Sie sind hier:

Anforderungen an bestehende Gebäude

Bei bestehenden Gebäuden haben die Eigentümer oder Eigentümerinnen bestimmte Anforderungen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an die energetische Ausstattung und an die Heizungsanlage zu erfüllen.

Eine allgemeine Sanierungspflicht auch bei Eigentumswechsel besteht nicht. Unter bestimmten Umständen können aber aufgrund der vom bisherigen Eigentümer gegebenenfalls nicht umgesetzten Anforderungen bestimmte Bauteile einer Pflicht zur Ertüchtigung unterfallen.

Beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude verpflichtet das GModG eine der in § 42 Absatz 2 GModG genannten Optionen beziehungsweise eine Kombination hieraus zu wählen. Es gelten jeweils ergänzende Voraussetzungen bei den Optionen.

Auch für neue, erstmalig eingebaute oder ersetzte Bauteile von bestehenden Heizungsanlagen gelten Anforderungen und für deren bereits bestehende Regelungseinrichtungen, Pumpen und die Wärmedämmung von Rohren und Armaturen gelten einzelne Nachrüstungsvorschriften.

Optionen bei dem Heizungseinbau

Mit dem GModG wurden die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien bei dem Einbau oder dem Ersatz von Heizungsanlagen geändert.
Grundsätzlich sieht das GModG bei der Modernisierung der Wärmeversorgung vor, dass eine neu eingebaute Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude einer der in § 42 Absatz 2 GModG genannten Optionen oder einer Kombination daraus entspricht. Eigentümer oder Eigentümerinnen, die ihre bisherige Heizungsanlage ersetzen, können demnach wählen zwischen

  • einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
  • einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe,
  • einer solarthermischen Anlage,
  • einer Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
  • einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
  • einer Solarthermie-Hybridheizung,
  • einer hocheffizienten KWK-Anlage, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
  • einer Stromdirektheizung,
  • einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder
  • einer anderen innovativen Heizungslösung.

Der Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas-, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, einer solarthermischen Anlage, einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse sowie einer Stromdirektheizung unterliegt weiteren Voraussetzungen. Bei dem Einbau einer Gas-, Heizöl-, oder Flüssiggasheizungsanlage ist unter anderem die „Bio-Treppe“ zu berücksichtigen. Demnach müssen zu bestimmten Stichtagen ansteigende Quoten klimafreundlicher Brennstoffe eingehalten werden.

Bitte beachten Sie, dass das Land Bremen durch Landesrecht (§ 15 BremKEG) den Einsatz von Stromdirektheizungen in Gebäuden untersagt bzw. Anforderungen gestellt hat, die berücksichtigt werden müssen.

Pflicht zur Heizungsprüfung

Für Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Betreiber und Betreiberinnen von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sieht das GModG bestimmte Prüfpflichten vor (§ 60a und §60b GModG): Neue Wärmepumpen oder ältere Heizungsanlagen müssen fachkundig geprüft und optimiert werden. Außerdem wird nach dem Einbau wassergeführter Heizungsanlagen ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben (§ 60c GModG).

Gebäudeautomation

Nichtwohngebäude mit größeren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen müssen bis zum 31. Dezember 2029 mit geeigneter Monitoringtechnik sowie einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein. In neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden ist darüber hinaus der Einsatz eines Gebäudeautomationssystems sowie die Durchführung eines Inbetriebnahme-Managements Pflicht.

Anforderungen an Klima- und Lüftungsanlagen

Bei erstmaligem Einbau von Klima-und Lüftungsanlagen in neue und in bestehende Gebäude sowie bei bestimmten Maßnahmen an bestehenden Anlagen gelten die Anforderungen an die Ventilatorenleistung, Regelungseinrichtungen, Wärmerückgewinnung und Dämmung der Rohrleitungen sowie eine Inspektionspflicht.

Private Nachweise (Unternehmererklärung)

Wer geschäftsmäßig bestimmte Arbeiten an oder in bestehenden Gebäuden durchführt, hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich nach dem Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten Bau- oder Anlageteile den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung).

Die Unternehmererklärung dient Eigentümern und Eigentümerinnen als Nachweis, dass mit den durchgeführten Arbeiten die einschlägigen gesetzlichen Pflichten erfüllt wurden. Die Unternehmererklärung ist durch die Eigentümerin oder dem Eigentümer für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Für die Unternehmererklärung können im Land Bremen die nachfolgenden Vordrucke genutzt werden:

VordruckAnwendungsfall
Formular 'Außenbauteile' (pdf, 269.1 KB)bei dem Ersatz, erstmaligen Einbau oder der Erneuerung von Außenbauteilen
Formular 'Technische Gebäudeausrüstung' (pdf, 144 KB)für den erstmaligen Einbau oder Ersatz von technischer Gebäudeausrüstung in bestehende Gebäude
Formular 'Nachrüstung Anlageteile' (pdf, 106.8 KB)für die Nachbesserung oder die Nachrüstung von Anlagenteilen bei einer bestehenden heizungstechnischen oder raumlufttechnischen Anlage

Die Erklärung des Unternehmens kann auch auf der Rechnung oder als Anhang zur Rechnung erfolgen. Aus einer solchen Erklärung muss jedoch hervorgehen, dass die vom Aussteller geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GModG konkret genannten Vorschriften entsprechen. Hierfür müssen die getätigten Arbeiten beschrieben werden und deren Konformität mit den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen bestätigt werden.

Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Anlagentechnik werden unter anderem durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger überwacht.

Werden Verstöße festgestellt, weisen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer schriftlich auf die festgestellten Mängel hin und setzen eine Frist zur Mangelbeseitigung. Die Beseitigung kann zum Beispiel durch die Vorlage einer Unternehmererklärung nachgewiesen werden. Werden diese Mängel nicht in der Frist behoben, setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft darüber in Kenntnis. Bei bestimmten Mängeln entfällt diese Frist. Die senatorische Behörde wird dann direkt informiert.

Die Erfüllung der zu prüfenden Anforderungen kann durch Vorlage der Unternehmerklärung nachgewiesen werden, so dass eine Prüfung durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegerinnen dann entfallen kann.

Bürgerschaft · Markus Wustmann