Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter/die Halterin
Für verschiedene Tierartengruppen liegen gutachterliche Empfehlungen über die Mindestanforderungen an die Haltung vor. Diese Empfehlungen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde als Grundlage der Beurteilung individueller Tierhaltungen herangezogen.
Folgende Gutachten wurden bisher erstellt:
Die Gutachten sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu finden.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der Unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG sind.
Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 BNatSchG bedarf es nicht für:
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen ist der jeweiligen Behörde anzuzeigen.
Zuständige Behörde in der Stadtgemeinde Bremen ist
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Zuständige Behörde in der Stadtgemeinde Bremen ist der
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Umweltschutzamt
Wurster Straße 49
27580 Bremerhaven
Weitere Informationen des Umweltschutzamtes Bremerhaven finden Sie hier.
Bei der Zucht von Papageienvögeln ist eine Genehmigung nach dem Tierseuchengesetz notwendig. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes sind bei der Tierhaltung in jedem Fall zu beachten. Zuständige Behörde ist der
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
Lötzener Str. 3
28207 Bremen
Weitere Informationen des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienstes finden Sie hier.