Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und –größe zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.
Für größere genehmigungsbedürftige Anlagen ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und teilweise auch mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgesehen. Kleinere Anlagen werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sind die entsprechenden Anlagen aufgeführt.
Hinweise zum Verfahren sowie zu den Antragsunterlagen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde. Für Anlagen der Nummer 1.1 bis 8.3 und von Nummer 9.1 bis 10.25 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wenden Sie sich an:
Für Anlagen der Nummer 8.4 bis 8.15 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wenden Sie sich an: