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Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung und Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums durch die Nehlsen AG in Bremen

Die Nehlsen AG, Wilhelm-Karman-Straße 5, 28237 Bremen, hat mit Datum vom 31.01.2024 sowie unter Vorlage von aktualisierten Unterlagen vom 30.04.2025 den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Sekundärrohstoffzentrums bestehend aus vier Betriebsbereichen, nämlich der Aufbereitung von Ersatzbrennstoffen, einer Vorbehandlungsanlage nach der Gewerbeabfallverordnung, der Aufbereitung von Altholz sowie dem Schrottumschlag und Behandlung sowie zusätzlich einer Zwischenlagerung und Umschlag von Abfällen am Standort Kap-Horn-Straße 30 in Bremen gestellt. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde (Referat 23, SUKW) in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass ein Erörterungstermin stattfinden soll und macht diesen hiermit öffentlich bekannt.

Der Erörterungstermin wird stattfinden am

Montag, den 03.11.2025, ab 13.00 Uhr im Konsul-Hackfeld-Haus, Birkenstraße 34 in 28195 Bremen.

Falls es erforderlich werden sollte, wird der Erörterungstermin am folgenden Arbeitstag am selben Ort fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin öffentlich ist. Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall aus besonderen Gründen ausgeschlossen werden. Aktiver Vortrag ist denjenigen Personen vorbehalten, welche Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht haben. Bei allen anderen Personen beschränkt sich die Teilnahme an der mündlichen Erörterung auf das Zuhören.

Der Erörterungstermin dient dazu, die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Vorhabenträgerin, den Behörden und den Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die form- und fristgerechte Einwendungen erhoben haben, die Gelegenheit geben, ihre Einwendungen noch einmal zu erläutern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen gegen das Vorhaben auch bei Fernbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, in dem Erörterungstermin erörtert werden. Einwender können sich von einem Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht im Erörterungstermin vertreten lassen. Zur Feststellung der Identität sind Ausweispapiere beim Erörterungstermin bereitzuhalten. Die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheides und der Entscheidung über eingebrachte Einwendungen an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bremen, den 07.10.2025, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft