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Willkommen auf der Informationsplattform zum Gebäudeenergiegesetz in Bremen

Hier können Sie sich über die bei der Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen einzuhaltenden Verfahren informieren.

Die Erzeugung von Raumwärme, warmem Brauchwasser und die Kühlung von Gebäuden verursacht einen erheblichen Energieverbrauch und klimaschädliche CO2-Emissionen. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind bundesweit Anforderungen an den Energieverbrauch von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien bei zu errichtenden Gebäuden sowie an Gebäudeerweiterungen und -umbauten festgeschrieben.

Die mit den bundesrechtlichen Vorschriften verfolgten Klimaschutzziele können nur erreicht werden, wenn die rechtlichen Vorgaben in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. Dem Land Bremen kommt, wie allen Bundesländern, die Aufgabe zu, für die tatsächliche Umsetzung der energierechtlichen Anforderungen an Gebäuden Sorge zu tragen.

Zuständig für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes ist der Klimaschutz- und Umweltbereich der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

Inhaltsübersicht

Energieausweise

Energieausweise müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz in jedem Fall bei der Errichtung und bei bestimmten Änderungen von Gebäuden erstellt werden (§ 80 Absätze 1 und 2 GEG). Bei dem Verkauf, der Begründung eines Erbbaurechts, der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing von Gebäuden und Wohnungen ist ein Energieausweis zu erstellen, soweit ein solcher noch nicht vorliegt (§ 80 Absatz 3 GEG). Den Interessenten ist der Energieausweis bei der Besichtigung vorzulegen sowie nach Abschluss der Verträge an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer zu übergeben. So können sich Miet- oder Kaufinteressenten bereits vor Vertragsabschluss über die energetische Qualität der Immobilie informieren. Weitere Informationen rund um den Energieausweis erhalten sie auf den Seiten der "Deutschen Energieagentur".

In Immobilienanzeigen müssen wesentliche Kenndaten zur energetischen Qualität von Gebäuden genannt werden. Verantwortlich für die Angabe der Kenndaten sind Makler, Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber, sofern eine dieser Personen die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet. Immobilienanzeigen müssen nach § 87 GEG die folgenden Angaben enthalten:

  • die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • den Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs
  • den wesentlichen Energieträger für die Heizung
  • bei Wohngebäuden das Baujahr des Gebäudes
  • bei Energieausweisen für Wohngebäude, die nach dem 1.4.2014 erstellt wurden, die Energieeffizienzklasse

Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch für Wärme und für Strom getrennt aufzuführen.

Für Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden, gelten abweichende bzw. eingeschränkte Anforderungen an die Angaben von Kenndaten (siehe § 112 Abs. 3 GEG).
Sofern ein Energieausweis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeige noch nicht vorlag, kann auf die Nennung der Kenndaten in der Anzeige verzichtet werden. Spätestens zum Besichtigungstermin muss der Energieausweis aber erstellt sein.

Für bestimmte Gebäude gelten die vorgenannten Pflichten nicht. Dazu gehören insbesondere

  • Gebäude, die noch nicht fertiggestellt sind (und für die deshalb noch kein Energieausweis ausgestellt wurde)
  • Gebäude, deren Gebäudehülle oder Teile davon unter Denkmalschutz stehen
  • kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m².

Für Teilbereiche von Nutzungseinheiten, wie z.B. einzelne WG-Zimmer oder einzelne Büroarbeitsplätze und Gruppenräume müssen im Falle der Untervermietung keine Angaben aus dem Energieausweis genannt werden.

Weitere Informationen über die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen erhalten Sie auf den Seiten der "Deutschen Energieagentur". Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Arbeitshilfe "Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und 'alte' Energieausweise" herausgebracht. Diese Arbeitshilfe unterstützt Sie dabei, in "alten" Energieausweisen die erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu finden.

Ein Verstoß gegen die Pflicht, bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufzunehmen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen kann die Behörde Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die nach § 87 Abs. 1 GEG verantwortlichen Personen (insbesondere Verkäuferinnen und Verkäufer bzw. Vermieterinnen und Vermieter sowie Maklerinnen und Makler) einleiten.

Nach dem GEG müssen sowohl Energieausweise als auch Inspektionsberichte für Klimaanlagen registriert werden. Die Registrierstelle ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des DIBt.

In den §§ 112 und 113 GEG sind die Übergangsvorschriften in Bezug auf EnEV und EEWärmeG für Energieausweise und Ausstellende geregelt.

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Verfahren bei der Errichtung, dem Ausbau, der Erweiterung oder der Änderung von Gebäuden

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergierechts bei der Errichtung sowie dem Ausbau, der Erweiterung von Gebäuden und bei bestimmten Änderungen wird in Bremen in einem eigenständigen, vom bauaufsichtlichen Vollzug unabhängigen Verfahren kontrolliert.

Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiesetz (GEG) ist bundesweit die Erfüllungserklärung eingeführt worden, mit der bei der Errichtung sowie beim Ausbau oder Erweiterung und bei bestimmten Änderungen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachgewiesen werden muss.

Wesentliches Element des Verfahrens bei der Errichtung von Gebäuden ist, dass von den Bauherrinnen oder Bauherren vor Baubeginn eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für energiesparendes Bauen beauftragt werden muss. Diese oder dieser überwacht, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und stellt die Erfüllungserklärung aus. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 ist ein vereinfachtes Verfahren möglich.

Bei dem Ausbau und der Erweiterung sowie bei bestimmten Änderungen von Gebäuden ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Person, die zur Ausstellung eines Energieausweises nach § 88 GEG berechtigt ist, mit der Ausstellung der Erfüllungserklärung zu beauftragen.

Bei der Ausstellung der Erfüllungserklärungen sind die im Amtsblatt (pdf, 1.2 MB) bekannt gemachten Mustervorlagen zu verwenden. Ein ausfüllbares PDF-Dokument können Sie für die Errichtung von Gebäuden (pdf, 27 KB) sowie für den Ausbau, die Erweiterung und bestimmte Änderungen von Gebäuden (pdf, 389.5 KB) herunterladen.

Die ausgestellten Erfüllungserklärungen sind der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft in elektronischer Form (PDF) unter der E-Mail-Adresse geg@umwelt.bremen.de zuzusenden.

Für Gebäude, die dem GEG unterfallen (insbesondere bei Einreichen des Bauantrags nach dem 1. November 2020) und vor dem Inkrafttreten der GEGV am 8. Dezember 2022 bereits fertiggestellt wurden, sieht die GEGV eine Übergangsregelung vor. Die Erfüllungserklärung ist in diesen Fällen bis zum 1. Juli 2023 vorzulegen.

Für Änderungen an Gebäuden, für die keine Erfüllungserklärung erforderlich ist, sind nach dem GEG vielfach private Nachweise vorgesehen, die von den ausführenden Fachfirmen zu erstellen sind (Unternehmererklärung).

Weitere Informationen über die bei der Errichtung sowie dem Ausbau, der Erweiterung und bei der Änderungen einzuhaltenden Verfahrensanforderungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Verfahrens- und Nachweispflichten zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei der Errichtung, der Erweiterung und dem Ausbau sowie der Änderung von Gebäuden im Land Bremen" (pdf, 235 KB).

Die vor dem 1. November 2020 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind außer Kraft getreten, gelten allerdings im Rahmen der Übergangsvorschrift nach § 111 GEG insbesondere für Gebäude, bei denen der Bauantrag bereits vor dem 1. November 2020 gestellt oder die Bauanzeige eingereicht wurde, fort. Auch die bisher in Bremen geltenden Vollzugsvorschriften finden für diese Vorhaben weiterhin Anwendung.

Weitere Informationen für die Vorhaben, die noch nach der EnEV und dem EEWärmeG zu beurteilen sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Verfahrens- und Nachweispflichten zur EnEV und zum EEWärmeG bei der Errichtung, der Erweiterung und dem Ausbau sowie der Änderung von Gebäuden im Land Bremen" (pdf, 220.5 KB).

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Sachverständige für energiesparendes Bauen

Sachverständige für energiesparendes Bauen stellen nach der Prüfung von Unterlagen und der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung die Erfüllungserklärung nach der Errichtung von Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden aus. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann dies auch durch Sachkundige erfolgen (siehe Verfahren bei der Errichtung, dem Ausbau, der Erweiterung oder der Änderung von Gebäuden).

Sachverständige für energiesparendes Bauen werden auf ihre besondere fachliche Qualifikation geprüft, von der Ingenieurkammer zugelassen und in einer Liste veröffentlicht. Auf der Seite der Ingenieurkammer Bremen finden Sie die Liste der Sachverständigen für energiesparendes Bauen.

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Anforderungen an Heizungsanlagen bei bestehenden Gebäuden

Auch bei bestehenden Gebäuden haben die Eigentümer oder Eigentümerinnen bestimmte Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) an die Heizungsanlage zu erfüllen. Diese sind

  • die Außerbetriebnahme von Heizkesseln:
    Der Eigentümer oder die Eigentümerin ist zur Außerbetriebnahme von Heizungskesseln mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowatt verpflichtet, wenn diese älter als 30 Jahre sind (§ 72 Abs. 1, 2 und 3 GEG). Hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Nach § 73 Abs. 1 GEG gilt diese Pflicht ebenfalls nicht für am 1. Februar 2002 eigentümerbewohnte Ein- bis Zweifamilienhäuser ohne zwischenzeitlichen Eigentumswechsel,
  • die Nachrüstung einer Regelungseinrichtung:
    Zentralheizungen müssen bei dem Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit ausgestattet werden, sogenannte Regelungseinrichtungen (§ 61 Abs. 1 GEG). Ist eine solche Regelungseinrichtung nicht vorhanden, musste sie durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bis zum 30. September 2021 nachgerüstet worden sein (§ 61 Abs. 2 GEG). Grundsätzlich stellt es seit dem 30. September 2021 eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn eine Heizungsanlage über keine Regelungseinrichtung verfügt (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG),
  • die Nachrüstung einer Dämmung:
    Befinden sich in unbeheizten Räumen zugängliche, aber bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen von heizungstechnischen Anlagen (z.B. Zentral- oder Etagenheizungen), ist die Eigentümerin oder der Eigentümer verpflichtet diese nachträglich zur Begrenzung der Wärmeabgabe zu dämmen (§ 69 GEG). Diese Pflicht gilt nicht für am 1. Februar 2002 eigentümerbewohnte Ein- bis Zweifamilienhäuser ohne zwischenzeitlichen Eigentumswechsel (§ 73 Abs. 1 GEG) sowie
  • weitere Anforderungen bei dem Einbau und dem Ersatz von Heizkesseln und anderen Teilen der Heizungsanlage, die zu beachten sind (§§ 61 bis 64 und 69 GEG).

Unternehmererklärung, § 96 GEG
Werden durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zur Erfüllung der genannten Anforderungen und Verpflichtungen Fachunternehmen beauftragt, so haben die Fachunternehmen, die an oder in einem bestehenden Gebäude geschäftsmäßig Arbeiten durchführen, der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich nach dem Abschluss der Arbeiten eine Unternehmererklärung auszustellen. Mit der Unternehmererklärung bestätigt das Fachunternehmen der Eigentümerin oder dem Eigentümer schriftlich, dass die von ihm geänderten Bau- oder Anlageteile den Anforderungen der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 - 8 GEG konkret genannten Vorschriften entsprechen. Die Unternehmererklärung ist durch die Eigentümerin oder den Eigentümer für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 96 Abs. 2 GEG).

Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger
Die Einhaltung der oben genannten Anforderungen werden durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger überwacht. Werden Verstöße festgestellt, weisen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer schriftlich auf die festgestellten Mängel hin und setzen eine Frist zur Mangelbeseitigung.
Die Erfüllung der genannten Anforderungen kann gemäß § 97 Abs. 4 GEG gegenüber den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfegern auch durch Vorlage der zuvor beschriebenen Unternehmerklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 - 8 GEG nachgewiesen werden, so dass eine Prüfung dann entfällt.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, die Fälle, in denen ein Mangel nach Ablauf der Frist nicht beseitigt wurde, an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft abzugeben. Ein Nachweis über die Mangelbeseitigung ist dann gegenüber der Behörde zu erbringen. Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Nachrüstung einer zentralen Regelungseinrichtung (§ 61 Abs. 2 GEG) hat die Unterrichtung der zuständigen Behörde unmittelbar, also ohne Fristsetzung zur Beseitigung zu erfolgen (§ 97 Abs. 4 GEG).

Weitere Informationen zu den in § 97 GEG festgelegten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie auf diesem Merkblatt (pdf, 137.3 KB).

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Rechtsgrundlagen, Formulare und Merkblätter (Download)

Die Rechtsgrundlagen zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes sowie zum fortgeltenden Vollzug der EnEV und des EEWärmeG im Land Bremen stehen Ihnen als pdf-Dateien zum Download zur Verfügung:

Zugang zum GEG, zur EnEV (außer Kraft) und zum EEWärmeG (außer Kraft) des Bundes erhalten Sie über die folgenden Links:

Auf der Seite des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung finden Sie die Auslegungen zu einzelnen Paragraphen sowie weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz.

Formulare, Erfüllungserklärung

Hier stellen wir Ihnen die im Vollzug in Bremen zu verwendenden Formulare zur Verfügung:

Merkblätter

Die auf der Informationsplattform zum Vollzug des GEG in Bremen bereitgestellten Merkblätter stehen hier noch einmal zum Download zur Verfügung:

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Zuständige Behörde und Ansprechpartner/-innen

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für das GEG im Land Bremen.

So können Sie uns erreichen:

Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes (Referat 44)


Unser Dienstgebäude:
An der Reeperbahn 2
28217 Bremen

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