Energieausweise müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) in jedem Fall bei der Errichtung und bei bestimmten Änderungen von Gebäuden erstellt werden. Bei Verkauf, Begründung eines Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing von Gebäuden und Wohnungen ist ein Energieausweis zu erstellen, soweit ein solcher noch nicht vorliegt (hiervon ausgenommen sind Baudenkmäler). Den Interessenten ist der Energieausweis bei der Besichtigung vorzulegen sowie nach Abschluss der Verträge an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer zu übergeben. So können sich Miet- oder Kaufinteressenten bereits vor Vertragsabschluss über die energetische Qualität der Immobilie informieren.
In Immobilienanzeigen müssen wesentliche Kenndaten zur energetischen Qualität von Gebäuden genannt werden. Verantwortlich für die Angabe der Kenndaten sind Makler, Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber, sofern eine dieser Personen die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet. Immobilienanzeigen müssen nach die folgenden Angaben enthalten:
Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom getrennt aufzuführen.
Für Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, gelten abweichende bzw. eingeschränkte Anforderungen an die Angaben von Kenndaten.
Sofern ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeige noch nicht vorlag, kann auf die Nennung der Kenndaten in der Anzeige verzichtet werden. Spätestens zum Besichtigungstermin muss der Energieausweis aber erstellt worden sein.
Für bestimmte Gebäude gelten die vorgenannten Pflichten nicht. Dazu gehören insbesondere
Für Teilbereiche von Nutzungseinheiten, wie z.B. einzelne WG-Zimmer oder einzelne Büroarbeitsplätze und Gruppenräume müssen im Falle der Untervermietung keine Angaben aus dem Energieausweis genannt werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufzunehmen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen kann die Behörde Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortlichen Personen (insbesondere Verkäuferinnen und Verkäufer bzw. Vermieterinnen und Vermieter sowie Maklerinnen und Makler) einleiten.