Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen regelt Abfallverbringungen in, durch und aus der Europäischen Union.
Sie regelt auch die behördliche Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.
Am 11.04.2024 wurde die novellierte EU-Abfallverbringungsverordnung Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet, die ab dem 21.05.2026 in wesentlichen Teilen gültig ist. Als (EU)-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und damit auch das in Art. 27 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 normierte neue elektronische System für die Abfallverbringung.
INFORMATION AN DIE WIRTSCHAFTSAKTEURE ÜBER WICHTIGE ÄNDERUNGEN DES ABFALLVERBRINGUNGSRECHTS DURCH DIE NOVELLIERTE EU-ABFALLVERBRINGUNGSVERORDNUNG (VERORDNUNG (EU) 2024/1157)
Im Falle von Notifizierungen an die Abfallverbringungsbehörde Bremen als Versandbehörde:
Die Einreichung der Notifizierung in Papierform ist ausschließlich bis zum 21.02.2026 möglich.
Im Falle von Notifizierungen an die Abfallverbringungsbehörde Bremen als Bestimmungsbehörde:
Die Einreichung der Notifizierung in Papierform ist ausschließlich bis zum 01.04.2026 möglich.
Laufzeitende spätestens 15.05.2027 für einjährige Notifizierungen
Laufzeitende spätestens 15.05.2029 für dreijährige Notifizierungen