Das Landschaftsprogramm besteht im Bundesland Bremen aus zwei Teilen (Stadtgemeinde Bremen und Stadtgemeinde Bremerhaven). Hintergrundinformationen zum Bremer Landschaftsprogramm und zur Bedeutung der Landschaftsplanung finden Sie weiter unten auf dieser Website. Nachfolgend können Sie hier das Landschaftsprogramm downloaden (Teil Stadtgemeinde Bremerhaven) bzw. werden auf eine eigene Internetseite (Teil Stadtgemeinde Bremen) weitergeleitet. Alternativ können Sie das Landschaftsprogramm auch als Druckexemplar bestellen oder abholen (Kontakt siehe unten).
Mitteilung des Senats vom 7. Oktober 2025 an die Bremische Bürgerschaft.
Der Teil für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven wurde nach Durchführung eines mehrstufigen Verfahrens zur Beteiligung von Behörden, und Öffentlichkeit am 10. November 2025 von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossen.
Folgende Texte und Karten sind als PDF-Datei abrufbar:
Folgende umweltbezogene Informationen sind ebenfalls als PDF-Datei abrufbar:
Verkündung des Landschaftsprogramms am 29. April 2015 Verkündung (pdf, 236.6 KB)
Mitteilung des Senats vom 3. März 2015 an die Bremische Bürgerschaft Miteilung des Senats (pdf, 116.3 KB)
Der Teil für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wurde nach Durchführung eines mehrstufigen Verfahrens zur Beteiligung von Behörden, Ortsbeiräten und Öffentlichkeit am 22. April 2015 von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossen.
Internetseite zum Landschaftsprogramm Bremen
Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung bietet die Landschaftsplanung Maßstäbe für andere raumrelevante Planungen und liefert damit wichtige Beiträge zur Steuerung einer umweltverträglichen Flächennutzung.
Im Zwei-Städte-Staat Bremen werden diese Aufgaben durch das Landschaftsprogramm erfüllt. Neben der Ermittlung und Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft werden hier sowohl die überörtlichen als auch die bis auf die örtliche Ebene konkretisierten Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend ermittelt und dargestellt. Dies erfolgt in zwei Teilen separat für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven.
Die Mindestinhalte des Landschaftsprogramms gehen im Einzelnen aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 8-12 BNatschG (pdf, 16.7 KB)) hervor und werden durch § 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) konkretisiert. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms für das Bundesland Bremen bestimmen §§ 4-7 des BremNatG (pdf, 89.9 KB).
Ein neues Landschaftsprogramm für das Land Bremen
Nachdem für das Land Bremen 1991 erstmalig ein Landschaftsprogramm verabschiedet worden ist, wurde dieses ab dem Jahr 2008 neu aufgestellt und für die Stadtgemeinde Bremen im Jahr 2015 und für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Jahr 2025 von der Bürgerschaft beschlossen (Möglichkeit zum Download siehe oben).
Die Neuaufstellung des Landschaftsprogramms folgt den gewachsenen Anforderungen der europäischen Natur- und Gewässerschutzrichtlinien, der Biodiversitätsrichtlinie sowie der stärkeren Betonung der Erholungsvorsorge und des Biotopverbunds im neueren Naturschutzrecht. Erstmals werden auch die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen flächendeckend bearbeitet. Gegenüber dem Programm von 1991 wird der besiedelte Bereich insgesamt sehr viel differenzierter bearbeitet, vor allem hinsichtlich vernetzter Freiräume und Grünflächen.
Das Landschaftsprogramm konkretisiert die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen für den Planungsraum (§ 9 Abs. 2 BNatSchG). Die Darstellung erfolgt in Text und Karten. Der programmatische Teil (Darstellungen) besteht aus den Plänen 1 bis 4 (mit tabellarischen Erläuterungen im Anhang B) sowie den textlichen Zielen, Maßnahmen und Erfordernissen (Kapitel 4 und 5). Die übrigen Kapitel und der Kartensatz „Zustandsanalyse“ haben begründende Funktion.
Verfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Aufstellungsverfahren für das Landschaftsprogramm des Bundeslandes Bremen beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss der zuständigen Fachdeputation. Die Verfahrensschritte zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit folgen den Vorschriften des Baugesetzbuchs für die Bauleitplanung. Nach der abschließenden Prüfung und Auswertung der im Rahmen der Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken und eventuellen Planänderungen wird die Planung – für den Teil Bremerhaven nach Anhörung des Magistrats - der staatlichen Fachdeputation zur Zustimmung vorgelegt. Danach legt der Senat die Planung mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht. Dort wird auch angegeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
Landschaftspläne nach altem Recht
Die aufgrund des bis 2010 geltenden Naturschutzrechts als Satzung erlassenen Landschaftspläne Nr. 1 „Lesumufer“ (1984), Nr. 3 „Niederung Huchting-Grolland“ (1985) und Nr. 4 „Schönebecker Aue“ (1997) sind durch das Landschaftsprogramm von 2015 nicht gänzlich aufgehoben. Nur einzelne im Landschaftsprogramm konkret benannte Darstellungen und Festsetzungen dieser Pläne sind nicht mehr gültig. Im Übrigen sind die Landschaftspläne weiterhin zu beachten. In Bremerhaven gilt der Landschaftsplan Nr. 1 Wurster Marsch mit den Änderungen durch den Teil Bremerhaven des Landschaftsprogramms weiter.
Grünordnungspläne
Auf der Ebene von Bebauungsplänen können vermehrt Grünordnungspläne aufgestellt werden, um Freiräume und Grünstrukturen mit besonderen ökologischen, sozialen und kulturellen Funktionen bei Innenentwicklungsvorhaben zu sichern und aufzuwerten. Grünordnungspläne werden aus dem Landschaftsprogramm entwickelt und konkretisieren dessen Ziele für einzelne Stadtquartiere.