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Verwertung mineralischer Abfälle

Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 01. August 2023

Ab dem 01. August 2023 werden durch die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) bundeseinheitlich umweltfachliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festgelegt. Die ErsatzbaustoffV ist Bestandteil der

BMUV: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung | Gesetze und Verordnungen

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - Bundesgesetzblatt (sh. dazu auch BMUV: Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung | Gesetze und Verordnungen).

In der sog. „Mantelverordnung“ vom 09. Juli 2021 findet sich neben der ErsatzbaustoffV u. a. als weiterer Kern die Neufassung der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung.

Mineralische Stoffe, aus denen Ersatzbaustoffe im Sinne der ErsatzbaustoffV hergestellt werden, sind u. a. mineralische Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die Herstellung bzw. Aufbereitung zu Ersatzbaustoffen erfolgt in Aufbereitungsanlagen, in denen die mineralischen Ausgangsstoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV, in welche die Ersatzbaustoffe bei Erfüllung aller Voraussetzungen eingebaut werden können, sind mit dem Boden verbundene Anlagen, insbesondere Straßen und Wege, befestigte Flächen (z. B. Parkplätze), Schienenverkehrswege, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle.

Die Hersteller von Ersatzbaustoffen haben im Rahmen der Herstellung die Einhaltung bestimmter Schadstoffgrenzwerte in Bezug auf die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren unterschiedlichen Klassen zu gewährleisten (sog. Güteüberwachung). Die Verwender von Ersatzbaustoffen haben - orientiert an den örtlichen Gegebenheiten und den verwendeten Ersatzbaustoffen bzw. Klassen - bestimmte Einbauweisen beim Einbau in das technische Bauwerk zu beachten.

Eine Auswahl praxisbezogener Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV finden Sie u. a. in den veröffentlichten FAQ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall auf der LAGA-Homepage:
Publikationen / Informationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (laga-online.de).

Für den Einbau bestimmter Ersatzbaustoffe sieht die ErsatzbaustoffV Anzeigepflichten seitens der Verwender (§ 22 ErsatzbaustoffV)sowie die Erfassung in einem Ersatzbaustoffkataster durch die zuständige Behörde (§ 23 ErsatzbaustoffV) vor. Für die Erstellung der Anzeigen und zum entsprechenden Führen des Ersatzbaustoffkatasters werden die folgenden Excel-Formate bereitgestellt:

EBV-Formular Anzeige Straßen- und Erdbauweisen (ohne Bahnbauweisen)
EBV-Formular Anzeige Bahnbauweisen

Die Anzeigen sowie Anträge auf behördliche Entscheidungen nach der ErsatzbaustoffV senden Sie bitte an das folgende Funktionspostfach:
ersatzbaustoffvo@umwelt.bremen.de

Bitte beachten Sie, dass sich über die Regelungen der ErsatzbaustoffV hinaus weitere umweltfachliche Anforderungen aus naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben können und dass ergänzend sämtliche bautechnischen Anforderungen, die sich aus anderen Regelwerken ergeben, einzuhalten sind.