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Kennzeichnung

Für welche Tiere der besonders geschützten Arten besteht eine Kennzeichnungspflicht?

Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten sind unverzüglich zu kennzeichnen.

Für die Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren ist die Kennzeichnungsmethode zu verwenden, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung bei dem jeweiligen Tier mit einem Kreuz bezeichnet ist. Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich, richtet sich die Kennzeichnung nach folgender Rangfolge:

  • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
  • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters/der Halterin mit einem offenen Ring oder mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation zu kennzeichnen.
  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder sonstigen Methoden zu kennzeichnen.
  • Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mittels Transponder oder Fotodokumentation zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, wenn die Tiere weniger als 200 Gramm wiegen, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm wiegen.

Das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. In Bremen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die zuständige Artenschutzbehörde. Diese kann das Absehen von der als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zulassen, wenn diese wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere nicht angewandt werden können. Die Tiere sind dann mit alternativen Kennzeichnungsmethoden zu kennzeichnen (zum Beispiel molekulargenetische Methoden). Die als vorrangig festgelegte Kennzeichnung ist nachzuholen, wenn die vorher vorhandenen Hindernisse weggefallen sind.

Für die Kennzeichnung dürfen nur Ringe und Transponder verwendet werden, die von den nachfolgend aufgeführten Vereinen ausgegeben wurden:





VerbandKontakt
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA)
BNA-Kennzeichenstelle
Ostendstraße 4,
76707 Hambrücken
Tel.: (07255) 2800
Fax: (07255) 8355
E-Mail:
kennzeichen@bna-ev.de
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)
WZF / Ringstelle
Mainzer Str. 10
65185 Wiesbaden
Telefon: (0611) 447 553 24
E-Mail:
ringstelle@zzf.de

Maurische Landschildkröte (Testudo graeca)
Griechische Landschildkröte (T. hermanni)
Ägyptische Landschildkröte (T. kleinmanni)
Breitrand-Schildkröte (Testudo marginata)
Madagaskar-Boa´s (Acrantophis spp.)
Jamaika-Boa (Epicrates subflavus)
Sandboa (Eryx jaculus)
Pityuseneidechse (Podarcis pityusensis)

Weitere Tierarten, für die eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation zugelassen ist entnehmen Sie bitte der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung.

Für die Fotodokumentation sind Fotos der Bauchpanzer (Plastron) anzufertigen. Der Bauchpanzer ist dazu senkrecht von oben zu fotografieren. Vor dem Fotografieren sind die Tiere zu säubern. Sie dürfen jedoch nicht mehr nass oder feucht sein, da sonst unter Umständen Lichtreflexe auf den Fotos entstehen, die wichtige Erkennungsmerkmale überdecken.
Die Fotografien sollten im Format 9 x 13 cm angefertigt werden. Sie müssen scharf und gut ausgeleuchtet sein. Es dürfen keine Schatten vorhanden sein, da sonst wichtige Merkmale nicht erkennbar sind. Die Schildkröten müssen formatfüllend abgebildet sein.
Fotos auf denen nur Teile der Schildkröte abgebildet sind, sind ebenso ungeeignet wie Fotos, auf denen das Tier zu klein abgebildet ist.
Um die Größe des Tieres anhand des Fotos zu ermitteln ist ein Maßstab (Lineal, Zollstock oder Rasterhintergrund) mitzufotografieren. Werden mehrere Tiere einer Art gehalten und fotografiert, sind die einzelnen Fotos zu beschriften, um die Zuordnung der einzelnen Tiere zu den betreffenden Dokumenten zu erleichtern.
Die Fotos sind zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer EG-Bescheinigung (Vermarktungsgenehmigung) der Artenschutzbehörde zuzusenden.

Da sich die individuellen Merkmale von Bauch- und Rückenpanzer bei Landschildkröten im Laufe der Zeit verändern, müssen in regelmäßigen Abständen (jährlich, d.h. alle 12 Monate nach dem Schlüpfdatum, bis zum Ablauf des fünften Lebensjahres) weitere Fotos angefertigt werden, um lückenlos die Identität des jeweiligen Tieres nachweisen zu können.
Die Wiederholungsfotos sind vom Besitzer des Tieres in das Beiblatt zur EG-Bescheinigung einzukleben.

Bild des Hinweisblattes für die Kennzeichnungspflicht

Hier können Sie das Hinweisblatt zur Kennzeichnungspflicht (pdf, 48.9 KB) herunterladen.

Hier können Sie die Vorlage für den Rasterhintergrund (pdf, 18.4 KB) herunterladen.