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Der Begriff "Lärm"

Zu unterscheiden sind:

  • das subjektive Lärmempfinden, welches bestimmte Geräusche als Belästigung empfindet,
  • die objektive Lärmmessung mit technischen Geräten,
  • die Lärmdefinition aufgrund von Gesetzen, Verordnungen usw.,
  • die Lärm-Emission, deren Werte z.B. aufgrund von Verkehrszählungen errechnet werden
  • und die zulässige Lärm-Immission in den Wohngebieten aufgrund geltenden Rechts.

Das subjektive Lärmempfinden ist zum Beispiel in der TA Lärm berücksichtigt, indem die Tageszeiten von 6 bis 7 und von 20 bis 22 Uhr an Werktagen als Ruhezeiten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit ausgewiesen werden. Die Nacht von 22 bis 6 Uhr gilt als besonders schutzbedürftig, daher sollten die Lärmpegel in diesem Zeitraum um etwa 10 dB niedriger liegen als am Tage. Geschützt sind ferner Sonn- und Feiertage, was ebenfalls bei den Lärmbewertungen berücksichtigt wird. Eine sogenannte Mittagsruhe gibt es dagegen nach Bundesrecht nicht.

Wo und wie wird Lärm gemessen?

Eine objektive Lärmmessung mit technischen Geräten findet beispielsweise rund um die Uhr am Verkehrsflughafen Bremen und in der Umgebung des Containerterminals Bremerhaven statt. In Einzelfällen finden auch verschiedene Messungen im Rahmen der Bauleitplaung sowie bei der Überprüfung von Industriebetrieben und Windenergie-Anlagen statt. Die Ergebnisse der Lärmmessung werden in Dezibel (dB) angegeben. Da jedoch die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres von Messgeräten nur näherungsweise nachgebildet werden kann, wurden bewertete Schallpegel eingeführt. Am häufigsten wird der A-bewertete Messpegel verwendet, welcher die Kurzbezeichnung dB (A) hat und weitgehend dem Hörempfinden des Menschen entspricht.

Lärmschutz als staatliche Aufgabe

Im Jahre 1977 wurde das erste Straßenverkehrs-Lärmkataster für die Stadtgemeinde Bremen im Auftrag des Senators für Gesundheit und Umweltschutz erstellt. Dies erschien in einem Ballungsraum mit damals rund 570.000 Einwohnern umweltpolitisch geboten. Eine umfassendere Kartierung erfolgte ab 1980; im selben Jahr wurde in Bremen auch das erste Schallschutzfensterprogramm aufgelegt und die bundesweit gültige Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) trat in Kraft.

In den Folgejahren einigten sich die Bundesländer auf eine gemeinsame Vorgehensweise, die im § 47 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (alte Fassung) formuliert wurde. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union beschlossen am 25. Juni 2002 die "Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm". Mit dieser neuen Richtlinie wurde EU-weit ein gemeinsames Konzept zur Bekämpfung von Umgebungslärm eingeführt.

Die Baunutzungsverordnung mit der Unterscheidung in Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Misch- und Kerngebiete (MI) bzw. (MK) sowie Gewerbe- und Industriegebiete (GE bzw. GI) setzt in Verbindung mit der DIN 18005 Orientierungswerte für den Lärm fest. Diese Gebiete werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bestimmt. In reinen Wohngebieten (WR), Wochenend- und Ferienhausgebieten gilt am Tage ein Orientierungswert von 50 dB(A), nachts 40 dB(A) und im Falle von Gewerbelärm nachts sogar nur ein Wert von 35 dB(A). In allgemeinen Wohngebieten (WA) liegen diese Werte um jeweils 5 dB(A) höher. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Werte besteht jedoch nicht.

Gemäß dem Bremischen Immissionsschutzgesetz sind beim Betrieb von Geräten und Maschinen - zum Beispiel bei Bauarbeiten - bestimmte Ruhezeiten einzuhalten. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine Mittagspause einzuhalten.

In Deutschland wird jede Lärmquelle getrennt betrachtet; es wird unterschieden zwischen Straßenverkehrslärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm sowie Maschinenlärm, Freizeitlärm und Sportanlagenlärm. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zeigt folgende Tabelle:






AnwendungsbereichVerordnung/GesetzNorm
FluglärmFluglärmgesetz, LuftverkehrsgesetzAzB
Industrielärm, Gewerbelärm32. BImSchVTA Lärm
Schienenlärm16. BImSchVSchall 03
Sport- und Freizeitlärm18. BImSchVVDI 3770
Straßenlärm16. BImSchVRLS-19

Lärmquellen und Lärmprobleme

Im dichtbesiedelten, verkehrsreichen und hochindustrialisierten Deutschland ist Lärm fast allgegenwärtig und stellt für die Menschen eine der am stärksten empfundenen Umweltbeeinträchtigungen dar.

Die Mehrheit der Bevölkerung wird durch Straßenverkehrslärm belästigt - das ist das Ergebnis verschiedener Umfragen, die unter anderem auch vom Umweltbundesamt durchgeführt wurden. Dieses Ergebnis konnte anhand der Zahl der Lärmbetroffenen, die im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie ermittelt wurde, bestätigt werden.

In einigen Gebieten besteht eine Mehrfachbelastung, zum Beispiel durch Straßen und Schienenlärm. Zur Bewertung solcher Situationen wurde die VDI-Richtlinie 3722 entwickelt. Die TA Lärm enthält ebenfalls Ansätze, wie mit unterschiedlichen Lärmquellen umgegangen wird.

Ein besonderes Thema sind tieffrequente Geräusche, die im Zusammenhang mit Infraschall und Erschütterungen bzw. Körperschall nach anderen Maßstäben zu beurteilen sind, weil sie sowohl auf den Menschen als auch auf Gebäude einwirken. Beurteilungsgrundlage ist die DIN 4150; diese wird in Deutschland inzwischen standardmäßig bei allen Neubauvorhaben von Schienenwegen angewandt, da an diesen Verkehrswegen besondern mit Erschütterungen und dem damit verbundenen sekundären Luftschall zu rechnen ist.