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Abwassergebühren: Das ändert sich ab April 2024

Zum 01. April 2024 gibt es bei der Abrechnung der Abwassergebühren zwei Änderungen.

Zum einen werden die Gebühren angepasst. Zum anderen wird das Gebührenmodell geändert. Dabei ergeben sich Neuerungen für Grundstückseigentümer:innen, deren versiegelte Fläche kleiner als 1000 m² ist: Sie erhalten den Gebührenbescheid für das Schmutzwasser und das Regenwasser zukünftig getrennt.

1) Anpassung der Gebühren

Wenn die wirtschaftliche Entwicklung sich verändert, beeinflusst das auch die wirtschaftliche Grundlage des Abwasserbetriebes. Beispielsweise werden hier die Index-Entwicklungen der Löhne, der Verbraucherpreise und auch der Erzeugerpreise berücksichtigt. Die relevanten Indizes befinden sich weiterhin auf einem hohen Niveau, was zu einer Anpassung der Gebühren führt.
Ab 01. April 2024 wird die Entsorgung von einem Kubikmeter Schmutzwasser 2,93 Euro kosten. Das sind 0,35 Euro mehr als vorher. Die Entsorgung von Niederschlagswasser kostet künftig 0,83 Euro pro Quadratmeter versiegelter Fläche. Das sind 0,03 Euro mehr als zuvor.
Die Gebührenanpassung gilt für den Zeitraum vom 01. April 2024 bis 31. Dezember 2026. Dann wird sie auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklungen neu berechnet.

2) Änderung des Gebührenmodells

Zukünftig setzt sich für alle Grundstücke die Entwässerungsgebühr aus zwei Komponenten zusammen: Die Ableitung und Aufbereitung des Schmutzwassers und die Ableitung und Aufbereitung des Regenwassers (Niederschlagswasser).
Das Schmutzwasser ist das Wasser, das zum Beispiel aus Küchen, Badezimmern oder Toiletten kommt. Diese Gebühr richtet sich danach, wieviel Kubikmeter Frischwasser verbraucht wird.
Die zweite Gebühr bezieht sich auf das Niederschlagwasser, das von den Grundstücken in die Kanalnetze eingeleitet wird. Diese Niederschlagsgebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten Flächen und deren Befestigungsart, sofern diese an das Kanalsystem angeschlossen sind. Das können zum Beispiel Dachflächen, Wege oder Hofflächen sein.
Es gibt künftig also einen Bescheid, in dem zwei Gebühren aufgeführt sind – eine für das Schmutzwasser und eine für das Niederschlagswasser. Die sogenannte Abwassergebühr gibt es künftig nicht mehr.
Nichts ändert sich bei Grundstücken, auf denen sich mehr als 1000 m² versiegelte Fläche befinden. Dort gab es bereits in der Vergangenheit jeweils eine Gebühr für das Schmutz- und eine für das Niederschlagswasser.

Die getrennte Abrechnung ist mittlerweile in vielen Städten und angrenzenden Gemeinden üblich und folgt der aktuellen Rechtsprechung.

Das Ziel ist, die Kosten der Abwasserbeseitigung gerechter aufzuteilen. Denn: Wieviel vom Regenwasser in die Kanalisation fließt, ist abhängig von der versiegelten Fläche. Je größer die versiegelte Fläche, je mehr Gebühren werden künftig erhoben.

Die neue Gebührenstruktur setzt so auch einen Anreiz, das eigene Grundstück grün und für Wasser durchlässig zu gestalten und fördert einen nachhaltigen Umgang mit Wasser. Das ist ein Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz.

Die Schmutzwassergebühr berechnet sich nach dem Frischwasserverbrauch und lässt sich sofort festsetzen. Hier erfolgen die Abrechnungen ab 2024 in der üblichen Regelmäßigkeit.

Bei der Gebühr für das Niederschlagswasser verhält es sich anders. Sie gilt ebenfalls ab dem 01. April 2024, hier müssen die gebührenrelevanten Flächen auf dem Grundstück zunächst ermittelt werden. Bei mehr als 100.000 Grundstücken mit einer versiegelten Fläche unter 1000 m² braucht diese Umstellung Zeit. Die komplette Umstellung soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Grundstückseigentümer:innen, die die Abrechnung eher brauchen, weil sie zum Beispiel die Gebühren an Mieter:innen weitergeben, können ihre versiegelten und an den Kanal angeschlossenen Flächen im Vorfeld der hanseWasser Bremen GmbH auf einem digitalen Vordruck mitteilen: service.hansewasser.de. Der Gebührenbescheid für das Niederschlagswasser wird dann bei der nächsten turnusmäßigen Gebührenabrechnung zugesandt.

Um die versiegelten Flächen zu ermitteln, werden zunächst Luftbilder erstellt und ausgewertet. Dies wird voraussichtlich bis Mitte 2025 dauern.

Nach der Auswertung sind die Grundstückseigentümer:innen oder andere Berechtigte gefragt. Sie erhalten voraussichtlich ab 2025 Erhebungsbögen. Die Bögen beinhalten eine Übersichtsgrafik mit den bebauten Flächen des Grundstücks und die Bitte, die Berechnungsgrundlage anhand einiger Fragen zu prüfen.

Zur Hilfestellung werden Beratungsmöglichkeiten eingerichtet, sobald die Erhebungsbögen verschickt werden. Die Kontaktmöglichkeiten werden zusammen mit den Erhebungsbögen mitgeteilt und parallel auf www.hansewasser.de veröffentlicht.

Sobald der Versand beginnt, wird auch eine telefonische Beratung (Hotline) eingerichtet.

2024 - 2025: Erstellung der Luftbilder und Auswertung

2025: Beteiligung der Grundstückseigner:innen per Erhebungsbogen

2026: Die Umstellung auf die neue Gebührenstruktur soll komplett abgeschlossen sein.

Wichtig ist die Rückmeldung zum Erhebungsbogen, der ab 2025 an Grundstückseigentümer:innen oder Berechtigte verschickt wird.

Die Wasserzählerstände für die Schmutzwassergebühr werden von der swb rechnerisch anhand Ihrer bisherigen Zählerstandmeldungen zum Stichtag ermittelt. Sie können den Zählerstand der swb auch selbst mitteilen, wenn Sie das wünschen.

Grundstückseigentümer:innen, die die Niederschlagsgebührenabrechnung ab April 2024 vor 2026 brauchen, können sich an hanseWasser Bremen GmbH wenden: service.hansewasser.de.

Wie hoch sind die Gebühren ab April 2024?
Die Entsorgung von einem Kubikmeter Schmutzwasser kostet 2,93 Euro. Die Entsorgung von Niederschlagswasser kostet 0,83 Euro pro Quadratmeter versiegelter Fläche.

Muss ich durch die zweifache Gebühr mehr bezahlen?
Es wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr. Anlass für diese Maßnahme der Stadt ist also nicht, mehr Einnahmen zu erzielen, sondern rechtlichen Vorgaben zu folgen.

Ob die Aufteilung zu einer höheren Abrechnung führt, ist abhängig von den versiegelten Flächen.

Richtig ist, dass durch die Anpassung der Gebührenhöhe, die ebenfalls zum 01.04.2024 wirksam wird, die Kosten je nach Verbrauch steigen.

Gibt es eine Übergangsfrist?
Es gibt keine Übergangsfrist, die neue getrennte Abwassergebühr gilt ab dem 01. April 2024.

Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, demnächst Gebühren bezahlen?
Ja, das ist so. Auch bei unbewohnten Grundstücken oder reinen Garagenflächen wird die Niederschlagsgebühr nach versiegelten oder bebauten Flächen bewertet, wenn das Regenwasser von dort in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird.

Was ist, wenn bei mir kein Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird?
Dann wird nur die Schmutzwassergebühr berechnet.

Welche Flächen werden zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr herangezogen?
Berechnet werden alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlagswasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann und entsprechend in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Dies können zum Beispiel Dachflächen oder Hofflächen sein, die über Einläufe und Rohre an das öffentliche System angeschlossen sind.
Es spielt bei der Ermittlung keine Rolle, ob das Regenwasser direkt über eine Rohrverbindung (Hausanschlusskanal) in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt oder indirekt in die Anlagen gelangt - zum Beispiel über einen Rinnstein in den Gully.

Woran erkenne ich, ob Flächen an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen sind?
Das lässt sich an Rinnen oder Einlaufschächten erkennen, die das Regenwasser in das öffentliche Entwässerungssystem führen. Am besten lässt sich das bei starkem Regen beobachten. Informationen hierzu können Sie oft auch Ihren Bauunterlagen entnehmen.

Werden Veränderungen der Flächen laufend berücksichtigt?
Ja. Wenn sich angeschlossene Flächen auf Ihrem Grundstück in Zukunft ändern sollten, zum Beispiel durch die Entsiegelung von Teilflächen oder Versiegelung neuer Flächen, teilen Sie dies bitte der hanseWasser Bremen GmbH schriftlich mit. Die Änderungen werden dort aufgenommen und im nächsten Gebührenbescheid berücksichtigt.

Werden Versickerungsanlagen berücksichtigt?
Ja. Bei Flächen, die an eine funktionsfähige Versickerungsanlage (Sickerschächte, Rigolen etc.) und durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.

Werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Ja. Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf angeschlossen sind, werden nicht zu den befestigten oder bebauten Flächen gerechnet. Zisternen mit Überlauf und Anschluss an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m² versiegelte Fläche abgezogen, maximal jedoch nur die tatsächlich an die Zisterne angeschlossene Fläche.

Was ist, wenn ich das Wasser in Regentonnen sammele?
Die Niederschlagswassergebühr für die betroffenen Flächen entfällt, wenn die entsprechenden Regenrohre vom städtischen Kanalnetz abgetrennt und fachgerecht verschlossen werden. Nur der Einbau von sogenannten Fallrohrklappen kann nicht anerkannt werden.

Mein Grundstück hat eine versiegelte Fläche, die größer als 1000 m² ist. Wird meine Fläche ermittelt, wenn ich die Niederschlagswasserentsorgung bereits getrennt zahle?
Nein. Wenn Sie bereits die Niederschlagswassergebühren zahlen, wird keine erneute Flächenermittlung durchgeführt. Falls sich allerdings hinsichtlich der versiegelten Flächen etwas bei Ihnen ändert, sind Sie verpflichtet, das der hanseWasser Bremen GmbH mitzuteilen.

Wie werde ich bei der Flächenerhebung für die Niederschlagswasser-Gebühr beteiligt?
Die Eigentümer:innen oder andere Berechtigte werden mit einem Erhebungsbogen im Jahr 2025 angeschrieben und um Rückmeldung hinsichtlich der einleitenden Flächen auf dem Grundstück gebeten. Hier gibt es die Möglichkeit einer Korrektur der vorermittelten Berechnung.

Was ist ein Erhebungsbogen?
Die ermittelten Flächen der Grundstücke werden in einem Erhebungsbogen dargestellt. In dem Erhebungsbogen werden die Eigentümer:innen gebeten, die Richtigkeit der ermittelten Flächen zu bestätigen bzw. gegebenenfalls zu korrigieren.

Die von Ihnen ausgefüllten Erhebungsbögen werden umgehend bearbeitet. Weichen die gemeldeten Flächengrößen stark von den ermittelten Werten ab und können die festgestellten Unklarheiten nicht aufgeklärt werden, kann eine Überprüfung der Angaben vor Ort vorgenommen werden.
Eigentümer:innen oder andere Berechtigte sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Erfolgt keine Rücksendung der Erhebungsbögen, wird die im Vorfeld ermittelten Flächengröße für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr für die Festsetzung der Gebühren übernommen.

Wer bekommt den Erhebungsbogen?
Alle Eigentümer:innen oder andere Berechtigte einer Grundstücks mit weniger als 1000 m² versiegelter Fläche, für die eine Möglichkeit zur Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal besteht und noch nicht die getrennte Gebühr zahlen.

Welche Fragen werden im Erhebungsbogen gestellt?
Die Angeschriebenen werden gebeten, die auf dem Plan und dem Erhebungsbogen dargestellte Entwässerungssituation hinsichtlich folgender Fragen zu überprüfen:

  • Sind Sie Eigentümer:in des Grundstücks und damit der oder die richtige Adressat:in?
  • Stimmen die ermittelten Flächengrößen der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen mit der Realität überein?
  • Handelt es sich bei der Dachfläche um ein Normal- oder ein Gründach?
  • Sind die befestigten Flächen voll- oder teilversiegelt, also ist die Pflasterung richtig erkannt?
  • Sind die dargestellten Flächen an die öffentlichen Abwasseranlagen (Kanalisation) angeschlossen?
  • Falls kein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen besteht: Auf welche Weise werden die bebauten bzw. befestigten Flächen entwässert?
  • Findet die Einleitung in ein Gewässer statt (z.B. Weser, Graben)?

Dem Erhebungsbogen liegt ein Hilfsbogen zum Ausfüllen bei.

Wo kann ich mich darüber informieren, wie welche Fläche für Niederschlagsgebühren berechnet wird?
Einzelheiten zur Berechnung der Niederschlagsgebühr finden Sie im Entwässerungsgebührenortsgesetz ( §6)