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Verwertung mineralischer Abfälle

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen

Umgang mit den Teilen I, II und III im Land Bremen

Für die Beurteilung der schadlosen Verwertung mineralischer Abfälle sind die Behörden im Rahmen von Einzelfallentscheidungen an die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften und die Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips gebunden. Um in der Vollzugspraxis diese Vorgaben erfüllen zu können, wird die Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" (LAGA M 20) als geeignete Beurteilungsgrundlage gesehen.
Eine Verordnung, die bundesweit geltende Regelungen für die Verwertung mineralischer Abfälle enthalten soll, wird zurzeit erarbeitet. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bundes-Verordnung gilt für die Übergangszeit folgendes:

  • Der Allgemeine Teil I des LAGA-Merkblattes, Stand 06.11.2003, wird berücksichtigt. Dieser Teil regelt grundsätzlich die Anforderungen u.a. an Bauweisen, Einbaubedingungen und Ausschlussgebiete.
  • Der spezielle Teil II "Technische Regeln für die Verwertung, Kapitel 1.2 Bodenmaterial", Stand 05.11.2004, wird grundsätzlich im Fall der Verwertung von Böden, die als Abfall anfallen, zugrunde gelegt. Ausnahmeregelungen sind in den Technischen Regeln bereits vorgesehen. Für Böden mit regionalspezifischen geogenen Vorbelastungen sind neben Ausnahmen im Einzelfall auch generelle Ausnahmen denkbar. Das gilt insbesondere für die Parameter Chlorid und Sulfat im Eluat sowie TOC.
  • Für die Verwertung von Bauschutt und Gemischen in technischen Bauwerken werden ansonsten die Zuordnungswerte "Bauschutt" des "alten" LAGA-Papiers, Stand 06.11.1997, und der dort genannte Mindestabstand von 1m zum Grundwasser für Z1.1 Material berücksichtigt. Dabei sind für den Parameter PAK in der Originalsubstanz folgende von dem LAGA-Papier abweichende Zuordnungswerte maßgebend, die sich an der TL-Gestein-StB 04 orientieren:
    PAK nach EPA Z 1.1: 5 mg/kg Z 1.2: 15 mg/kg Z 2: 75 mg/kg.
  • Zur Bewertung mineralischer Gemische gilt folgendes:
    1. Wird das Gemisch getrennt, sind die einzelnen Fraktionen nach der jeweiligen Technischen Regel (TR) zu bewerten.
    2. Lässt sich das Gemisch nicht trennen oder soll dieses entsorgt werden, dann ist das Gemisch nach TR Boden zu bewerten.

    Gemische in diesem Sinne sind Böden, die Fremdstoffanteile, wie z.B. Bauschutt oder Schlacke, enthalten.

  • Für die Verwertung der mineralischen Abfälle, für die es keine Spezialregelung gibt, wie z.B. Baggergut, gilt die Regelung des Spiegelstrichs 2.
  • Der Teil III Probenahme und Analytik, Stand 05.11.2004, wird berücksichtigt. Die Probenahme von festen Abfällen werden für verschiedene Fragestellungen vorgenommen, wie z.B. für die Abfalleinstufung, für Deklarationsanalysen oder zur Eigenüberwachung. Feste Abfälle sind in der Regel sehr inhomogen, was eine repräsentative Probenahme oft erschwert. Für die praktische Umsetzung der Probenahme dient deshalb die Handlungshilfe zur LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) vom 05. Mai 2019, die u.a. folgende Bereiche veranschaulicht: das Probenahmeverfahren, Probenahmestrategien inklusive Hot Spots, Probenahmepläne, Probenahmeanzahl und die Probenahmegröße. Die LAGA PN 98 ist bei der Deponierung von Abfällen verbindlich anzuwenden. Für alle anderen Entsorgungswege kann sie als Stand der Technik für die Probenahme angewandt werden.

Download des Merkblatts als pdf-Dateien

  1. Allgemeiner Teil (pdf, 567.2 KB)
  2. Technische Regeln für die Verwertung 1.2. Bodenmaterial (TR Boden) (pdf, 385.5 KB)
  3. Probenentnahme und Analytik (pdf, 145.9 KB)

Kontakt

Gerd Dorenkamp
Tel: +49 (0)421 361 59352
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