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Leitstelle für Umweltprüfungen

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über aktuelle Vorhaben, Pläne und Programme, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein können.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen über aktuelle Vorhaben, Pläne und Programme, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein können. Die entsprechenden behördlichen Entscheidungsverfahren sind regelmäßig mit einer Umweltprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - oder Strategische Umweltprüfung - SUP) und einer Anhörung der Öffentlichkeit verbunden.
Ziel der Umweltprüfungen ist sicherzustellen, dass bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen, die regelmäßig mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und das Ergebnis dieser Umweltprüfungen so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über ein Vorhaben und bei der Aufstellung von Plänen und Programmen berücksichtigt wird (§ 1 UVPG).

Die Umweltprüfungen sind ein unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem
über die Zulässigkeit eines Vorhaben entschieden wird (Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP, § 2 Abs. 1 UVPG) oder
die der Aufstellung von Plänen oder Programmen dienen (Strategische Umweltprüfung – SUP, § 2 Abs. 4 UVPG).

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist durchzuführen für Vorhaben nach Anlage 1 UVPG oder Anlage 1 BremUVPG, sofern diese bestimmte Größen- oder Leistungswerte erreichen oder die zuständige Behörde nach einer Vorprüfung des Einzelfalles zum Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine UVP-Pflicht kann auch festgestellt werden, wenn ein Vorhaben geändert oder erweitert wird, wenn mehrere Vorhaben derselben Art verwirklicht werden sollen oder bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben.
Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist durchzuführen für Pläne und Programmen nach Anlage 3 UVPG oder Anlage 3 BremUVPG. Für einen Teil der Pläne besteht die SUP-Pflicht nur, wenn sie für die Entscheidung für die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalles erhebliche Umweltauswirkungen haben können.

Die Umweltprüfung umfasst die erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, Plans oder Programms auf die Umwelt, d. h. Auswirkungen auf

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
  • Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG).

Umweltauswirkungen sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder Veränderungen der Umwelt insgesamt. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls durch Einzelursachen, Ursachenketten oder durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen herbeigeführt werden.
Die Auswirkungen können Folge sein insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Vorhabens von Betriebsstörungen oder von Stör- oder Unfällen sein, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, sie können die Umwelt unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, kurz-, mittel- und langfristig auftreten, ständig oder nur vorübergehend vorhanden sein, aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) sein, positiv oder negativ - das heißt systemfördernd (funktional), oder systembeeinträchtigend (disfunktional) - sein. (UVPVwV, Nr.0.3)

Die wichtigsten Elemente der Umweltprüfung sind:

  • Besprechung und Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die zuständige Behörde (§§ 5 und 14f UVPG)
  • Beschreibung der Umweltauswirkungen, Erarbeitung und Vorlage der Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger (§ 6 UVPG), Erarbeitung des Umweltberichts durch die für die Strategische Umweltprüfung zuständige Behörde (§ 14g UVPG)
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie Erörterung der Einwendungen (§§ 7 bis 9 und 14h bis 14j UVPG)
  • Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch die zuständige Behörde (§ 11 UVPG)
  • Bewertung der Umweltauswirkungen durch die zuständige Behörde (§§ 12, 14g Abs. 3 und 14k Abs. 1 UVPG) als Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen UVP-Verwaltungsvorschrift, Nr. 6.1.1)
  • Berücksichtigung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über das Vorhaben durch die zuständige Behörde oder bei der Aufstellung des Plans oder Programms (§§ 12 und 14k Abs. 2 UVPG)

Die UVP-Leitstelle beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in Bremen wurde 1991 zur Unterstützung von Behörden und Vorhabenträgern beim Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eingerichtet. Die UVP-Leitstelle ist Teil der Verfahrensleitstelle im Fachbereich Umwelt.

N.N.
Verfahrensleitstelle, UVP-Leitstelle

Transparenz des Behördenhandelns und umfassende Einbeziehung der Öffentlichkeit in Entscheidungsprozesse sind wichtige Ziele der europäischen Umweltpolitik. Grundlage hierfür sind unter anderem
UVP-Richtlinie (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die SUP-Richtlinie (2001/42/EG) vom 27. Juni 2001, die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie vom 26. Mai 2003 und die Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003.

Werden öffentliche oder private Vorhaben geplant, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, müssen diese regelmäßig umfassend im Rahmen unterschiedlicher behördlicher Verfahren geprüft werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit in diesen Verfahren ermöglicht es, Meinungen und Bedenken zu äußern. Damit werden Entscheidungen auf qualifizierte Grundlagen gestellt. Der Entscheidungsprozess wird nachvollziehbar und transparent. In der Öffentlichkeit soll das Bewusstsein für Umweltbelange gestärkt sowie Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen gewonnen werden.