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Entsorgungsanlagen

Vorrangiges Ziel der Abfallwirtschaft ist es, bereits das Entstehen von Abfällen zu verhindern. Kann das Entstehen von Abfällen nicht vermieden werden, sind sie ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen. Dabei gilt es in erster Linie, Abfälle dem Wirtschaftskreislauf im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen, zum Beispiel durch Recycling oder durch Verbrennen als Energieträger, wieder zuzuführen. Die Beseitigung, insbesondere die Ablagerung auf Deponien, soll auf ein Minimum reduziert werden.

Im Land Bremen stehen für die ordnungsgemäße Entsorgung eine Vielzahl von Entsorgungsanlagen zur Verfügung.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Entsorgungsanlagen (pdf, 739.3 KB) für die gewerbliche Wirtschaft.
Planen Sie den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage oder die Änderung einer bereits betriebenen Anlage, finden Sie hier Hinweise zur Genehmigungsbedürftigkeit sowie zu Fragen des Verfahrens.

Für den privaten Bereich erhalten Sie umfassende Informationen zur Entsorgung Ihrer Abfälle in der Stadtgemeinde Bremen bei Die Bremer Stadtreinigung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven bei der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft.

Hinweise zur Genehmigungsbedürftigkeit

Die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist grundsätzlich zulassungsbedürftig. Für die Zulassung von Deponien sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemäß § 35 ein Planfeststellungsverfahren vor.
Für alle anderen Abfallbeseitigung- oder Abfallbehandlungsverfahren richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses schreibt für Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, ein bestimmtes Genehmigungsverfahren vor. So bedarf die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer ortsfesten Entsorgungsanlage zur zeitweiligen Lagerung oder Behandlung von Abfällen eine Genehmigung.
Mit dem Genehmigungsverfahren soll unter anderem sichergestellt werden, dass keine Schäden für Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft entstehen. Weiterhin sollen die Sicherheit der Anlage sowie der Arbeitnehmerschutz ausreichend gewährleistet werden. Im Genehmigungsverfahren werden darüber hinaus beispielsweise auch die Belange des Naturschutzes, des Gewässerschutzes und die des Bauordnungsrechts geprüft.
Ob für ein Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von vielen Faktoren ab. So ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Anlage neu geplant wird und damit einer Erstgenehmigung bedarf, oder ob eine bereits genehmigte Anlage geändert werden soll. Die Genehmigungspflicht kann sich auch ergeben, wenn zum Beispiel durch Kapazitätserweiterung eine bisher genehmigungsfrei betriebene Anlage nunmehr der Genehmigungspflicht unterliegt.

Hedda Steggewentz


Katharina Olschowski