Rund 86% der Fläche des Landes Bremen unterliegt einer potentiellen Gefährdung durch Hochwasser. Innerhalb dieser gefährdeten Gebiete leben rund 515.000 Menschen. Daher ist der Schutz vor Hochwasser eine existentielle Aufgabe Bremens .
Im Binnenland sind Hochwässer an der Ober- und Mittelweser die Folge von meteorologischen Ereignissen (hohe Niederschläge oder Schneeschmelze). Eine Gefahr für Bremen besteht zusätzlich durch Sturmfluten von der Nordsee, die zu sehr hohen Wasserständen führen können. Treffen eine Sturmflut und ein Binnenhochwasser aufeinander, ergibt sich eine besondere Bedrohungslage.
Die Hochwasserschutzlinie besteht entlang der Flussufer aus einer Kette von Hochwasserschutzanlagen, die dazu bestimmt sind, das Gebiet Bremens vor Hochwasser zu schützen. Dazu gehören Deiche, Schutzwände, Schutztore und Sperrwerke. Zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Hochwasserschutzes muss die Linie in sich geschlossen sein oder an bestehende Hochwasserschutzanlagen bzw. an hohes Gelände anschließen.
In Bremen obliegt die Verantwortung für den Deich- und Hochwasserschutz und somit für die Unterhaltung, Sicherung und den Ausbau
Der Generalplan Küstenschutz (GPK) überprüft die vorhandenen Deiche im Hinblick auf künftige Klimaszenarien. Weiterhin werden Maßnahmen zur langfristigen Gewährleistung des Hochwasserschutzes festgelegt. Der Generalplan Küstenschutz untersucht neben den Deichen an der niedersächsischen Nordseeküste auch die Deiche an Ems, Weser und Elbe. An der Unterweser ist jeweils bis zu den Sperrwerken (Geeste-, Lesum-, Ochtum- und Huntesperrwerk) sowie bis zum Wehr in Hemelingen geplant worden.
Seit 2009 befindet sich in Bremen und Bremerhaven der Generalplan Küstenschutz in der Umsetzung. Eine Vielzahl von Maßnahmen wurde seitdem durchgeplant, der Bau begonnen oder schon abgeschlossen und damit die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren durch Sturmfluten und Hochwasser verbessert:
Bis Ende 2022 wurden rd. 29,7 km Landesschutzdeichlinie in Bremen und Bremerhaven erhöht. Mit der Aufstellung des GPK in 2007 wies ein Teil der Hochwasserschutzlinie entlang der Unterweser von Anfang an eine ausreichende Höhe (rd. 28 km) auf. Damit entsprechen nunmehr ca. 72% (rd. 57,7 km) der rd. 80 km langen Deichlinie entlang der Unterweser den Anforderungen des GPK 2007. Demnach wären noch ca. 28 % (rd. 22,4 km) zu erhöhen.
Die Projektträger, die im Land Bremen für die bauliche Umsetzung des Generalplans Küstenschutz verantwortlich zeichnen, sind die bereits oben genannten Hochwasserschutzverantwortlichen.
Auswirkungen auf GPK aufgrund aktueller Erkenntnisse
Der SROCC Bericht des Weltklimarats IPCC von 2019 zeigt, dass der Klimawandel schon heute erhebliche Folgen für Ozeane und Eisgebiete hat. Die Risiken für Mensch und Natur werden mit zunehmender Erwärmung deutlich größer. Laut IPCC steigt ohne effektiven Klimaschutz der Meeresspiegel seit Jahrzehnten immer schneller. Die aktuellen Werte sind größer als beim vorigen IPCC-Sachstandsbericht von 2013, weil neue Erkenntnisse auf einen größeren Beitrag von Schmelzwasser aus dem Antarktischen Eisschild hinweisen. Der Meeresspiegel wird noch über Jahrhunderte weiter ansteigen und mit ihm die Sturmflutwasserstände.
Diese Erkenntnisse müssen in neuen Bestickhöhen (Bestick = Festsetzung der erforderlichen Abmessungen) umgesetzt werden und sollen in einer Überarbeitung des GPK 2007 münden. Da die konkrete rechnerische Ermittlung der Bestickhöhen nur nach und nach erfolgen kann und eine Überarbeitung des GPK ebenfalls ihre Zeit benötigt, wird für einzelne Vorhaben in Abhängigkeit vom Planungs- bzw. Realisierungsstand zunächst das Bestick um 50 cm erhöht sowie das Maß der Nacherhöhbarkeit von 0,75 auf 1,0 m angepasst (Beschlussvorlage). Für die Stadtstrecke gilt eine um +50 cm höherer Bestickfestsetzung sowie eine Nacherhöhbarkeit von 1,0 m.
Ja, Hochwasserschutz ist gesetzlich vorgeschrieben. Bremen muss entsprechend dieser Gesetzgebung und im Interesse aller Bremerinnen und Bremer handeln:
Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeit, die grundsätzlich zunächst bei den Bundesländern liegt. Zudem definiert der Artikel 91a Abs. 1 die Verbesserung des Küstenschutzes als eine Gemeinschaftsaufgabe, sodass der Bund sich an den Maßnahmen des Küstenschutzes beteiligen muss.
Wie und in welcher Weise sich der Bund an der Gemeinschaftsaufgabe Küstenschutz beteiligt, definiert das GAK-Gesetz.
Die europarechtlichen Vorgaben in der HWRM-RL wurden mit den §§ 73 bis 81 im nationalen Wasserhaushaltsgesetz umgesetzt, das zudem auch die grundlegenden Anforderungen an den Hochwasserschutz stellt. Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgt danach auf die Flussgebietseinheiten bezogen.
Im Landesrecht, dem Bremischen Wassergesetz, werden die Anforderungen an den Hochwasserschutz konkretisiert, wie durch Vorgaben zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes, Benennung von Erhaltungs- und Unterhaltungspflichten sowie durch Regelungen zu Verfahrensfragen (siehe §§ 57 ff. BremWG).
Überschwemmungsgebiete und hochwassergefährdete Gebiete
Überschwemmungsgebiete sind nach § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. In Bereichen mit überwiegendem Tideeinfluss (zum Beispiel: Unterweser) wurden vom Land Bremen hochwassergefährdete Gebiete ausgewiesen.
Europäische Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
Ziel des Hochwasserrisikomanagements ist es, die Gefahren, die Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das kulturelle Erbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, zu verringern und den Umgang mit den Hochwassergefahren zu verbessern. Die Erarbeitung des HWRM-Plans erfolgte in enger fachlicher und umweltpolitischer Zusammenarbeit mit den sieben Weseranrainerländern Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die sich in der Flussgebietseinheit Weser zusammengeschlossen haben. Der HWRM-Plan des Landes Bremen legt insgesamt 120 Einzelmaßnahmen fest, mit denen die Ziele der Hochwasserrichtlinie erreicht werden sollen. Das Hochwasserrisikomanagement ist ein fortlaufender Prozess, die drei Bearbeitungsschritte werden daher regelmäßig alle sechs Jahre aktualisiert.