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Genehmigungen

Nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen bestimmte Anlagentypen, die typischerweise in besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen, einer Genehmigung zu Errichtung und Betrieb. Der Kreis dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen ist in der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)“ abschließend festgelegt. Hierrunter fallen unter andrem auch Abfallentsorgungsanlagen, sofern sie bestimmte Mengenschwellen überschreiten.
Im Land Bremen werden Abfallentsorgungsanlagen, mit Ausnahme von Verbrennungsanlagen, von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft genehmigt.
Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Genehmigungspflicht sowie zu den Voraussetzungen für einen Genehmigungsantrag und dem Genehmigungsverfahren.
Außerdem können Sie die Übersicht der im Land Bremen zugelassenen Entsorgungsanlagen aufrufen.

Die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist grundsätzlich zulassungsbedürftig. Für die Zulassung von Deponien sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemäß § 35 ein Planfeststellungsverfahren vor.

Für alle anderen Abfallbeseitigung- oder Abfallbehandlungsverfahren richtet sich das Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses schreibt für Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, ein bestimmtes Genehmigungsverfahren vor. So bedarf die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer ortsfesten Entsorgungsanlage zur zeitweiligen Lagerung oder Behandlung von Abfällen eine Genehmigung.

Mit dem Genehmigungsverfahren soll unter anderem sichergestellt werden, dass keine Schäden für Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft entstehen. Weiterhin sollen die Sicherheit der Anlage sowie der Arbeitnehmerschutz ausreichend gewährleistet werden. Im Genehmigungsverfahren werden darüber hinaus beispielsweise auch die Belange des Naturschutzes, des Gewässerschutzes und die des Bauordnungsrechts geprüft.

Ob für ein Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von vielen Faktoren ab. So ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Anlage neu geplant wird und damit einer Erstgenehmigung bedarf, oder ob eine bereits genehmigte Anlage geändert werden soll. Die Genehmigungspflicht kann sich auch ergeben, wenn zum Beispiel durch Kapazitätserweiterung eine bisher genehmigungsfrei betriebene Anlage nunmehr der Genehmigungspflicht unterliegt.

Wenn Sie eine Abfallentsorgungsanlage errichten oder ändern möchten, indem Sie hier weitere Informationen.

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Hedda Steggewentz


Katharina Olschowski