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Lärmbelastung

Der Begriff "Lärm"

Zu unterscheiden sind:

  • das subjektive Lärmempfinden, welches bestimmte Geräusche als Belästigung empfindet,
  • die objektive Lärmmessung mit technischen Geräten,
  • die Lärmdefinition aufgrund von Gesetzen, Verordnungen usw.,
  • die Lärm-Emission, deren Werte z.B. aufgrund von Verkehrszählungen errechnet werden
  • und die zulässige Lärm-Immission in den Wohngebieten aufgrund geltenden Rechts.

Das subjektive Lärmempfinden ist zum Beispiel in der TA Lärm berücksichtigt, indem die Tageszeiten von 6 bis 7 und von 20 bis 22 Uhr an Werktagen als Ruhezeiten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit ausgewiesen werden. Die Nacht von 22 bis 6 Uhr gilt als besonders schutzbedürftig, daher sollten die Lärmpegel in diesem Zeitraum um etwa 10 dB niedriger liegen als am Tage. Geschützt sind ferner Sonn- und Feiertage, was ebenfalls bei den Lärmbewertungen berücksichtigt wird. Eine sogenannte Mittagsruhe gibt es dagegen nach Bundesrecht nicht. Informationen zu speziellen Fragen sind auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) und im VDI Handbuch Lärmminderung zu finden.

Eine objektive Lärmmessung mit technischen Geräten findet beispielsweise rund um die Uhr am Verkehrsflughafen Bremen und in der Umgebung des Containerterminals Bremerhaven statt. In Einzelfällen finden auch verschiedene Messungen im Rahmen der Bauleitplaung sowie bei der Überprüfung von Industriebetrieben und Windenergie-Anlagen statt. Die Ergebnisse der Lärmmessung werden in Dezibel (dB) angegeben. Da jedoch die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres von Messgeräten nur näherungsweise nachgebildet werden kann, wurden bewertete Schallpegel eingeführt. Am häufigsten wird der A-bewertete Messpegel verwendet, welcher die Kurzbezeichnung dB (A) hat und weitgehend dem Hörempfinden des Menschen entspricht.

Eine Orientierung über die Pegelbereiche für Lärm in der Umwelt bietet folgende Tabelle:

















Pegelbereiche
dB (A)
Beispiele
Wahrnehmungsbereich
0
Stille, schalldichter Raum
Definierte Hörschwelle
10
Blätterrauschen im Wald bei Windstille, Schneefall, normales Atmen

20
Tropfender Wasserhahn, leichter Wind, Blätterrauschen

30
Flüstern (1 m Abstand), Ticken eines Weckers

40
Brummen eines Kühlschranks (1 m Abstand), sehr leise Radiomusik

50
Leise Radiomusik (1 m Abstand)

60
Umgangssprache, PKW in 15 m Abstand
Beginn der Belästigung
70
Rasenmäher (7 m Abstand), Schreibmaschine (1 m Abstand)
Beginn der Gesundheitsgefährdung
80
Pkw mit 50 km/h (1 m Abstand), max. Sprechlautstärke

90
Lkw-Motor 5 m Abstand, Pkw mit 100 km/h (1 m Abstand)

100
Kreissäge, Lärm in einem Kraftwerk, Posaunenorchester

110
Propellerflugzeug (7 m Abstand), Bohrmaschine, laute Diskothek

120
Verkehrsflugzeug 7 m Abstand, Schlagzeug, Presslufthammer
Beginn des Schmerzempfindens
130
Düsenflugzeug (7 m Abstand), Kopfhörer max. Belastung
Definierte Schmerzgrenze
160
Gewehrschuss in Mündungsnähe, Feuerwerksknaller (20 cm Abstand)

(Quellen: SEIDEL, 1998; GRIEFAHN, 1988; Ministerium für Umwelt und Forsten
Rheinland-Pfalz, Ministerium für Umwelt und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2004)

Im Jahre 1977 wurde das erste Straßenverkehrs-Lärmkataster für die Stadtgemeinde Bremen im Auftrag des Senators für Gesundheit und Umweltschutz erstellt. Dies erschien in einem Ballungsraum mit damals rund 570.000 Einwohnern umweltpolitisch geboten. Eine umfassendere Kartierung erfolgte ab 1980; im selben Jahr wurde in Bremen auch das erste Schallschutzfensterprogramm aufgelegt und die bundesweit gültige Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) trat in Kraft.

In den Folgejahren einigten sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Vorgehensweise, die im § 47 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (alte Fassung) formuliert wurde. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschlossen am 25. Juni 2002 die "Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm". Mit dieser neuen Richtlinie wurde EU-weit ein gemeinsames Konzept zur Bekämpfung von Umgebungslärm eingeführt.

Die Baunutzungsverordnung mit der Unterscheidung in Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Misch- und Kerngebiete (MI) bzw. (MK) sowie Gewerbe- und Industriegebiete (GE bzw. GI) setzt in Verbindung mit der DIN 18005 Orientierungswerte für den Lärm fest. Diese Gebiete werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bestimmt. In reinen Wohngebieten (WR), Wochenend- und Ferienhausgebieten gilt am Tage ein Orientierungswert von 50 dB(A), nachts 40 dB(A) und im Falle von Gewerbelärm nachts sogar nur ein Wert von 35 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten (WA) liegen diese Werte um jeweils 5 dB(A) höher. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Werte besteht jedoch nicht.

Gemäß dem Bremischen Immissionsschutzgesetz sind beim Betrieb von Geräten und Maschinen - zum Beispiel bei Bauarbeiten - bestimmte Ruhezeiten einzuhalten. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Mittagspause einzuhalten.

In Deutschland wird jede Lärmquelle getrennt betrachet; es wird unterschieden zwischen Straßenverkehrslärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm sowie Maschinenlärm, Freizeitlärm und Sportanlagenlärm. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zeigt folgende Tabelle:












Anwendungsbereich
Verordnung/Gesetz
Norm
Fluglärm
Fluglärmgesetz, Luftverkehrsgesetz
AzB
Industrielärm, Gewerbelärm
32. BImSchV
TA Lärm
Schienenlärm
16. BImSchV
Schall 03
Sport- und Freizeitlärm
18. BImSchV
VDI 3770
Straßenlärm
16. BImSchV
RLS-19

Einige Regelungen zum Lärm kommen aus dem Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz. Darüber hinaus hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz Hinweise zu bestimmten Problemen erarbeitet, die auch für das Land Bremen eine Leitlinie darstellen. Informationen zu gesundheitlichen Folgen von Lärm finden Sie auf den Internetseiten des Gesundheitsamts Bremen.

Weitere Informationen zum Schallschutz und den gesetzlichen Regelungen für Lärmschutzmaßnahmen gibt es auf der Fachinformationsseite.

Im dichtbesiedelten, verkehrsreichen und hochindustrialisierten Deutschland ist Lärm fast allgegenwärtig und stellt für die Menschen eine der am stärksten empfundenen Umweltbeeinträchtigungen dar.

Die Mehrheit der Bevölkerung wird durch Straßenverkehrslärm belästigt - das ist das Ergebnis verschiedener Umfragen, die unter anderem auch vom Umweltbundesamt durchgeführt wurden. Dieses Ergebnis konnte anhand der Zahl der Lärmbetroffenen, die im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie ermittelt wurde, bestätigt werden.

In einigen Gebieten besteht eine Mehrfachbelastung, zum Beispiel durch Straßen und Schienenlärm. Zur Bewertung solcher Situationen wurde die VDI-Richtlinie 3722 entwickelt. Die TA Lärm enthält ebenfalls Ansätze, wie mit unterschiedlichen Lärmquellen umgegangen wird.

Ein besonderes Thema sind tieffrequente Geräusche, die im Zusammenhang mit Infraschall und Erschütterungen bzw. Körperschall nach anderen Maßstäben zu beurteilen sind, weil sie sowohl auf den Menschen als auch auf Gebäude einwirken. Beurteilungsgrundlage ist die DIN 4150; diese wird in Deutschland inzwischen standardmäßig bei allen Neubauvorhaben von Schienenwegen angewandt, da an diesen Verkehrswegen besondern mit Erschütterungen und dem damit verbundenen sekundären Luftschall zu rechnen ist.

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm. Regelungen zum Baulärm finden sich u.a. in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) und im Bremischen Immissionsschutzgesetz.

Kein Baulärm ist der Lärm durch Heimwerkertätigkeiten von Privatpersonen. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.

Der Lärm von Gaststätten kann Gewerbelärm sein. Ob und inwieweit Gaststätten in einem Gebiet betrieben werden dürfen, wird zunächst in einem Bebauungsplan festgelegt. Für die Genehmigung des Gaststättenbetriebs ist in Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa zuständig. Hinsichtlich der baulichen Anlagen (z.B. Entlüftungsvorrichtungen, Klimaanlagen) ist die Bauordnung zuständig. Die Zu- und Abfahrten von Gästen sowie die von Gaststättenbesuchern im Umfeld erzeugten Geräusche sind kein Gewerbelärm.

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von Industriebetrieben als auch der von Handwerksbetrieben (z.B. Tischlereien, Schlossereien) bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder Werksgelände. Maßgebend für die Beurteilung des Lärms ist die TA Lärm. Für die Überwachung der Betriebe im Land Bremen ist das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.

Lärm durch Heimwerkertätigkeiten zählt nicht als Industrie- und Gewerbelärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Der Lärm durch Bautätigkeiten ist ebenfalls kein Industrie- und Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm.

Weitere Informationen zum Gewerbelärm finden Sie auf der Fachinformationsseite.

Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.

Triebwerksprobeläufe werden als Bodenlärm bezeichnet. Bewegungen von Straßenfahrzeugen (Tankfahrzeuge, Busse usw.) auf dem Flugplatzgelände werden nicht dem Fluglärm zugeordnet. Auch der Lärm durch den Zubringer- und Lieferverkehr und auf den Parkplätzen wird nicht zum Fluglärm gerechnet, sondern ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die TA Lärm. Die Geräusche von Modellflugzeugen sind kein Fluglärm.

Weitere Informationen zum Fluglärm finden Sie auf den Fachinformationsseiten.

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Oft ist die Störung oder Belästigung nicht beabsichtigt. Daher ist meist eine freundliche Bitte oder ein Gespräch hilfreich. Ansonsten gilt das Zivilrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist. In Einzelfällen kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die im Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 beschrieben ist.

Zeitliche Einschränkungen für den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen gibt es durch § 4 des Bremischen Immissionsschutzgesetzes.

Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die TA Lärm. Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch Fahrzeuge wie Müllabfuhr oder Straßenreinigung verursacht werden.

Als Schienenverkehrslärm wird Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen (Eisenbahnen und Straßenbahnen) bezeichnet. Gesetzliche Regelungen dazu finden Sie in der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite zum Bahnlärm.

Lärm von Schienenfahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen zählt nicht zum Schienenverkehrslärm, sondern ist Teil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die TA Lärm.

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.
Regelungen dazu finden Sie in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV).

Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.

Bei Geräuschen aus kulturellen Einrichtungen und Diskotheken, die gewerblich betrieben werden, handelt es sich nicht um Freizeitlärm, sondern um Gewerbelärm. Dieser wird nach der TA Lärm beurteilt.

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind grundsätzlich zu dulden.

Im Zuge der Energiewende und durch die Förderung erneuerbarer Energien entstehen zunnehmend Heizungsanlagen mit Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke in Wohngebieten. Gerade im Wohnbereich und Wohnumfeld werden deren Geräuschpegel als störend empfunden, insbesondere wenn die Geräte in der Nacht laufen und sich in unmittelbarer Nähe von Wohnungen befinden. Das Problem besteht gegenwärtig darin, dass vor dem Einbau solcher Anlagen oft keine schalltechnische Begutachtung erfolgt. Zum Schutz gegen Lärm durch solche Geräte in Wohngebieten hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) daher einen Leitfaden (pdf, 492.1 KB) erarbeitet. Dieser Leitfaden enthält auch Hinweise für die Bauleitplanung und die Bauordnung.

Als Straßenverkehrslärm wird Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen bezeichnet. Gesetzliche Regelungen dazu finden Sie in der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV).

In der Stadtgemeinde Bremen wurden bis 2017 rund 240 Lärmschutzbauwerke an den Hauptverkehrsstraßen errichtet, davon etwa 200 vom Bund finanziert.

Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z.B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die TA Lärm.

Maßgebend für die Beurteilung des Lärms von Windenergieanlagen ist die TA Lärm. Für Reine Wohngebiete gelten 50 dB(A) als Immissionsrichtwert außerhalb von Gebäuden am Tag (6-22 Uhr) und 35 dB(A) in der Nacht (22-6 Uhr)

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