Am 17. Juni 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten dazu, konkrete Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme umzusetzen. Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, und gilt als größter Impuls für den europäischen Naturschutz seit der FFH-Richtlinie 1992.
Die EU-Wiederherstellungsverordnung soll insbesondere:
Ein Fokus liegt dabei auf der Wiederherstellung von Flächen mit hoher Bedeutung für den Natur- und Klimaschutz – wie entwässerte Moore, artenreiche Wiesen oder degradierte Wälder. Die EU-Wiederherstellungsverordnung zielt damit nicht nur auf eine Trendwende im anhaltenden Biodiversitätsverlust, sondern stärkt auch die Ökosysteme als Naturkapitalbestände, deren Leistungen für das menschliche Wohlergehen maßgeblich sind. Die W-VO setzt Fristen für Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen und definiert “zufriedenstellende” Zielzustände (2030, 2040, 2050).
Die Wiederherstellungsverordnung entfaltet unmittelbare Geltung in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten und erfordert keine Umsetzung in nationales Recht. Für die konkrete Durchführung sind die einzelnen Mitgliedstaaten verantwortlich. Sie bestimmen eigenständig, welche Maßnahmen notwendig sind, um die festgelegten ehrgeizigen Ziele der Verordnung zu verwirklichen. Die Wiederherstellungsverordnung wirkt fachübergreifend und richtet sich unter anderem an die Sektoren Naturschutz, Städtebau, Wasserwirtschaft, Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
Deutschland setzt die Vorgaben der Verordnung in Zusammenarbeit von Bundes- und Landesebene um. Das zentrale Gremium für die Bund-Länder-Zusammenarbeit ist dabei die Bund-Länder-Koordinierungsgruppe zur EU Wiederherstellungsverordnung (BL-KG-WVO).
Die Bundesländer müssen bis zum 1. Oktober 2025 ihre Angaben für den Nationalen Wiederherstellungsplan an den Bund liefern.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen bis zum 1. September 2026 die Entwürfe ihrer nationalen Wiederherstellungspläne an die EU-Kommission übermitteln.
Die Arbeitsgruppe für den Beitrag des Landes Bremen zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung (W-VO AG HB) koordiniert den Beitrag des Landes Bremens zum Nationalen Wiederherstellungsplan. Die W-VO AG HB ist den Zielen der W-VO verpflichtet und besteht aus Vertreter*innen der Bremischen Fachstellen. Den Vorsitz der W-VO AG HB übernimmt das Referat für Naturschutz und Landschaftsplanung bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW). Die W-VO AG HB trifft sich etwa alle vier Wochen im Nachgang der BL-KG-WVO.
Verschiedene Fachstellen verantworten federführend im Sinne der geteilten Verantwortung die Bearbeitung einzelner Artikel der W-VO:
Koordination der Arbeitsgruppe für den Beitrag des Landes Bremen zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung: