.1 KB), das durch Anklicken heruntergeladen werden kann.

Es gelten die Bestimmungen der REN-Richtlinie (pdf, 178.2 KB) und der Ausführungsbestimmungen "Heizung" (pdf, 131.1 KB), die durch Anklicken heruntergeladen werden können.

Neben dem Antragsformular sind vom Antragsteller "Erklärungen" (pdf, 8.5 KB) abzugeben. Das entsprechende Formblatt hierzu können Sie sich ebenfalls herunterladen.

Nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsteller unter Verwendung des Formulars den Verwendungsnachweis (pdf, 92.6 KB) zu erbringen.

Nach dem am 01.09.2012 in Kraft getretenen Landesmindestlohngesetz gewähren die Freie Hansestadt Bremen und die Gemeinden Bremen und Bremerhaven sowie Einrichtungen im Sinne von § 4 Landesmindestlohngesetz Zuwendungen gemäß § 23 der bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) nur, wenn sich die Zuwendungsempfänger/innen verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den festgelegten Mindestlohn – zurzeit ein Entgelt von 11,13 Euro brutto je Stunde – zu zahlen. Hierzu ist eine entsprechende Erklärung (pdf, 13.4 KB) abzugeben.

Ihren Antrag schicken Sie bitte an die

BEKS EnergieEffizienz GmbH
Am Wall 172/173
28195 Bremen

Frau Obenhaupt berät Sie gerne zu Ihrem Vorhaben und leistet Hilfestellung bei der Antragstellung.

Telefon: 0421 835888 - 29
Fax: 0421 835888 - 25
E-Mail: [EMAIL; info@beks-online.de]

Internet: www.beks-online.de