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Haltungsanforderungen

Wann dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gehalten werden?

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter/die Halterin

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Für verschiedene Tierartengruppen liegen gutachterliche Empfehlungen über die Mindestanforderungen an die Haltung vor. Diese Empfehlungen werden von der zuständigen Vollzugsbehörde als Grundlage der Beurteilung individueller Tierhaltungen herangezogen.

Folgende Gutachten wurden bisher erstellt:

  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen
  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln
  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis
  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
  • Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen
  • Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen

Die Gutachten sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu finden.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der Unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG sind.

Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 BNatSchG bedarf es nicht für:

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 qm nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders oder streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehalten werden
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden
  • Tiergehege in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 BJagdG gehörende Tierarten gehalten werden, und Schau- und Sondergehege, die der Genehmigungspflicht nach Art. 22 des BremLJagdG unterliegen.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen ist der jeweiligen Behörde anzuzeigen.

Zuständige Behörde in der Stadtgemeinde Bremen ist
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Zuständige Behörde in der Stadtgemeinde Bremen ist der
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Umweltschutzamt
Wurster Straße 49
27580 Bremerhaven

Weitere Informationen des Umweltschutzamtes Bremerhaven finden Sie hier.

Bei der Zucht von Papageienvögeln ist eine Genehmigung nach dem Tierseuchengesetz notwendig. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes sind bei der Tierhaltung in jedem Fall zu beachten. Zuständige Behörde ist der

Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet)
Lötzener Str. 3
28207 Bremen

Weitere Informationen des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienstes finden Sie hier.