Bei bestehenden Gebäuden haben die Eigentümer oder Eigentümerinnen bestimmte Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) an die energetische Ausstattung und an die Heizungsanlage zu erfüllen.
Eine allgemeine Sanierungspflicht auch bei Eigentumswechsel besteht nicht. Unter bestimmten Umständen können aber aufgrund der vom bisherigen Eigentümer gegebenenfalls nicht umgesetzten Anforderungen bestimmte Bauteile einer Pflicht zur Ertüchtigung unterfallen.
Beim Einbau einer neuen Heizung verpflichtet das GEG unter Berücksichtigung bestimmter Fristen und Ausnahmen zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für die bereitgestellte Wärme in geplanten und bestehenden Gebäuden.
Auch für neue, erstmalig eingebaute oder ersetzte Bauteile von bestehenden Heizungsanlagen gelten Anforderungen und für deren bereits bestehende Regelungseinrichtungen, Pumpen und die Wärmedämmung von Rohren und Armaturen gelten einzelne Nachrüstungsvorschriften.
Das GEG sieht ein Betriebsverbot von Heizungskesseln mit Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung unter bestimmten Voraussetzungen vor (§ 72 GEG). Ausgenommen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Unter Umständen gilt diese Pflicht nicht bei bestimmten Eigentumsverhältnissen zum 1. Februar 2002.
Die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien wurden mit dem GEG ab 2024 geändert und betrifft (im Land Bremen) ab dem 01.07.2026 auch Bestandsgebäude. Neue Heizungen dürfen demnach in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % ihrer bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen - oder in ein Gebäudenetz einspeisen (65%-EE-Anforderung).
Hierzu bestehen entweder auf der Grundlage von Berechnungen oder bei der Wahl bestimmter Heizungstechniken auch ohne Nachweis umfangreiche Optionen zur Erfüllung der Pflichten sowie Übergangsfristen.
Unter bestimmten Umständen dürfen noch Heizungen eingebaut werden, die die Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien nicht erfüllen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Beratungspflicht und weitere Anforderungen für eine schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energieträger vor.
Das Land Bremen fördert dabei die Umstellung bzw. den Ersatz bestimmter Heizungen beim Einsatz umweltfreundlicher Energieträger.
Das Land Bremen hat durch Landesrecht (§ 15 BremKEG) den Einsatz von Stromdirektheizungen in Gebäuden untersagt bzw. Anforderungen gestellt, die berücksichtigt werden müssen.
Für Eigentümer und Eigentümerinnen bzw. Betreiber und Betreiberinnen von Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sieht das GEG 2024 bestimmte Prüfpflichten vor (§ 60a und §60b GEG): Neue Wärmepumpen oder ältere Heizungsanlagen müssen fachkundig geprüft und optimiert werden. Außerdem wird nach dem Einbau wassergeführter Heizungsanlagen ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben (§ 60c GEG).
Nichtwohngebäude mit größeren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen müssen ab 1. Januar 2025 mit geeigneter Technik für ein Energiemanagementsystem ausgestattet sein. In neu zu errichtenden Wohngebäuden ist darüber hinaus der Einsatz eines Gebäudeautomationssystems sowie die Durchführung eines Inbetriebnahme-Managements Pflicht.
Bei erstmaligem Einbau von Klima-und Lüftungsanlagen in neue und in bestehende Gebäude sowie bei bestimmten Maßnahmen an bestehenden Anlagen gelten die Anforderungen an die Ventilatorenleistung, Regelungseinrichtungen, Wärmerückgewinnung und Dämmung der Rohrleitungen sowie eine Inspektionspflicht.
Wer geschäftsmäßig bestimmte Arbeiten an oder in bestehenden Gebäuden durchführt, hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich nach dem Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten Bau- oder Anlageteile den Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung).
Die Unternehmererklärung dient Eigentümern und Eigentümerinnen als Nachweis, dass mit den durchgeführten Arbeiten die einschlägigen gesetzlichen Pflichten erfüllt wurden. Die Unternehmererklärung ist durch die Eigentümerin oder dem Eigentümer für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Für die Unternehmererklärung können im Land Bremen die nachfolgenden Vordrucke genutzt werden:
Vordruck | Anwendungsfall |
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Formular 'Außenbauteile' (pdf, 404 KB) | bei dem Ersatz, erstmaligen Einbau oder der Erneuerung von Außenbauteilen |
Formular 'Technische Gebäudeausrüstung' (pdf, 391.4 KB) | für den erstmaligen Einbau oder Ersatz von technischer Gebäudeausrüstung in bestehende Gebäude |
Formular 'Nachrüstung Anlageteile' (pdf, 23 KB) | für die Nachbesserung oder die Nachrüstung von Anlagenteilen bei einer bestehenden heizungstechnischen oder raumlufttechnischen Anlage |
Die Erklärung des Unternehmens kann auch auf der Rechnung oder als Anhang zur Rechnung erfolgen. Aus einer solchen Erklärung muss jedoch hervorgehen, dass die vom Aussteller geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 – 11 GEG konkret genannten Vorschriften entsprechen. Hierfür müssen die getätigten Arbeiten beschrieben werden und deren Konformität mit den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen bestätigt werden.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Anlagentechnik werden unter anderem durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger überwacht.
Werden Verstöße festgestellt, weisen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer schriftlich auf die festgestellten Mängel hin und setzen eine Frist zur Mangelbeseitigung. Die Beseitigung kann zum Beispiel durch die Vorlage einer Unternehmererklärung nachgewiesen werden. Werden diese Mängel nicht in der Frist behoben, setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft darüber in Kenntnis. Bei bestimmten Mängel entfällt diese Frist. Die senatorische Behörde wird dann direkt informiert.
Die Erfüllung der zu prüfenden Anforderungen kann durch Vorlage der Unternehmerklärung nachgewiesen werden, so dass eine Prüfung durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegerinnen dann entfallen kann.