Sie sind hier:

Zulassungsverfahren für Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen

Für die Errichtung und den Betrieb sowie die Umstellung von Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen ist in Abhängigkeit von bestimmten Größenkriterien und den jeweils mit den Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen die Durchführung eines Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Anzeigeverfahrens notwendig. Der rechtliche Rahmen wird dabei von den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den §§ 65 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gesetzt.

In Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren wird über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden, die in der Regel eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Belangen berühren. Es werden in diesen Verfahren alle öffentlich-rechtlichen Entscheidungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sind, zusammengefasst. Diese Verfahren sind durchzuführen, wenn dies auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 72 Absatz 1 VwVfG). Eine solche Regelung findet sich z.B. in den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) für bestimmte Energieleitungen und in den §§ 65 ff. UVPG unter anderem für Fernwärmeleitungen ab einer bestimmten Länge.

Die Verfahren für Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass bei ersteren eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet und bei Plangenehmigungen nicht. Plangenehmigungsverfahren dürfen nur bei Vorhaben durchgeführt werden, die geringere Auswirkungen haben. Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist ein Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen.

Ein Anzeigeverfahren kann anstelle eines Planfeststellungsverfahren treten, wenn unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen zugelassen werden sollen. Ob eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vorliegt, ist in § 43f Absatz 1 EnWG geregelt.
Der Vorhabenträger zeigt der Zulassungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der § 43f Absatz 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.

Sofern es sich um ein Vorhaben zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff handelt, so ist zudem die Erforderlichkeit der Maßnahme für den Wasserstofftransport darzustellen (vgl. § 43l Absatz 4 Satz 4 EnWG).

Die Zulassungsbehörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist.

Die förmlichen Verfahren beginnen mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger. In den Antragsunterlagen sind alle für die Zulassungsentscheidung relevanten Aspekte des Vorhabens und seine Auswirkungen darzustellen. Häufig sind von dem Vorhabenträger in Auftrag gegebene Gutachten, z.B. zu den Auswirkungen auf die Umwelt, Bestandteil der Antragsunterlagen. Im Planfeststellungsverfahren werden diese Unterlagen nach einer amtlichen Bekanntmachung entsprechend der Regelungen des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes für die Öffentlichkeit ausgelegt.

In der Regel findet parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung die Beteiligung der sogenannten „Träger öffentlicher Belange“ statt. Dies sind Behörden und andere Einrichtungen, deren Zuständigkeit bzw. Tätigkeiten durch das Vorhaben berührt werden. Die betroffene Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erhalten Gelegenheit, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben bzw. dazu Stellung zu nehmen. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden in der Regel in einem gemeinsamen Erörterungstermin besprochen, soweit ein solcher gesetzlich vorgesehen ist.

Auf Grundlage der Antragsunterlagen sowie der Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Die Planfeststellungsbehörde für die Zulassung von Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen in Bremen nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) ist das Referat 44 - Recht und Vollzug der Energiewende - bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

Sollten Sie allgemeine Fragen zu Zulassungsverfahren für Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen oder Fragen zu laufenden Verfahren haben, wenden Sie sich gerne an das Funktionspostfach der Zulassungsbehörde.

Aktuelle Verfahren

Zulassungsverfahren für den Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Conneforde-Bötersen, Abschnitt 3a - Weserquerung bis Umspannwerk Werderland
Zulassungsverfahren für den Ersatzneubau 380-kV-Freileitung Elsfleth/West - Dollern (Elbe-Weser-Leitung)

Abgeschlossene Verfahren

Planfeststellungsverfahren zur Fernwärmeverbindungsleitung Uni - Vahr

Zuständige Behörde und Ansprechpartner/-innen

Die Senatorin für Klima, Umwelt und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für Zulassungsverfahren für Gas-, Strom- und Fernwärmeleitungen im Land Bremen.

So können Sie uns erreichen:

Zulassungsverfahren Energieleitungen

An der Reeperbahn 2
28217 Bremen


Bürgerschaft · Markus Wustmann