Sie sind hier:

Anzeige- und Informationspflichten

nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Kühltürme
jplenio

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.

Zur Vorbeugung des Austrags von Legionellen, die von den oben genannten Anlagen in die Atmosphäre emittiert werden können, sind Vorgaben für die Wartung und Reinigung von Anlagen und ihren Betrieb erforderlich. Hierfür wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) erlassen.

Nach § 13 dieser Verordnung ist der Betreiber einer Bestandsanlage verpflichtet, diese der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch Neuanlagen, Änderungen der Anlagen und Stilllegungen müssen angezeigt werden. Sofern bei einer Laboruntersuchung festgestellt wird, dass Maßnahmenwerte überschritten werden, so hat der Betreiber die zuständigen Behörden gemäß § 10 der 42. BImSchV zu informieren. Diese Anzeigen und Informationen sind vom Betreiber im Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen einzutragen.

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Dienstort Bremen
Parkstr.58/60
28209 Bremen